Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Puggé — Punktation. 239 
Lit.: Bluntschli, Eschichte des allgemeinen antsrechte i 16. 108—132. — 
Bluntschli, Staats Wört. B., VIII. 424—439. — 241, 331. — inrichs, 
Rechts= und Staatsprinzipien, II. 1— , 242 ff. — Bebt#t *—i 73 I. 415 
Wies Recht ger Eheschließung, S 258. — Warnkönig, Rechtsphilosophie, 2. n 
854 S — Raumer, Gesch. Entw. des Begriffes von Recht, Staat und Politik, 
3. Aufl. S. E 56. — Cauchy, Droit maritime international, II. 49—53. — Franklin, 
Das Deutsche Reich nach Sev. v. Monzambano, Greifsw. 1872. — Herzog's Real- 
enchklopädie XX. 431—434. — Roscher, Geschichte der National-Oekonomik, 1874, S. 304 
bis 318; Derselbe in 7 historisch-philol. Berichten der königl. Sachs. Gesellschaft, P863, 
202 ff. — v. Kreit#chte- in den Preuß. Jahrb. XXXV. 614—655, XXXVI. 61—109 
Scteten. Geschichte, III. b. 5 Teichmann. 
Friedrich Esaias . Großneffe des Vorigen, 3 12. IX. 1707 zu Bückeburg, 
wurde Advokat am Celler Tribunal, 1738 Oberappellationsgerichtsrath, 1757 Mit- 
glied der Sozietät der Wissenschaften zu Göttingen, 1767 Vizepräsident des Ober- 
appellationsgerichts, erblindete, wurde jedoch glücklich operirt, 1 1785. 
Schriften: Obs. jur. univ. quibus praec. res. judic. summi trib. Cellensis contin., 
Cellis et Hannov. 1744—1784. — Animadversiones juris, Hannov. 1783. — De juris- 
dictione germanica, Lemgov. 1740. — Er gab seines Vaters Introd. in processum crimi- 
nalem #elanpburg. ed. II. Hannov. 1768, und Priminal- „nstruktion 1736 heraus. 
: Rotermund zu Jöcher. — Meufel, X Teichmann. 
966. E., 6 1800, F S. VIII. 1836 zu Vom- 
cutg en: Observ. duae de jure civili, Bonn 1831. — Ueber die Deutschen Universi- 
täten, Beleuchtung der Schrift von Diesterweg: Ueber das Verderben an den Deutschen 
Universitäten, Bonn 1836. — Er war einer der Herauzgrber des Rheinischen Museums 
für Jurisprudenz 
Lit.: Neuer Netholog der Deutschen, XIV. 1047. Teichmann. 
Punktation nennt man jede schriftliche Beurkundung einer zwischen zwei ver- 
tragschließenden Parteien „vorläufig“ erzielten Willensübereinstimmung. Die recht- 
liche Bedeutung einer solchen kann aber sehr verschieden sein. Die P. kann enthalten 
1) bloße Traktate, d. h. Erklärungen ohne Verpflichtungswillen, zur Notiz für das 
Gedächtniß oder dergl. Aus solchen entspringt keine Rechtswirkung. 2) Eine 
vollendete Willenseinigung über einen künftigen Vertragsschluß; sog. pactum de 
contrahendo oder Vorvertrag, z. B. der Wechselschluß (pactum de cambiando), rc. 
Vgl. 1. 68. D. d. V.O. 45, 1. Hieraus hat der Berechtigte eine Klage auf Ab- 
schluß des versprochenen Vertrages, eventuell auf sein Interesse. Doch ist dazu er- 
forderlich, daß der Vorvertrag nicht aus formellen Gründen ungültig sei. Im All- 
gemeinen bedarf derselbe freilich nach der Grundregel des Gem. Rechts keiner be- 
stimmten Form. Indessen muß ausnahmsweise die Beobachtung der für den sog. 
Hauptvertrag gebotenen Form verlangt werden, wenn dieselbe nicht blos im Dienste 
des Parteiwillens und zu dessen besserer Feststellung, sondern zu seiner Beschränkung 
und, um voreilige Gebundenheit zu verhüten, vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist; wie 
z. B. die Insinuation übermäßiger Schenkungen. Denn in solchen Fällen würde 
durch die Klagbarkeit eines dieser Form entbehrenden Vorvertrages die Umgehung 
der gesetzlichen Formvorschrift ermöglicht werden. Hier ist denn auch eine an die 
Nichteingehung des Hauptvertrages geknüpfte Konventionalstrafe 2c. ohne Wirkung. 
3) Die P. kann auch einen fertigen Vertrag enthalten, welcher nur noch durch 
Wiederholung in einer besondern Form beglaubigt werden soll. Dies ist nament- 
lich der Fall, wenn über ein Grundstück kontrahirt, aber zum Beweise des Kontrakts 
für den Grundbuchrichter eine öffentliche Urkunde erforderlich ist. Dann geht die 
Klage aus der P. auf Erfüllung der vorbehaltenen Form, ohne daß darin ein zweiter 
Vertragsschluß zu finden wäre, nicht minder aber auch unmittelbar aus Erfüllung 
(Seuff., Arch., X. 242; XI. 33). Das Preuß. Allg. LR. unterscheidet die ver- 
schiedenen, unter dem Namen P. zusammengefaßten Abreden nicht gehörig. Es ver- 
leiht einer „von beiden Theilen unterschriebenen P. gleiche Gültigkeit, wie einem 
förmlichen Kontrakt,“ stellt sie aber, „wenn wesentliche Bestimmungen fehlen, oder 
die Parteien die Verabredung gewisser Nebenbedingungen sich darin ausdrücklich vor-
	        
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