Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

266 Rebuffus. 
III. Das Rechtsverhältniß aus der N. richtet sich auf der passiven Seite stets gegen 
den Besitzer des belasteten Grundstücks als solchen. Aktiv dagegen kann es ent- 
weder ebenfalls mit einem Grundstück, oder auch mit einem Amte oder auch mit 
einer Korporation verknüpft sein; seltener steht es einem einzelnen Menschen zu. 
Die Rechtsmittel beziehen sich theils auf das Recht im Ganzen, theils auf den ein- 
zelnen Leistungsanspruch. Zu jenen gehört vor allem die Klage auf Anerkennung 
der R. (sog. actio confessoria utilis), eine petitorische actio in rem; dann aber 
auch die durch das Kanon. Recht hierher übertragenen Besitzklagen auf Grund der 
iuris quasi possessio, die mit einmaliger Ausübung der R. berechtigung erworben 
und durch Verweigerung der Leistung und Bestreitung des Rechts auf dieselbe ver- 
loren wird. Gegen bloße Störungen dieses Besitzes findet das interdictum uti 
possidetis, gegen Entziehungen desselben die actio spolü statt, und zwar sind beide 
nach den Grundsätzen des Kanon. Rechts nicht blos gegen den Schuldner, sondern 
auch gegen Dritte, welche in die Ausübung des Rechts eingreifen, anzustellen 
(s. darüber Bruns, Recht des Besitzes, S. 201, 210, 214, 331). Neben diesen 
Klagen aber gilt auch die Forderungsklage auf die einzelne Leistung, welche immer 
von demjenigen, der zur Verfallzeit juristischer Besitzer des Grundstücks war, ein- 
zutreiben ist. Hiernach ist insbesondere für Rückstände niemals der Sondernach- 
folger, sondern höchstens der Erbe des ursprünglichen Schuldners verhaftet; ebenso 
verjährt die Klage auf jede Leistung, gesondert von ihrer Fälligkeit ab, und ist 
endlich die Exekution nicht, wie ältere Quellen wol annehmen, ausschließlich auf 
das Grundstück, sondern gegen die Person des zur Verfallzeit im Besitz Gewesenen zu 
richten (. Beseler, System, § 190 Anm. 13, 14; anders wieder Sächs. BG. 8§ 510). 
IV. Erlöschungsgründe der R. sind zunächst dieselben, wie bei allen dinglichen 
Rechten: Untergang des belasteten Objekts, Konfusion, Aufhebungsvertrag in gleicher 
Form, wie die Bestellung 2c. Zweifelhaft aber ist, inwieweit R. durch Zeitablauf 
getilgt werden. Abgesehen von der dreißigjährigen Klagverjährung, welche für jeden 
einzelnen Leistungsanspruch mit dessen Fälligkeit und für die Gesammtklage mit der 
verweigerten Anerkennung des Rechts zu laufen beginnt (Seuffert, Arch., XVII. 83), 
ist auch die Erlöschung der R. durch Ersitzung der Freiheit oder gar durch bloßen 
Nichtgebrauch während zehn Jahren behauptet worden. Allein ohne Grund, da die 
Analogie der Servituten hier nicht zutrifft (Seuffert, Arch., V. 6; IX. 323 u. a. m.). 
In neuester Zeit sind die R. fast überall der Ablösung unterworfen und theils durch 
sofortige oder allmähliche Abzahlung des dem Werthe der R. entsprechenden Kapitals, 
theils durch Umwandlung in eine Hypothekenschuld beseitigt worden (s. d. Art. Agrar- 
gesetzgebung). V. Einzelne Arten der R. sind Zins (census), Zehnten (decimae), 
Frohnden, zuweilen auch Leibzucht, Witthum, Apanage, endlich ausnahmsweise 
Laudemium und Sterbefall. Auch die Staats= und Gemeindelasten, soweit sie auf 
Grundstücken ruhen, werden wol hierher gezählt, z. B. Deichlast, Grundsteuer 2c. 
Ueber alles dies f. die einzelnen Art. 
Lit.: L. Duncker, Die Lehre von den R., Marburg 1837. — Renaud, Beitrag zur 
Theorie der R., Stuttg. 1846. — Heimbach in Weite s Rechtslex. IX. 28—133. — 
v. Gerber in den Jahrb. für Dogm., II. S. 35—66; VI. S. 266—285. — Friedlieb, da 
III. S. 299—356; e Techtetherre der R., Jena 1860. — v. Meibom in Bekler's 
Jahrb. des Gem. Rechts, IV. S. 442—510. — Mann, Untersuchungen über den Begriff 
der R., Dessau 1869. — m Hanuhe n- 88 100—105. Eck. 
Rebuffus, Jacobus, aus Montpellier, lehrte daselbst 30 Jahre, bekleidete 
wichtige Aemter, 1428. 
Schriften: Comm. in tres libr. Codicis. 
Lit.: Savigny, VI. 495. — Göppert, Ueber die organischen Erzenguiße, Halle 1869, 
S. 4 N. chmann. 
Rebuffus, Petrus, 5 1487 zu Baillargues (Montpellier 2), Prof. des Kanon. 
Rechts in Montpellier, Cahors, Bourges, Poitiers, Paris, 1557.
	        
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