Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Receptum nautarum, cauponum, stabularlorum. 267 
Er schrieb: Consilia. — Prazis beneficiorum, Lugd. 1553, 1579, 1586, 1599; Colon. 
610. — Ordonnances, 1573. — In tit. Dig. de Verborum Signif commentaria, Lugd. 
186. — Comm. ad ordinationes regias, Lugd. 1613. — De supplicationibus s. errorum 
ropositionibus, Spir. 1587. — Explic. ad IV libros Pandect. priores, Lugd. 1589. — 
Krabt. varüu, Lugd. 1619. — Tract. concordatorum, Par. 1538, Lugd. 1576, 1599 8g.; 
Colon. 1610. 
Lit.: Nouv. biographie générale univ., Par. 1862 Vol. 11. — Rivier, p. 492. — 
Schulte, Geschichte, III. a S. 554. Teichmann. 
Receptum nautarum, cauponum, stabulariorum. Gastwirthe und ähnliche 
Gewerbtreibende genossen in Rom einen sehr üblen Leumund (Friedländer, 
Sittengesch. Roms, II. S. 40 ff.). Der Prätor hielt daher die allgemeinen Rechts- 
regeln, wie sie aus einem Mieths-, Leih-, Verwahrungs= oder auch einem beson- 
deren Garantieübernahmeverhältniß entspringen (daher noch heute die verschiedene 
Behandlung des R. in den Lehrbüchern) nicht für ausreichend, sondern schützte das 
Publikum durch Aufstellung strengerer Haftungsgrundsätze in seinem Edikt (Gold- 
schmidt in f. Zeitschr. rechnet deshalb das R. zu den gesetzlichen Obligationen; 
Bd. III. S. 64, 103). Nach Gem. Recht (partikularrechtlich giebt es gewerbe- 
polizeiliche Vorschriften) sind jene Gewerbetreibenden zur Aufnahme von Reisenden 
gesetzlich nicht verpflichtet, wenn sie gleich in eigenem wohlverstandenen Interesse 
nicht leicht solche zurückweisen werden. (So löst die scheinbare Autonomie 
zwischen 1. 1 § 1 D. 4, 9 und I. un. § ult. D. 47, 5 mit Recht v. Vangerow, III. 
§ 648 Anm. 1, bei welchem die weitere Literatur über diese Streitfrage nachzusehen 
ist.) Haben aber Gastwirthe rc. oder deren Stellvertreter bei sich Reifende auf- 
genommen, wozu es eines ausdrücklichen Vertrages nicht bedarf (I. 1 § 8 D. b. t.; 
1. 3 pr. D. h. t.), so stehen sie auch für die völlige Unversehrtheit (salvum fore 
recipere) der von dem Reisenden eingebrachten Sachen, selbst wenn sie diesem nicht 
gehören, ein. Vorausgesetzt ist nur, daß die Aufnahme innerhalb des gewerbs- 
mäßigen, aber selbst unentgeltlichen (1. 3 § 1; I. 6 D. h. t.) Geschäftsbetriebes 
des Wirthes erfolgt (1. 3 § 2 D. b. t.), so daß also das Edikt auf bloße 
Zimmervermiether, Restaurateure, Kasinogesellschaften, auf Personen, welche aus Ge- 
fälligkeit eine Unterkunft gewähren, sowie auch dann nicht Anwendung findet, wenn 
z. B. mit einem Gastwirth ein monatlicher Miethsvertrag über ein bestimmtes 
Zimmer abgeschlossen wird (Seuffert, Arch., II. S. 372; XVII. S. 42; Gold- 
schmidt, a. a. O. S. 61; Harder, a. a. O. S. 228). Daß die Sachen selbst 
in das Gasthaus, Schiff oder Stall gebracht sind, ist nicht erforderlich; es genügen 
für die Haftung überhaupt alle Thatsachen, aus denen die Aufnahme ersichtlich ist, 
wie z. B. das Einsteigen in den am Eisenbahnhof befindlichen Omnibus; ebenso 
bezieht sich das R. auch auf Sachen, welche der Reisende während seines Aufenthalts 
später einbringt. Selbstverständlich kann durch besonderen Vertrag diese strenge 
Haftung ausgeschlossen werden, nach Röm. Recht genügte auch eine einseitige Er- 
klärung des Gewerbetreibenden, wenn sie vor der Aufnahme erfolgt (I. 7 pr. D. 
h. t.: si praedixerit) — eine Vorschrift, welche von der gemeinrechtlichen Praxis 
theils wörtlich aufgefaßt, theils aber auch auf allgemeine öffentliche Bekanntmachungen 
und auf die bekannten Anschläge in den Zimmern ausgedehnt wird (Goldschmidt, 
a. a. O. S. 331—338; Seuffert, Arch., X. 162; Bl. für Rechtsanwendung, 
Bd. XVII. S. 193). — Die Pflicht des Schiffers, Gast= und Stallwirthes besteht 
in Anwendung der sorgfältigsten custodia (I. 5 D. b. t.); sie stehen ein für jede 
Beschädigung und Entwendung der Sachen, nicht blos durch sie selbst, sondern auch 
durch ihre Dienstleute, andere Reisende (I. 1 § 8; I.I. 2, 3 D. h. t.) ja sogar durch 
dritte Personen (1. 5 § 1 cit.), wenn nicht etwa auch eine ganz spezielle Beauf- 
sichtigung ohne Erfolg gewesen wäre (I. 31 pr. D. 19, 1; 1. 41 D. 19, 2). Ist 
das Vergehen durch den Wirth, seine Leute oder dauernde Bewohner seines Hauses 
geschehen, so findet gegen ihn nach Röm. Recht eine passiv unvererbliche actio in 
factum auf das doppelte statt (I. un. D. 47, 5), welche jedoch in der Gem. Praxis
	        
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