Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

268 Rechnungslegung. 
außer Anwendung bleibt. In allen übrigen Fällen und heutzutage ganz allgemein 
haftet der Pringipal mit der actio de recepto, zu deren Beweis die bloße That- 
sache der Aufnahme ausreicht, auf vollen Ersatz des Werthes, wovon er sich nur 
durch den Nachweis der eigenen culpa des Klagenden oder vis major befreien kann 
(I. 1 pr. § 8; I.I. 2, 3 pr. § 1 D. h. t.). Die Klage geht auch gegen die Erben 
(I. 3 § 4 D. h. t.), mehrere Wirthe haften pro rata, solidarisch nur dann, wenn 
sie einen gemeinsamen Geschäftsführer haben (1. 7 § 5 D. h. t.; 1. 4 pr. D. 14, 1). 
Auf zurückgelassene oder eigens dem Wirth zur Aufbewahrung übergebene Sachen 
bezieht sich das prätorische Edikt nach richtiger Meinung wol nicht. — Die 
herrschende Meinung, welche die Vorschriften über das R. als singuläre ansieht, hält 
eine Ausdehnung derselben auf den Landtransport für unzulässig (Windscheid, 
v. Vangerow, besonders Goldschmidt, a. a. O. S. 352 ff.); Baron (Pand., 
S. 612) läßt diese zu, da er die ganze Haftung der nautae, C., st. aus dem von 
ihm aufgestellten besonderen Begriff der custodia im engeren Sinne erklärt (vgl. a. a. O. 
S. 483). — Von den Partikulargesetzgebungen (der Cod. Max. Bav. enthält keine 
Vorschriften) stellt das Oesterr. BGB. das R. n. c. st. unter die Vorschriften über 
das depositum, läßt aber die Wirthe, Schiffer und Fuhrleute für den durch die 
eigenen oder zugewiesenen Dienstpersonen angerichteten Schaden haften. Das Saächs. 
BG#B. und das Preuß. Allg. LR. stehen bis auf Einzelheiten fast vollständig auf 
dem Boden des Gem. Rechts, dessen Grundsätze das Allg. LR. auch auf die öffent- 
lichen Landkutschen, See= und Stromschiffer ausdehnte. Der Code JNap. leitet 
die Haftung der Gastwirthe und Frachtführer aus einem dépôt necessaire (misérable) 
ab; sie haften für jeden Diebstahl und jede Beschädigung der Sachen, außer wenn 
diese verursacht ist durch eigene Schuld des Reisenden, bewaffnete Hand oder sonstige 
höhere Gewalt. 
Alle diese Vorschriften sind, soweit sie sich auf Land= und Wassertransport 
beziehen, durch das Deutsche HGB. und die ergänzenden Reichsgesetze über Eisen- 
bahnen und Post außer Kraft gett, (Vgl. d. Art. Frachtgeschäft.) 
Quellen: Titt. D. 4, 9; — Algen. LR. II. 8 88 444 -455 (die 88 1528 
bis 1531, 1734 - 1738, 2 e bn durch Art. 60 des EG. zum 83. vom 24. Juni 
1861 aufgehoben). — Oesterr. BG. 88 961, 964, 970, 1316. — Sächs. B. 8§ 1280 ff. — 
Code Nap. art. 1782—1786, 1952—1954. — Dundeseseh über das Postchn vom 2. Nov. 
1867 88§ 6 ff., resp. Reichsgef. vom 28. Oktob. 1871 § 6 
Lit.: Außer den Lehrbüchern des Gem. und Part. Nechts noch: Müller, Ueber die de 
recepto actio und deren analoge Ausdehnung auf die Postanstalten, Leipz., 2. Aufl. 1857. — 
Buddeus in Weiske 3 Fechtsler. IV. S. 440 ff. — Goldschmidt in feer WBeitschrist 
für H. R. III. 58 ff., 331 ff. — oerdent #h- Zischr . F. XVIII. 1 ff. — 
Weis, Archiv K prakt. goiosn F. V 280 ff., 337 ff. — 3 
im Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft. n F. II. S. 15a ff. — 5 Haftung für fremde 
Culpa, Zürich 1867, S. 57 ff., 79 ff. — vgl auch die Lit. hinter dem Ärt Fra ctg 7 chäft. 
ayser. 
Rechnungslegung. Der Gläubiger hat die Schuld, der Schuldner die 
Tilgung zu beweisen; bei einer Reihe von Rechtsverhältnissen kann der Gläubiger 
zwar den Schuldgrund beweisen, nicht aber die Forderung ziffernmäßig begründen, 
weil es ihm hierzu an der nothwendigen Kenntniß der einzelnen Thatsachen mangelt, 
diese vielmehr zunächst dem Schuldner beiwohnt. Auch in diesen Fällen hat der 
Schuldner die Tilgung seiner Schuld aus dem vom Gläubiger erwiesenen Rechts- 
grund darzuthun; er hat den Beweis dafür zu erbringen, daß er mit den von ihm 
angegebenen Werthen seine Schuld löse. Die Rechenschaftsgabe, R., ergiebt sich als 
eine Vertheidigung des Schuldners, durch welche allein er den Beweis zu führen 
im Stande ist, daß aus dem Forderungsgrunde sein Gläubiger nichts, als den be- 
rechneten Betrag, oder sogar, eventuell der Schuldner, zu fordern habe. Die R. ist für 
beide Theile, den Rechnungsherrn und den Rechnungsleger, das Mittel, das be- 
stehende Rechtsverhältniß auf eine bestimmte Forderung zu stellen; für den ersteren
	        
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