Receptum nautarum, cauponum, stabularlorum. 267
Er schrieb: Consilia. — Prazis beneficiorum, Lugd. 1553, 1579, 1586, 1599; Colon.
610. — Ordonnances, 1573. — In tit. Dig. de Verborum Signif commentaria, Lugd.
186. — Comm. ad ordinationes regias, Lugd. 1613. — De supplicationibus s. errorum
ropositionibus, Spir. 1587. — Explic. ad IV libros Pandect. priores, Lugd. 1589. —
Krabt. varüu, Lugd. 1619. — Tract. concordatorum, Par. 1538, Lugd. 1576, 1599 8g.;
Colon. 1610.
Lit.: Nouv. biographie générale univ., Par. 1862 Vol. 11. — Rivier, p. 492. —
Schulte, Geschichte, III. a S. 554. Teichmann.
Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum. Gastwirthe und ähnliche
Gewerbtreibende genossen in Rom einen sehr üblen Leumund (Friedländer,
Sittengesch. Roms, II. S. 40 ff.). Der Prätor hielt daher die allgemeinen Rechts-
regeln, wie sie aus einem Mieths-, Leih-, Verwahrungs= oder auch einem beson-
deren Garantieübernahmeverhältniß entspringen (daher noch heute die verschiedene
Behandlung des R. in den Lehrbüchern) nicht für ausreichend, sondern schützte das
Publikum durch Aufstellung strengerer Haftungsgrundsätze in seinem Edikt (Gold-
schmidt in f. Zeitschr. rechnet deshalb das R. zu den gesetzlichen Obligationen;
Bd. III. S. 64, 103). Nach Gem. Recht (partikularrechtlich giebt es gewerbe-
polizeiliche Vorschriften) sind jene Gewerbetreibenden zur Aufnahme von Reisenden
gesetzlich nicht verpflichtet, wenn sie gleich in eigenem wohlverstandenen Interesse
nicht leicht solche zurückweisen werden. (So löst die scheinbare Autonomie
zwischen 1. 1 § 1 D. 4, 9 und I. un. § ult. D. 47, 5 mit Recht v. Vangerow, III.
§ 648 Anm. 1, bei welchem die weitere Literatur über diese Streitfrage nachzusehen
ist.) Haben aber Gastwirthe rc. oder deren Stellvertreter bei sich Reifende auf-
genommen, wozu es eines ausdrücklichen Vertrages nicht bedarf (I. 1 § 8 D. b. t.;
1. 3 pr. D. h. t.), so stehen sie auch für die völlige Unversehrtheit (salvum fore
recipere) der von dem Reisenden eingebrachten Sachen, selbst wenn sie diesem nicht
gehören, ein. Vorausgesetzt ist nur, daß die Aufnahme innerhalb des gewerbs-
mäßigen, aber selbst unentgeltlichen (1. 3 § 1; I. 6 D. h. t.) Geschäftsbetriebes
des Wirthes erfolgt (1. 3 § 2 D. b. t.), so daß also das Edikt auf bloße
Zimmervermiether, Restaurateure, Kasinogesellschaften, auf Personen, welche aus Ge-
fälligkeit eine Unterkunft gewähren, sowie auch dann nicht Anwendung findet, wenn
z. B. mit einem Gastwirth ein monatlicher Miethsvertrag über ein bestimmtes
Zimmer abgeschlossen wird (Seuffert, Arch., II. S. 372; XVII. S. 42; Gold-
schmidt, a. a. O. S. 61; Harder, a. a. O. S. 228). Daß die Sachen selbst
in das Gasthaus, Schiff oder Stall gebracht sind, ist nicht erforderlich; es genügen
für die Haftung überhaupt alle Thatsachen, aus denen die Aufnahme ersichtlich ist,
wie z. B. das Einsteigen in den am Eisenbahnhof befindlichen Omnibus; ebenso
bezieht sich das R. auch auf Sachen, welche der Reisende während seines Aufenthalts
später einbringt. Selbstverständlich kann durch besonderen Vertrag diese strenge
Haftung ausgeschlossen werden, nach Röm. Recht genügte auch eine einseitige Er-
klärung des Gewerbetreibenden, wenn sie vor der Aufnahme erfolgt (I. 7 pr. D.
h. t.: si praedixerit) — eine Vorschrift, welche von der gemeinrechtlichen Praxis
theils wörtlich aufgefaßt, theils aber auch auf allgemeine öffentliche Bekanntmachungen
und auf die bekannten Anschläge in den Zimmern ausgedehnt wird (Goldschmidt,
a. a. O. S. 331—338; Seuffert, Arch., X. 162; Bl. für Rechtsanwendung,
Bd. XVII. S. 193). — Die Pflicht des Schiffers, Gast= und Stallwirthes besteht
in Anwendung der sorgfältigsten custodia (I. 5 D. b. t.); sie stehen ein für jede
Beschädigung und Entwendung der Sachen, nicht blos durch sie selbst, sondern auch
durch ihre Dienstleute, andere Reisende (I. 1 § 8; I.I. 2, 3 D. h. t.) ja sogar durch
dritte Personen (1. 5 § 1 cit.), wenn nicht etwa auch eine ganz spezielle Beauf-
sichtigung ohne Erfolg gewesen wäre (I. 31 pr. D. 19, 1; 1. 41 D. 19, 2). Ist
das Vergehen durch den Wirth, seine Leute oder dauernde Bewohner seines Hauses
geschehen, so findet gegen ihn nach Röm. Recht eine passiv unvererbliche actio in
factum auf das doppelte statt (I. un. D. 47, 5), welche jedoch in der Gem. Praxis