Raufhandel. 263
Theilnahme an einer „Körperverletzung“ (8 223). 2) Kann bei einer Schlägerei
oder einem von Mehreren gemachten Angriffe es festgestellt werden, was der einzelne
Angeklagte gethan hat, so tritt diejenige Strafe ein, welche durch die dem An-
geklagten nachgewiesene Handlung verwirkt ist, und nicht die lediglich auf Präsumtion
beruhende Strafe des § 227. Ist jedoch die letztere die schwerere, so ist sie in
Anwendung zu bringen. Stünde es z. B. fest, daß dieser Angeklagte bei der
Schlägerei sich nicht weiter betheiligt habe, als daß er dem Getödteten einen leichten
Schlag versetzte, so wird doch die Strafe wegen „Betheiligung an der Schlägerei“
als die schwerere in Anwendung zu bringen sein. 3) Die Strafe wegen „Be-
theiligung an der Schlägerei“ wird dadurch, daß der Getödtete oder der körperlich
schwer Verletzte sich an der Schlägerei betheiligte oder dieselbe vielleicht gar pro-
vozirte, nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit, daß auch der bei der Schlägerei Ver-
letzte zur Strafe gezogen würde, bleibt nicht ausgeschlossen; z. B. die Schlägerei hat
das Resultat, daß ein Mensch todt auf dem Platze bleibt, der andere eine schwere
Körperverletzung (§ 224) davon trägt. Von letzterem aber wird es erwiesen, daß
er dem Getödteten eine der Wunden beigebracht, welche durch ihr Zusammentreffen
mit anderen Verwundungen den Tod des Verletzten verursachten. In diesem Falle
würde derjenige, welcher die schwere Körperverletzung davon getragen, in Gemäßheit
des § 227 Abs. 2 zu strafen sein, wie ihn denn auch die Strafe des § 226 treffen
müßte, falls erwiesen wäre, daß die todtbringende Verletzung von ihm herrühre.
Bei der „Schlägerei“ ist eben Jeder daran Betheiligte sowol Angreifer, wie auch
Angegriffener, und hierdurch unterscheidet sich die „Schlägerei“ von dem „von
Mehreren gemachten Angriff“, bei welchem letzteren die „Mehreren“ — zwei ge-
nügen — nur als Angreifer, und der Angegriffene nur als solcher zu denken ist.
4) Der Begriff der „Schlägerei“ schließt es nicht aus, daß nicht die Absicht, „eine
Schlägerei zu veranlassen“, gefaßt werden könnte; aber es ist nicht erforderlich, daß
dieses Moment thatsächlich festgestellt werde; vielmehr genügt die Feststellung, daß
der Angeklagte sich bei einer, gleichviel wie entstandenen, Schlägerei betheiligt
habe. Bei dem „von Mehreren gemachten Angriff“ ist es nur erforderlich, daß die
Thatsache des von Mehreren gemachten Angriffes festgestellt werde. Daß die
Mehreren den Angriff verabredet haben, braucht dagegen ebensowenig festgestellt zu
werden, wie daß der Angriff den Tod oder die schwere Körperverletzung des An-
gegriffenen habe herbeiführen sollen; wennschon, falls dieses festgestellt würde, hier-
durch die Anwendbarkeit des § 227 nicht ausgeschlossen zu werden braucht. Denn
weder das Komplott, noch auch die von jedem der Komplottanten gefaßte Absicht,
den Anzugreifenden zu tödten, resp. demselben eine schwere Körperverletzung zuzufügen,
garantiren die Möglichkeit des Nachweises dafür, daß dieser Angeklagte dieses und
jener Angeklagte jenes gethan habe; vielmehr wird trotz jener Feststellungen es
zweifelhaft bleiben können, was der Einzelne der Komplottanten zur Herbeiführung
des eingetretenen Erfolges beigetragen habe. Und dieses genügt, um die Vorschrift
des § 227 in Anwendung zu bringen. 5) Der Umstand, daß Jemand ohne sein
Verschulden in die Schlägerei — nach den Worten des § 227 müßte man auch
von einem unverschuldeten Hineinziehen in den von Mehreren begangenen Angriff
sprechen können, vgl. jedoch die Wortfassung von § 367 Nr. 10 — hineingezogen
worden ist, bildet einen Strafausschließungsgrund von der „Betheiligung an der
Schlägerei“; aber auch nur von dieser. Denn würde es festgestellt, daß Jemand
zwar ohne sein Verschulden in die Schlägerei hineingezogen worden, daß er aber,
ohne daß dies durch die Zwecke der Nothwehr geboten gewesen, einem Anderen eine
Körperverletzung im Sinne des § 223 zugefügt hätte, so würde zwar die Straf-
vorschrift der §§ 227, 228, nicht aber die des § 223 unanwendbar werden. Auch
würde der ohne sein Verschulden in die Schlägerei Hineingezogene nach § 367
Nr. 10 zu strafen sein, falls die dort angegebenen Voraussetzungen zuträfen, selbst
wenn es feststände, daß er keine Verletzung herbeigeführt hätte. 6) Wenn außer der