Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Regreß. 341 
fachen Widerspruchs die richtige Meinung zu allgemeiner Herrschaft, daß die Tochter, 
überhaupt die nächste Verwandte des letzten Agnaten, die sog. Erbtochter, vor allen 
Regredienterben succediren müsse, weil der Eintritt der kognatischen Erbfolge schlechthin 
nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser zu bestimmen sei. 
So weit dieser — nur auf sehr alte Erbverzichte nicht immer anwendbare — 
Grundsatz die Succession in den Deutschen regierenden Häusern betrifft, ist er 
überall da, wo überhaupt ein Successionsrecht der Kognaten nach dem Aussterben 
des Mannsstammes anerkannt ist, in den Verfassungsurkunden ausdrücklich sanktionirt 
worden. 
Quellen: Bayern: Verf. Urk. Tit. II. §§ 4, 5. — Sachsen: Verf. Urk. § 7. — Württem- 
berg: Verf. Urk. § 7. — Großh Hessen: Verf.Urk. § 5 Alin. 2. — Braunschweig: Neue Land- 
schoftsordnun | 14 Alin. 2. — Schwarzburg-Sondershausen: Landesgrundgesetz § 13 
— Pohdec: Verf. Urk. § 15. 
li89 Die zahlreichen älteren Schriften für und wider die Erbfolge der Tegredienterbin 
s. bei H. A. Zachariä, Deutsches Staats= u. Bundesrecht, 3. Aufl., Bd. I. S. 375 Note 2.— 
Die jetzt geltende Lehre findet sich Fowohl in den Lehrbüchern des Deutschen Fealote — 
v. Gerber, System des Deutschen Privatrechts, 11. Aufl. §§ 82, 251 und bes. § 264. — 
Wlse System des gemeinen Deutschen Privatrechts, 2. Aufl. S. 712—14, 635. — 
Hillebrand, Vehrbuch des heutigen gemeinen Deutschen Privatrechts, 2. Aufl. S. 774 
9 776 u. A. — als auch in denen des Deutschen Staatsrechts — vgl.: H. A. Zachariä, 
a. a. O., S. 375— 377. — Zöpfl, Grundzüge des gem. Deutschen Staaksrechts, 5. Aufl., 
Bd. I. S. 707—710. — G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts, Leipz. 1878, 
S. 194 u. A. F. Brockhaus. 
Regreß (Rückgriff) heißt der Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, den 
Jemand in der Verhandlung mit einem Dritten erlitten hat, sei es, daß dieser als 
Gläubiger gegen ihn, sei es, daß er selbst als Gläubiger gegen den Dritten auf- 
getreten war. In den Quellen kommt der Ausdruck R. nur vereinzelt vor, z. B. 
1. 34 pr. D. de evict. 21, 2. Häufiger wird er heutzutage gebraucht. Doch 
wendet man ihn weder auf alle Fälle an, auf welche er paßt, noch sind die Gründe 
und Wirkungen des R. in allen Fällen dieselben, so daß er sich als einheitliches 
Rechtsinstitut darstellen ließe. Vielmehr ist es nur möglich, die Hauptfälle, in denen 
man von R. zu sprechen pflegt, aufzuzählen. Dahin gehört: I. der R. des 
Bürgen, der vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Da die Bürg- 
schaft regelmäßig im Auftrage oder in Führung der Geschäfte des Hauptschuldners 
übernommen wird, so hat der Bürge daraus einen direkten R. gegen den Haupt- 
schuldner (§ 6 I. de fidej. 3, 20) (anders freilich bei Verbürgung in rem suam 
oder donandi animo, s. den Art. Bürgschaft); und zwar erlangt er damit Ersatz 
dessen, was er zur Befriedigung des Gläubigers und Befreiung des Hauptschuldners 
geleistet hat. Nur darf er dabei nicht durch Nachlässigkeit die Interessen des Haupt- 
schuldners geschädigt haben, z. B. indem er die demselben zustehenden Einreden un- 
benutzt ließ oder ihn durch Versäumniß der Benachrichtigung zum zweiten Male zu 
leisten veranlaßte 2c.;: in welchen Fällen er vom Hauptschuldner nur die Abtretung 
seiner Klage (condictio indebiti) gegen den Gläubiger fordern kann (I. 10 88 11. 
12; 1. 29 D. mand. 17, 1). Ausnahmsweise hat der Bürge gegen den Haupt- 
schuldner R.ansprüche, auch ohne selbst geleistet zu haben: nämlich wenn der Gläu- 
biger ihm die Schuld erlassen hat, weil er ihm schenken wollte oder wenn ein 
Dritter für den Bürgen gezahlt hat rc. (I. 10 § 13; 1. 12 pr. 88§ 1, 2 D. mand.). 
Abgesehen von den bisher besprochenen direkten Klagen hat aber der Bürge in allen 
Fällen auch noch indirekte Mittel des R. dadurch, daß er vom Gläubiger gegen 
Zahlung die Abtretung der diesem zustehenden Rechte gegen den Hauptschuldner er- 
zwingen kann (beneficium cedendarum actionum); 1. 36 D. de fdej. 46, 1; 
1. 95 § 11 D. de solut. 46, 3; nov. 4 c. 1). Ja diese Rechtswohlthat ist 
allmählich dahin erweitert worden, daß die Zahlung von Seiten des Bürgen im 
Zweifel als Kauf der Hauptforderung behandelt und dadurch auch ohne besondere
	        
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