268 Rechnungslegung.
außer Anwendung bleibt. In allen übrigen Fällen und heutzutage ganz allgemein
haftet der Pringipal mit der actio de recepto, zu deren Beweis die bloße That-
sache der Aufnahme ausreicht, auf vollen Ersatz des Werthes, wovon er sich nur
durch den Nachweis der eigenen culpa des Klagenden oder vis major befreien kann
(I. 1 pr. § 8; I.I. 2, 3 pr. § 1 D. h. t.). Die Klage geht auch gegen die Erben
(I. 3 § 4 D. h. t.), mehrere Wirthe haften pro rata, solidarisch nur dann, wenn
sie einen gemeinsamen Geschäftsführer haben (1. 7 § 5 D. h. t.; 1. 4 pr. D. 14, 1).
Auf zurückgelassene oder eigens dem Wirth zur Aufbewahrung übergebene Sachen
bezieht sich das prätorische Edikt nach richtiger Meinung wol nicht. — Die
herrschende Meinung, welche die Vorschriften über das R. als singuläre ansieht, hält
eine Ausdehnung derselben auf den Landtransport für unzulässig (Windscheid,
v. Vangerow, besonders Goldschmidt, a. a. O. S. 352 ff.); Baron (Pand.,
S. 612) läßt diese zu, da er die ganze Haftung der nautae, C., st. aus dem von
ihm aufgestellten besonderen Begriff der custodia im engeren Sinne erklärt (vgl. a. a. O.
S. 483). — Von den Partikulargesetzgebungen (der Cod. Max. Bav. enthält keine
Vorschriften) stellt das Oesterr. BGB. das R. n. c. st. unter die Vorschriften über
das depositum, läßt aber die Wirthe, Schiffer und Fuhrleute für den durch die
eigenen oder zugewiesenen Dienstpersonen angerichteten Schaden haften. Das Saächs.
BG#B. und das Preuß. Allg. LR. stehen bis auf Einzelheiten fast vollständig auf
dem Boden des Gem. Rechts, dessen Grundsätze das Allg. LR. auch auf die öffent-
lichen Landkutschen, See= und Stromschiffer ausdehnte. Der Code JNap. leitet
die Haftung der Gastwirthe und Frachtführer aus einem dépôt necessaire (misérable)
ab; sie haften für jeden Diebstahl und jede Beschädigung der Sachen, außer wenn
diese verursacht ist durch eigene Schuld des Reisenden, bewaffnete Hand oder sonstige
höhere Gewalt.
Alle diese Vorschriften sind, soweit sie sich auf Land= und Wassertransport
beziehen, durch das Deutsche HGB. und die ergänzenden Reichsgesetze über Eisen-
bahnen und Post außer Kraft gett, (Vgl. d. Art. Frachtgeschäft.)
Quellen: Titt. D. 4, 9; — Algen. LR. II. 8 88 444 -455 (die 88 1528
bis 1531, 1734 - 1738, 2 e bn durch Art. 60 des EG. zum 83. vom 24. Juni
1861 aufgehoben). — Oesterr. BG. 88 961, 964, 970, 1316. — Sächs. B. 8§ 1280 ff. —
Code Nap. art. 1782—1786, 1952—1954. — Dundeseseh über das Postchn vom 2. Nov.
1867 88§ 6 ff., resp. Reichsgef. vom 28. Oktob. 1871 § 6
Lit.: Außer den Lehrbüchern des Gem. und Part. Nechts noch: Müller, Ueber die de
recepto actio und deren analoge Ausdehnung auf die Postanstalten, Leipz., 2. Aufl. 1857. —
Buddeus in Weiske 3 Fechtsler. IV. S. 440 ff. — Goldschmidt in feer WBeitschrist
für H. R. III. 58 ff., 331 ff. — oerdent #h- Zischr . F. XVIII. 1 ff. —
Weis, Archiv K prakt. goiosn F. V 280 ff., 337 ff. — 3
im Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. n F. II. S. 15a ff. — 5 Haftung für fremde
Culpa, Zürich 1867, S. 57 ff., 79 ff. — vgl auch die Lit. hinter dem Ärt Fra ctg 7 chäft.
ayser.
Rechnungslegung. Der Gläubiger hat die Schuld, der Schuldner die
Tilgung zu beweisen; bei einer Reihe von Rechtsverhältnissen kann der Gläubiger
zwar den Schuldgrund beweisen, nicht aber die Forderung ziffernmäßig begründen,
weil es ihm hierzu an der nothwendigen Kenntniß der einzelnen Thatsachen mangelt,
diese vielmehr zunächst dem Schuldner beiwohnt. Auch in diesen Fällen hat der
Schuldner die Tilgung seiner Schuld aus dem vom Gläubiger erwiesenen Rechts-
grund darzuthun; er hat den Beweis dafür zu erbringen, daß er mit den von ihm
angegebenen Werthen seine Schuld löse. Die Rechenschaftsgabe, R., ergiebt sich als
eine Vertheidigung des Schuldners, durch welche allein er den Beweis zu führen
im Stande ist, daß aus dem Forderungsgrunde sein Gläubiger nichts, als den be-
rechneten Betrag, oder sogar, eventuell der Schuldner, zu fordern habe. Die R. ist für
beide Theile, den Rechnungsherrn und den Rechnungsleger, das Mittel, das be-
stehende Rechtsverhältniß auf eine bestimmte Forderung zu stellen; für den ersteren