Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Rechtsmittel. 297 
vertritt sie zugleich die Nichtigkeitsbeschwerde (88 468 ff.). 4) Nichtigkeitsbeschwerde, 
welche bezüglich aller Endurtheile auf Grund bestimmter Nichtigkeitsgründe (88 281, 
344) zulässig ist und an den Kassationshof gerichtet werden muß. 5) Wieder- 
aufnahme des Verfahrens (§8 352 ff.). 6) Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von 
Fristen (§ 364). 
Die Entwürfe einer Straf O. für das Deutsche Reich hatten als R. nur 
Beschwerde und Revision aufgenommen, da sie von der Ansicht ausgingen, daß 
in einem wirklich auf Mündlichkeit beruhenden Verfahren ein Platz für die Be- 
rufung nicht mehr übrig sei. Die Reichsjustizkommission nahm dieselbe jedoch für 
die Urtheile der Schöffengerichte wieder auf, so daß jetzt als R. im Sinne der 
StrafP O. Beschwerde, Berufung und Revision anzusehen sind. Dieselben stellen 
Rechtsbehelfe gegen noch nicht rechtskräftig gewordene richterliche Verfügungen dar, 
durch deren Anwendung ein höheres Gericht mit der Entscheidung betraut wird. 
Suspensiveffekt dagegen ist kein charakteristisches Merkmal der R., da derselbe nur 
der Berufung und Revision beigelegt ist, für die Beschwerde dagegen sein Eintritt 
vom richterlichen Ermessen abhängt. Die Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse 
und Verfügungen, Berufung und Revision gegen Endurtheile. Die Revision ist 
statthaft, 1) wenn wegen der Verletzung wichtiger Prozeßnormen ein gültiges Urtheil 
überhaupt nicht vorliegt, 2) wenn der Richter aus den von ihm festgestellten That- 
sachen rechtsirrthümliche Folgerungen abgeleitet hat. Auf eine Prüfung des that- 
sächlichen Materiales darf sich der Revisionsrichter in keinem Falle einlassen. Die 
Berufung dagegen dient recht eigentlich dazu, das ungenügende Material des ersten 
Richters zu ergänzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der gerügte Mangel bei 
Beurtheilung der Thatfrage dem Richter zur Last fällt, von den Parteien verschuldet 
wurde oder ein unvermeidlicher war. Nova können in der Berufungsinstanz vor- 
gebracht werden, auch wenn sie schon zur Zeit der ersten Verhandlung bekannt 
waren. — Dieser Unterschied zwischen Berufung und Revision ist freilich zum Theil 
dadurch verwischt, daß die Berufung, wo sie zulässig ist, die Revision ausschließt, 
deren Funktionen also mit übernehmen muß, so daß der Berufungsrichter die An- 
griffe sowol auf die formelle Rechtsbeständigkeit des Verfahrens in erster Instanz, 
wie auf die dort getroffenen Entscheidungen über That= und Rechtsfragen zu 
prüfen hat. (Im Einzelnen vgl. die betreffenden Artikel.) — Keine R. im technischen 
Sinne sind die übrigen in der StrafPl O. zugelassenen Rechtsbehelfe, als: Gesuch um 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, 
auf gerichtliche Entscheidung gegenüber einer polizeilichen Strafverfügung, Ein- 
spruch gegen den amtsrichterlichen Strafbefehl u. s. w. (pvgl. die betr. Artikel). 
Auch der Einwand kann als R. nicht betrachtet werden. Das versteht sich be- 
züglich des Einwandes der Unzuständigkeit (§8§ 16, 18; vgl. den Art. Gerichts- 
stand, S. 103) und der Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens 
(§ 199) von selbst, da dieselben nicht Rechtsbehelfe gegen richterliche Verfügungen, 
sondern Einreden gegen die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens darstellen, über welche 
eine richterliche Entscheidung erst noch zu erfolgen hat. Der Einwand gegen die 
Eröffnung der Voruntersuchung (§ 179) steht materiell der Beschwerde insofern gleich, 
als er sich gegen eine Verfügung der Strafkammer richtet, nur kommen die für jene 
vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht zur Anwendung und außerdem fehlt ihm 
der Devolutiveffekt. Der ferner noch zulässige Einwand gegen die Ablehnung eines 
Antrages auf Aufschub der Strafvollstreckung (§ 490) wendet sich gegen eine Ver- 
fügung nicht des Richters, sondern der Staatsanwaltschaft und kann schon deshalb 
als R. nicht bezeichnet werden. Das ist insofern auch praktisch von Bedeutung, als 
die allgemeinen Bestimmungen, welche im ersten Abschnitt des dritten Buches der 
StrasfP O. für die R. gegeben sind, nicht auch für die übrigen Rechtsbehelfe gelten. 
Nur für die Wiederaufnahme des Verfahrens hat § 405 ausdrücklich eine Ausnahme 
gemacht (vgl. auch § 401 A. 2). Daß eine solche auch für die Wiedereinsetzung
	        
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