24 Pauperles.
1882. — Lehrb. des Privatrechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein (2), Kiel
1842. — Slesvigsk Rets-Formularbog samt tydsk-dansk Lovkyndigheds-Ordbog (1841),
Flensborg 1853. — Samlede Skrifter, 1857—59. — Viele kleinere Abhandlungen in Dänischen
und Deutschen Zeitschriften.
Lit.: Flor, Omrids af Paulsen's Liv, i Dannevirke, 1855 Nr. 137, 138. — Ste-
mann, Schleswig's Recht und Gerichtsverfassung. im 17. Tahrh, 1855, Vorwort. — Slesvi-
geren Ch. D. Paulsen's Livshistorie i Omrids af Dr. H. . Clausen, Kbhn. 1857.
Teichmann.
Pauperies ist nach der Erklärung Ulpian's in l. 1 § 3 D. 9, 1 der Schaden,
welcher Niemandem im eigentlichen Sinne zugerechnet werden kann; nach den XII
Tafeln wird unter P. die von einem vierfüßigen Thier angerichtete Beschädigung
verstanden (Zruns, Fontes, p. 21). Nach der weiteren Entwickelung durch das
Prätorische Edikt haftet derjenige, dessen Thier einen Schaden contra naturam sui
generis angerichtet hat, mit der actio de p. auf Ersatz, von welchem sich jedoch der
Eigenthümer durch Hingabe des Thieres (noxae datio) befreien kann (Ausnahme
1 § 15 D. b. t.). Die actio de p. ist also eine Noxalklage. (Ueber den Streit,
ob das Petitum nur auf Schadensersatz oder alternativ auf diesen und noxae de-
ditio gerichtet sei, s. Glück, X. S. 292 ff., Zimmern a. a. O. S. 155 und
bei Vangerow, III. § 689, Anm. Nr. 2.) Früher begründete man die actio
de p. auf die culpa des Eigenthümers (Thibaut a. a. O. II. S. 221 ff.;
Glück a. a. O. S. 287 ff.; Hasse, Culpa, S. 18 ff.), während man jetzt wol
darüber einig ist, daß das Fundament der Klage, wenn auch nicht eine wirkliche
injuria, so doch ein Delikt, noxia des Thieres sei. (Auch bei anderen Völkern hielt
man Thiere einer strafbaren Handlung fähig — Grimm, Rechtsalterthümer, S. 664;
Geib, Gesch. des Strafrechts, II. S. 197 ff.) Aus dieser Annahme, welche sich auch
ausdrücklich in den Quellen ausgesprochen findet — so in 1. 1 D. h. t. —, folgt die
noxae datio selbst, das Erlöschen des Ersatzanspruches durch den Tod des Thieres
(I. 1 § 13 D. h. t.), der Uebergang der Ersatzpflicht auf den Erwerber (noxa caput
sequitur — I1. 1 88§ 12, 13, 17 D. h. t.), die Bestimmung, daß, wenn sich zwei
Thiere gegenseitig beschädigen, der Ersatz für das angreifende wegfällt (I. 1 § 11
D. h. t.), sowie endlich die Gleichstellung der P. überhaupt mit den Beschädigungen
durch Hauskinder und Sklaven (Zimmern, §§ 4 ff.). Streitig ist, ob auch für
wilde Thiere gehaftet wird, was man nach rechtlicher Meinung mit Bezug auf pr.
I. h. t. für den Fall bejahen muß, wenn ein solches Thier in gezähmtem Zustand
contra naturam dieses einen Schaden anrichtet. (Vgl. auch Bruns, Ztschr. für Rechts-
gesch., III. S. 343.) — Für eine Beschäftigung secundum naturam sui generis
wird nur im Falle des Abweidens eine durch die actio de pastu geltend zu machende
Ersatzpflicht erwähnt. (Gegen Sintenis, § 127. Anm. 29, Seuffert, § 430.
Anm. 3 mit Bezug auf 1. 14 § 3 D. 19, 5; Paaull. sent. rec. I. 15 § 1; I. 6.
C. 3, 35. Vgl. Pernice, Sachbeschädigung, S. 222. Ueber älteres Deutsches
Recht bei Meibom, Deutsches Pfandrecht, S. 198. Partikularrechtlich haben
namentlich die neueren Feldpolizeigesetze für den Fall des Abweidens Bestimmungen
getroffen; hierüber s. d. Art. Pfändung.) Tritt der Schaden durch die culpa eines
Menschen ein, so gelten die Bestimmungen der I. Aquilia, die noch besondere Strafen
gegen denjenigen feststellte, welcher wilde Thiere an einem gangbaren Ort hielt
(1. r 1, 1. 42 D. 21, 1 — jetzt RStraf GB. § 367 Nr. 11, vgl. auch § 366
Nr. 5).
Von den neueren Partikulargesetzbüchern gehen die meisten bei der P. von der
Verschuldung des Herrn aus. Der Cod. Maxim. Bav. steht noch im Ganzen auf
Römisch-rechtlichem Boden, hebt jedoch den Unterschied zwischen dem contra oder
secundum naturam sui generis verursachten Schaden auf. Das Oesterr. BE#.
läßt als Grund der Haftung nur culpa eines Menschen zu und betrachtet jede an-
dere durch ein Thier angerichtete Beschädigung als Zufall. Bei gleichem Gesichts-