Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

240 Pupillarsubstitution — Putativehe. 
behalten haben“ (bis zur vertrags= oder gesetzmäßigen Ergänzung dieser Mängel), 
mit Traktaten gleich (§88 120—126 Allg. LR. I. 5). 
Lit.: Regelsberger, Civilrechtliche Cxörterungen, I. 1868, S. 128— 162. — Degen- 
kolb,. Der Begriff des Vorvertrages, Freibr El7u J1½ — Windscheid, Lehrbuch, 11 e 
Nr. 2. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, I. § 106 
Pupillarsubstitution (Th. I. S. 460) bezeichnet im Röm. Recht dir Er- 
nennung eines Erben durch den Gewalthaber für dessen (geborenen oder noch un- 
geborenen) Gewaltunterworfenen auf den Fall, daß letzterer durch des ersteren Tod 
gewaltfrei werden und vor erlangtem Testiralter (als pupillus, impubes) versterben 
sollte. Voraussetzung ist, daß der Gewalthaber auch für sich selbst ein Testament 
errichtet, als dessen Bestandtheil das Pupillartestament gilt (pars et sequela paterni 
testamenti), mit welchem es steht und fällt. Grund jener Befugniß ist sowol die 
eigene Testirunfähigkeit des impubes als die noch nach dem Tode fortgesetzt gedachte 
Herrschaft des paterfamilias über die familia, indem das Pupillarvermögen als Zu- 
wachs des väterlichen behandelt wird. Den Namen Substitution trägt die Ernennung 
des Pupillarerben darum, weil der Gewalthaber so indirekt auch sich selber einen 
Nacherben einsetzt, gleichviel ob er zugleich den Pupillen zu seinem Erben ernannt 
haben mag oder nicht. So ist denn auch im Zweifel Vulgarsubstitution in der P. 
enthalten und umgekehrt. Zwar verfügt der Gewalthaber über zwei Erbschaften, 
aber in Einem Testament, weshalb jene, wenn sie in der Person des Pupillen oder 
des Substituten sich vereinen, untrennbar sind; weil aber der Testator dem Kinde, 
nicht dieses sich selber, Erben ernennt, kann Anfechtung der P. weder durch die 
Notherben des Testators, noch durch die des Pupillen stattfinden. Die Aufhebungs- 
gründe des Pupillartestaments ergeben sich aus dessen Voraussetzungen. — Während 
der Code civil jegliche Substitution verbietet, und daher der P. überall nicht er- 
wähnt, lebt dieselbe fort in der neueren Deutschen Gesetzgebung, jedoch in wesentlich 
veränderter Gestalt. So betrachtet das Preuß. Allg. LR. das elterliche Testament 
und die P. stets als zwei in Gültigkeit und Wirkungen von einander unabhängige 
Testamente; beschränkt den Testator bei der Wahl des Substituten auf die Bluts- 
verwandten des Kindes; gewährt außer dem Vater auch der Mutter das Substitutions- 
recht, dieser aber nur für das von ihr auf das Kind vererbte Vermögen. Nach 
Oesterr. Recht können Eltern ihren Kindern (auch den testirunfähigen) nur rücksicht- 
lich des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, Erben oder Nacherben ernennen. 
Das Sächs. BGB. kennzeichnet folgende Verschmelzung der subst. pupill. und quasi- 
pupillaris: 1) das Recht, an Stelle ihrer leiblichen Kinder über deren einstigen Nach- 
laß zu verfügen, steht zu dem Vater und der Mutter (nicht anderen Ascendenten), 
letzterer für das außereheliche Kind, für das eheliche nur, wenn der Vater sein Recht 
nicht ausgeübt hat; 2) Voraussetzung ist a) irgendwelche Verfügungsunfähigkeit des 
Kindes, mit Ausnahme der Prodigialität, b) daß das Kind nicht vor der Unfähig- 
keit gültig testirt hatte; 3) die elterliche Verfügung gilt als letzter Wille des Kindes 
(welches selbst überhaupt nicht enterbt werden kann), dessen Pflichttheilserben also 
auch zu berücksichtigen sind; 4) der eingesetzte Erbe ist direkter, wenngleich bedingt 
ernannter Erbe des Kindes, und zwar ersten Grades; 5) der Parens braucht über 
seinen eigenen Nachlaß überall nicht zu verfügen. 
Lit. u. Quellen: Glück, XIL. u. XII. — Arndts im Rechtslex. X. S. 663 ff. — 
Baron, Gesammtrechtsverh., S. 453 ff. — Pietak, Arch für civ. Praxis LVIII. u. LIX. — 
Windscheid, Lehrb., III. g 558 ff. — Inst. 2, 16; D. 28, 6; C. 6, 26. — Code civ. art. 
896. — Preuß. Allg. LR. II. 2 §§ 521 ff. — Oesterr. KGB. 8 609. — Sächt BGB. 
§§ 2203 ff. — Mommsen, Erbr.-Entwurf, §§ 148, 487 ff. Schütze. 
Purgoldt, Johann, s. im Anhang. 
Putativehe (matrimonium putativum) ist diejenige Ehe, welche in dem guten 
Glauben beider oder auch nur eines Ehegatten, daß ihr kein trennendes Ehehinderniß 
entgegensteht, abgeschlossen wurde. Zur Annahme der bona üdes ist aber nach 
heutigem katholischen Kirchenrecht die Eingehung in der vom Tridentinum vor- 
 
	        
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