266 Rebuffus.
III. Das Rechtsverhältniß aus der N. richtet sich auf der passiven Seite stets gegen
den Besitzer des belasteten Grundstücks als solchen. Aktiv dagegen kann es ent-
weder ebenfalls mit einem Grundstück, oder auch mit einem Amte oder auch mit
einer Korporation verknüpft sein; seltener steht es einem einzelnen Menschen zu.
Die Rechtsmittel beziehen sich theils auf das Recht im Ganzen, theils auf den ein-
zelnen Leistungsanspruch. Zu jenen gehört vor allem die Klage auf Anerkennung
der R. (sog. actio confessoria utilis), eine petitorische actio in rem; dann aber
auch die durch das Kanon. Recht hierher übertragenen Besitzklagen auf Grund der
iuris quasi possessio, die mit einmaliger Ausübung der R. berechtigung erworben
und durch Verweigerung der Leistung und Bestreitung des Rechts auf dieselbe ver-
loren wird. Gegen bloße Störungen dieses Besitzes findet das interdictum uti
possidetis, gegen Entziehungen desselben die actio spolü statt, und zwar sind beide
nach den Grundsätzen des Kanon. Rechts nicht blos gegen den Schuldner, sondern
auch gegen Dritte, welche in die Ausübung des Rechts eingreifen, anzustellen
(s. darüber Bruns, Recht des Besitzes, S. 201, 210, 214, 331). Neben diesen
Klagen aber gilt auch die Forderungsklage auf die einzelne Leistung, welche immer
von demjenigen, der zur Verfallzeit juristischer Besitzer des Grundstücks war, ein-
zutreiben ist. Hiernach ist insbesondere für Rückstände niemals der Sondernach-
folger, sondern höchstens der Erbe des ursprünglichen Schuldners verhaftet; ebenso
verjährt die Klage auf jede Leistung, gesondert von ihrer Fälligkeit ab, und ist
endlich die Exekution nicht, wie ältere Quellen wol annehmen, ausschließlich auf
das Grundstück, sondern gegen die Person des zur Verfallzeit im Besitz Gewesenen zu
richten (. Beseler, System, § 190 Anm. 13, 14; anders wieder Sächs. BG. 8§ 510).
IV. Erlöschungsgründe der R. sind zunächst dieselben, wie bei allen dinglichen
Rechten: Untergang des belasteten Objekts, Konfusion, Aufhebungsvertrag in gleicher
Form, wie die Bestellung 2c. Zweifelhaft aber ist, inwieweit R. durch Zeitablauf
getilgt werden. Abgesehen von der dreißigjährigen Klagverjährung, welche für jeden
einzelnen Leistungsanspruch mit dessen Fälligkeit und für die Gesammtklage mit der
verweigerten Anerkennung des Rechts zu laufen beginnt (Seuffert, Arch., XVII. 83),
ist auch die Erlöschung der R. durch Ersitzung der Freiheit oder gar durch bloßen
Nichtgebrauch während zehn Jahren behauptet worden. Allein ohne Grund, da die
Analogie der Servituten hier nicht zutrifft (Seuffert, Arch., V. 6; IX. 323 u. a. m.).
In neuester Zeit sind die R. fast überall der Ablösung unterworfen und theils durch
sofortige oder allmähliche Abzahlung des dem Werthe der R. entsprechenden Kapitals,
theils durch Umwandlung in eine Hypothekenschuld beseitigt worden (s. d. Art. Agrar-
gesetzgebung). V. Einzelne Arten der R. sind Zins (census), Zehnten (decimae),
Frohnden, zuweilen auch Leibzucht, Witthum, Apanage, endlich ausnahmsweise
Laudemium und Sterbefall. Auch die Staats= und Gemeindelasten, soweit sie auf
Grundstücken ruhen, werden wol hierher gezählt, z. B. Deichlast, Grundsteuer 2c.
Ueber alles dies f. die einzelnen Art.
Lit.: L. Duncker, Die Lehre von den R., Marburg 1837. — Renaud, Beitrag zur
Theorie der R., Stuttg. 1846. — Heimbach in Weite s Rechtslex. IX. 28—133. —
v. Gerber in den Jahrb. für Dogm., II. S. 35—66; VI. S. 266—285. — Friedlieb, da
III. S. 299—356; e Techtetherre der R., Jena 1860. — v. Meibom in Bekler's
Jahrb. des Gem. Rechts, IV. S. 442—510. — Mann, Untersuchungen über den Begriff
der R., Dessau 1869. — m Hanuhe n- 88 100—105. Eck.
Rebuffus, Jacobus, aus Montpellier, lehrte daselbst 30 Jahre, bekleidete
wichtige Aemter, 1428.
Schriften: Comm. in tres libr. Codicis.
Lit.: Savigny, VI. 495. — Göppert, Ueber die organischen Erzenguiße, Halle 1869,
S. 4 N. chmann.
Rebuffus, Petrus, 5 1487 zu Baillargues (Montpellier 2), Prof. des Kanon.
Rechts in Montpellier, Cahors, Bourges, Poitiers, Paris, 1557.