240 Pupillarsubstitution — Putativehe.
behalten haben“ (bis zur vertrags= oder gesetzmäßigen Ergänzung dieser Mängel),
mit Traktaten gleich (§88 120—126 Allg. LR. I. 5).
Lit.: Regelsberger, Civilrechtliche Cxörterungen, I. 1868, S. 128— 162. — Degen-
kolb,. Der Begriff des Vorvertrages, Freibr El7u J1½ — Windscheid, Lehrbuch, 11 e
Nr. 2. — Dernburg, Preuß. Privatrecht, I. § 106
Pupillarsubstitution (Th. I. S. 460) bezeichnet im Röm. Recht dir Er-
nennung eines Erben durch den Gewalthaber für dessen (geborenen oder noch un-
geborenen) Gewaltunterworfenen auf den Fall, daß letzterer durch des ersteren Tod
gewaltfrei werden und vor erlangtem Testiralter (als pupillus, impubes) versterben
sollte. Voraussetzung ist, daß der Gewalthaber auch für sich selbst ein Testament
errichtet, als dessen Bestandtheil das Pupillartestament gilt (pars et sequela paterni
testamenti), mit welchem es steht und fällt. Grund jener Befugniß ist sowol die
eigene Testirunfähigkeit des impubes als die noch nach dem Tode fortgesetzt gedachte
Herrschaft des paterfamilias über die familia, indem das Pupillarvermögen als Zu-
wachs des väterlichen behandelt wird. Den Namen Substitution trägt die Ernennung
des Pupillarerben darum, weil der Gewalthaber so indirekt auch sich selber einen
Nacherben einsetzt, gleichviel ob er zugleich den Pupillen zu seinem Erben ernannt
haben mag oder nicht. So ist denn auch im Zweifel Vulgarsubstitution in der P.
enthalten und umgekehrt. Zwar verfügt der Gewalthaber über zwei Erbschaften,
aber in Einem Testament, weshalb jene, wenn sie in der Person des Pupillen oder
des Substituten sich vereinen, untrennbar sind; weil aber der Testator dem Kinde,
nicht dieses sich selber, Erben ernennt, kann Anfechtung der P. weder durch die
Notherben des Testators, noch durch die des Pupillen stattfinden. Die Aufhebungs-
gründe des Pupillartestaments ergeben sich aus dessen Voraussetzungen. — Während
der Code civil jegliche Substitution verbietet, und daher der P. überall nicht er-
wähnt, lebt dieselbe fort in der neueren Deutschen Gesetzgebung, jedoch in wesentlich
veränderter Gestalt. So betrachtet das Preuß. Allg. LR. das elterliche Testament
und die P. stets als zwei in Gültigkeit und Wirkungen von einander unabhängige
Testamente; beschränkt den Testator bei der Wahl des Substituten auf die Bluts-
verwandten des Kindes; gewährt außer dem Vater auch der Mutter das Substitutions-
recht, dieser aber nur für das von ihr auf das Kind vererbte Vermögen. Nach
Oesterr. Recht können Eltern ihren Kindern (auch den testirunfähigen) nur rücksicht-
lich des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, Erben oder Nacherben ernennen.
Das Sächs. BGB. kennzeichnet folgende Verschmelzung der subst. pupill. und quasi-
pupillaris: 1) das Recht, an Stelle ihrer leiblichen Kinder über deren einstigen Nach-
laß zu verfügen, steht zu dem Vater und der Mutter (nicht anderen Ascendenten),
letzterer für das außereheliche Kind, für das eheliche nur, wenn der Vater sein Recht
nicht ausgeübt hat; 2) Voraussetzung ist a) irgendwelche Verfügungsunfähigkeit des
Kindes, mit Ausnahme der Prodigialität, b) daß das Kind nicht vor der Unfähig-
keit gültig testirt hatte; 3) die elterliche Verfügung gilt als letzter Wille des Kindes
(welches selbst überhaupt nicht enterbt werden kann), dessen Pflichttheilserben also
auch zu berücksichtigen sind; 4) der eingesetzte Erbe ist direkter, wenngleich bedingt
ernannter Erbe des Kindes, und zwar ersten Grades; 5) der Parens braucht über
seinen eigenen Nachlaß überall nicht zu verfügen.
Lit. u. Quellen: Glück, XIL. u. XII. — Arndts im Rechtslex. X. S. 663 ff. —
Baron, Gesammtrechtsverh., S. 453 ff. — Pietak, Arch für civ. Praxis LVIII. u. LIX. —
Windscheid, Lehrb., III. g 558 ff. — Inst. 2, 16; D. 28, 6; C. 6, 26. — Code civ. art.
896. — Preuß. Allg. LR. II. 2 §§ 521 ff. — Oesterr. KGB. 8 609. — Sächt BGB.
§§ 2203 ff. — Mommsen, Erbr.-Entwurf, §§ 148, 487 ff. Schütze.
Purgoldt, Johann, s. im Anhang.
Putativehe (matrimonium putativum) ist diejenige Ehe, welche in dem guten
Glauben beider oder auch nur eines Ehegatten, daß ihr kein trennendes Ehehinderniß
entgegensteht, abgeschlossen wurde. Zur Annahme der bona üdes ist aber nach
heutigem katholischen Kirchenrecht die Eingehung in der vom Tridentinum vor-