256 Ratifikation.
Cod. jur. gent., 59], oder. ratifier, agréer et approuver Vertrag von 1803 bei
Leibnitz, 431) bedeutet zur Zeit: die durch die Staatsgewalt vollzogene An-
erkennung von deren Vertretern abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge. Dabei geht
bis an die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts die eidliche Bekräftigung neben
der R. her (Mart., Rec., II. 517). Die R.urkunde enthält zunächst wörtlich den
Vertrag und sodann dessen Genehmigung, unterzeichnet und besiegelt durch die
Staatsgewalt. Die kontrahirenden Staaten wechseln in verabredeter Zeit ihre resp.
R.urkunden aus vermittelst ihrer Bevollmächtigten oder, im Falle stattgehabter
Mediation, vermittelst der Mediatoren; veröffentlicht werden die Verträge erst nach
der Auswechselung der R. (de Callières, De la manière de negocier, I. 125.
Mart. Guid. dipl. led. 18511, II. 154, bei demselben II. 155 ff. s. auch verschiedene
R.urkunden). In der Gegenwart wird der Regel nach eine R. ausdrücklich
vollzogen, zu einer Forderung derselben aus konkludenten Handlungen (nicht aus
bloßem Stillschweigen) (Grot, II. XV. § 17; III. XXII. § 3; Vattel, II. XIV.
§ 208; Heffter sed. 1861|) § 87; Berner, 636) ist heutzutage wegen jener
Regel selten Veranlassung, außerdem hat die ausdrückliche, formelle R. den Vorzug
größerer Gewißheit der Genehmigung des Vertrages. Zwar halten Grot (II. XV.
§ 17), Klüber (5 142) und Phillimore (II. 65) die R. nur dann für noth-
wendig, falls sie ausdrücklich vorbehalten ist und falls (Phillimore) der Unter-
händler kein Bevollmächtigter war; indeß bedingen schon Bynkershoek (Quaest.
jur. publ. II. VII.) und Vattel (II. XII. § 156) die Verbindlichkeit eines Ver-
trages durch dessen R., selbst Martens (Einl. in das Völkerrecht, § 42) hält sie,
wenn auch nicht nach natürlichem, so doch nach positivem Völkerrecht für geboten;
daß aber die R. eine wesentliche Form für die legale Wirksamkeit eines Ver-
trages sei, hat in überzeugender Weise ausgeführt Wildmann (I. 172). Keiner
R. unterliegen die von Kriegsbefehlshabern abgeschlossenen Waffenstillstände, Kartelle
zur Auslieferung von Gefangenen 2c. (nicht aber diejenigen Verträge, welche die
Beendigung eines Krieges oder Territorialveränderungen betreffen), weil die Er-
mächtigung zum Abschluß in allendlich gültiger Weise für jene Personen schon in
ihrem allgemeinen, ihre Stellung begründenden Commissum gewissermaßen als still-
schweigende Vollmacht enthalten ist, so daß die R. nur erfolgt, falls sie vorbehalten
ist (Grot, III. XXII. § IV. 2; 88 VII., VIII., IX., XII.; Vattel, II. XIV.
#§ 208; Martens, Bölkerrecht, und Klüber, I. c. Wheaton, Elem., I. 228;
Oppenheim, 181; Twiß, I. 233; Berner, 632 und 36). Dabei versagt
Grot den Kriegsbefehlshabern die Auslieferung von Gefangenen ohne eingeholte R.
Moser (Vers. Th. X. Bd. II. S. 5) konstatirt, daß die Waffenstillstände bald der
R. des Souveräns, bald des kommandirenden Generals unterliegen, bald aber jede
R. für überflüssig erachtet werde, die diesen Unterscheidungen angefügten Beispiele
sind willkürlich gewählt. Endlich macht Berner (I. c.) die Einschränkung, daß
Versprechungen eines Feldherrn, welche das Maß seiner Befugnisse überschreiten,
bloße Sponsionen seien und ihre Verbindlichkeit erst durch die R. der Staatsgewalt
erlangen, während Moser (I. c.) die Staatsgewalt auch dann für gebunden hält. —
Durch die R. erfüllt der Vollmachtgeber das Versprechen, die Handlung seines Be-
vollmächtigten zu genehmigen (Wurm, 165). Dieses Versprechen ist in der Regel
ausdrücklich (nicht in der Regel stillschweigend, wie Oppenheim, 181, meint)
vorbehalten und entweder im Vertragsinstrument selbst (R.klausel) oder in der
Vollmacht (ausdrücklich oder stillschweigend, Berner, 635) enthalten. Die R klaufel,
gewöhnlich am Schluß der Verträge, behält Beibringung und Auswechselung der
N .urkunde in bestimmter Frist und an bestimmtem Ort vor (Moser, Vers., X. II.
381 ff.; Klüber, § 326), enthält aber keineswegs das Versprechen, daß die R.
unbedingt und ohne Prüfung erfolgen soll (Berner, 635). Besonders in ver-
fassungsmäßigen Staaten ist der Vorbehalt einer R. wichtig (Heffter, § 87 Nr. 2),
indeß, falls er verabsäumt worden, selbstverständlich (Wurm, 169). Gegen den