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Einen Wohnsitz hat ein Deutscher an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Der Begriff des steuerlichen Wohnsitzes deckt sich demnach durchaus
nicht mit dem Begriffe des bürgerlichen Wohnsitzes.
a) Als Wohnung gilt nicht jedes nur zu einem zeitweiligen oder
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vorlibergehenden Aufenthalt eingerichtete oder ausreichende Ab-
steigeqguartier, sondern es gehört dazu, daß zum dauernden
Aufenthalte Wohnräume eingerichtet sind, welche dem Steuer-
pflichtigen für sich und seinen Haushalt standesgemäße Unterkunft
gewähren. Ein früher begründeter Wohnsitz kann aber auch
bei vorübergehender oder selbst dauernder Abwesenheit vom Orte
des Wohnsitzes beibehalten werden.
Für die Annahme einer Wohnung sind demnach die per-
sönlichen und örtlichen Verhältnisse, die Art und der Zweck der
Benutzung der Räume usw. entscheidend. Ein Raum, der lediglich
zum Aufbewahren von Möbeln dient, kann als Wohnung nicht
angesehen werden, ebensowenig wird durch die Errichtung eines
Bureaus eine Wohnung begründet.
Die Innehabung der Wohnung setzt die tatsächliche Herrschaft
über die Wohnung voraus, mit der das ausschließliche Ver-
fügungsrecht über Gebrauch und Benutzung der Wohnung ver-
bunden ist.
Die Innehabung unter Umständen, welche auf die Ab-
sicht der dauernden Beibehaltung einer solchen
schließen lassen, erfordert nicht einen fortgesetzten ununter-
brochenen Aufenthalt (oben u). Regelmäßig ist schon die dauernde
Unterhaltung einer möblierten Wohnung an einem Orte und
deren wiederholte Benutzung als ausreichendes Merkmal eines
Wohnsitzes an dem Orte zu erachten.
Es genügt die Absicht der dauernden Beibehaltung einer
Wohnung in dem betreffenden Orte, also nicht nur einer
bestimmten oder der augenblicklichen Wohnung.
Bei Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft stehen
oder sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäfts-
unfähig sind, bestimmt sich die Fähigkeit, selbständig oder mit