Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reeves — Reformatio in peius. 315 
Reeves, John, S 1752, wurde 1791 Chief Justice of Newfoundland, 
1829. 
Schriften: An ingquiry into the nature of property and estates, Lond. 1779. — Chart 
of Penal laws, 1779. — History of the English law from the Saxons to the end of the 
reign of Henry VII. 1784, 2. ed. — to the reign of Elizabeth, 1787—1829, nev edit. by 
Finlason, Lond. 1869; new Amer. ed. Philadelphia, 1880. —LDegal considerations on the 
regency as far as regards Ireland 1789. — Hist. of the government of the lsland of New- 
foundland, 1793. — Hist. of the Law of Sbipping and Navigation from Edward III. to 
1806, 2. ed. 180. 
Lit.: Allibone, Dictionary, 1870. — Krit. V.J.Schr. XlII. 228. Teichmann. 
Refaktie, Franz.: réfaction. Bei zahlreichen Waaren, welche nach Gewicht verkauft 
werden, ist eine Beimischung fremder Bestandtheile unvermeidlich; mit Rücksicht be- 
rechnet der Käufer einen Gewichtsabzug für die etwa vorhandenen Unreinigkeiten und 
im Zusammenhang damit einen Abzug vom Kaufpreis, R. (Art. 352 des HG#.). 
Vielfach setzt der Verkäufer bereits den üblichen Betrag in der Rechnung ab. Der 
Betrag der R. kann auch vertragsmäßig festgesetzt oder gesetzlich tarifirt sein. Die 
R. führt sich auf einen Qualitätsmangel zurück, es wird damit das Recht des Käufers, 
vom Vertrage zurückzutreten, auf eine Preisminderung eingeschränkt. Vgl. auch d. Art. 
Gutgewicht. — Im Eisenbahnfrachtverkehr wird unter R. eine Rückvergütung an 
den Befrachter zur Verringerung des tarifmäßigen Frachtsatzes verbunden. Der Be- 
günstigung einzelner Spediteure rc. durch die Bewilligung von R. wird entgegen- 
gewirkt und verlangt die Oesterr. R.-Verordnung vom 12. März 1879 (Gold- 
schmidt ce., Zeitschrift - d. ges. H. N. XXVI. 530) die Veröffentlichung. 
Lit.: Thöl, H. R., 6. Aufl., S. 813. — Entsch, d. ROHG. VII. 9 und die 
dort angeführte Lit. — Mittermaier in Goldschmidt 2c., Ztschr. 5SE. ges. H. R., Bd. TI. 
Beilageheft S. 8 — Lyon-Caen & Renault, Précis de droit commercial, I. 348. 
Gareis, H. R., S. 343. Keyßner. 
Reformatio in peius. Unter reformatio in peius, in durius versteht man 
die Abänderung des ergangenen Urtheils zu Ungunsten des Beschuldigten in einer 
höheren Instanz. Im Römischen Recht kommt der Ausdruck in dieser Bedeutung 
nicht vor, vielmehr bezeichnet Ulpian in I. 1 pr. D. de appell. 49, 1 mit in 
peius reformare das Fällen eines weniger guten Urtheils in der Appellinstanz. Jedoch 
konnte eine Veränderung des Spruchs immer nur zu Gunsten des Appellanten ge- 
schehen, das entsprach einzig der humanitatis ratio, auf welcher die Zulassung des 
Rechtsmittels überhaupt geschehen (vgl. 1. 6 D. I. c.), und geht auch aus I. 39 pr. 
C. de appell. 7, 62 deutlich hervor. Diese Auffassung bildete auch in Deutschland 
sowol für den Akkusfations= wie den Inquisitionsprozeß die Regel. Bei letzterem 
konnte man sogar von einem absoluten Verbot der r. i. p. sprechen, indem Rechtsmittel, 
soweit sie überhaupt zulässig waren, als ein benefccium des Verurtheilten erschienen. 
Ein Vertreter des staatlichen Interesses war neben dem Richter nicht vorhanden, 
und daß dieser sein eigenes Urtheil angegriffen hätte, war natürlich ebenso undenkbar 
wie unzulässig. Der in zweiter Instanz zuständige Richter hatte daher das fragliche 
Urtheil nur aus dem Gesichtspunkte der unzulässigen Beschwerung des Remedenten 
zu prüfen und mußte das Rechtsmittel ebenso zurückweisen, wenn er den Spruch 
des früheren Richters für zu milde, als wenn er ihn nur für gerecht hielt. Von 
diesem durch die communis opinio gebilligten Verbote der r. i. p. wich aber die 
gemeinrechtliche Praxis sowol, wie die Gesetzgebung einzelner Staaten, z. B. Bayern, 
Hessen, Württemberg, ab, weil man einen Verstoß gegen das Streben nach materieller 
Wahrheit darin erblickte, wenn der zweite Richter in irgend einer Weise be- 
schränkt würde. Doch kann diese Rücksicht für die Rechtsmittelinstanz nicht maß- 
gebend sein. Wenn der Staat in öffentlichem Interesse die Rechtmäßigkeit der ersten 
Urtheile prüfen will, so konnte das im Inguisitionsprozesse nur durch eine von 
Amtswegen vorzunehmende Revision seitens der Obergerichte geschehen, wenigstens 
wäre es kaum rationell gewesen, den Eintritt einer solchen Prüfung davon abhängig
	        
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