28 Pensionsberechtigung.
In das Gem. Recht ist die Stellung der bona adventicia unbestreitbar über-
gegangen. Das p. castrense und quasi castrense kommt im Verhältniß zum Röm.
Rechte weit seltener vor wegen der sog. emancipatio Germanica, doch fehlt es an
jedem Grunde, das Recht jener Pekulien deshalb für veraltet zu erklären; vielmehr
erhebt sich die entgegengesetzte Frage seiner Ausdehnung auf sonstigen, mit dem Lebens-
berufe des Erwerbers zusammenhängenden Erwerb. Höchst zweifelhaft ist es dagegen,
ob das sog. p. profecticium und mit ihm die actio de peculio noch dem Gem.
Rechte angehört. Durch Einräumung eines P. behandelte der Römer den mit einem
solchen ausgestatteten Sohn oder Sklaven als Subjekt eines seiner eigenen Verfügung
unterliegenden, seinem wirthschaftlichen Dasein eine gewisse faktische Selbständigkeit
verleihenden Vermögens. Dazu existirt aber nicht nur heutzutage wegen der sog.
emancipatio Germanica kaum mehr ein Bedürfniß, sondern es ist jedenfalls unserem
Leben die Sitte einer solchen eine gewisse wirthschaftliche Selbständigkeit begründen-
den Ausstattung des Haussohnes fremd, weshalb die concessio peculiü ein bei uns
nie üblich gewordener Akt ist. Andererseits erleidet die Regel, daß das dem Kinde
vom Vater Gegebene in dessen Eigenthum verbleibt, eine Ausnahme für die
zur Begründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Zwecke der Abschichtung ge-
währte Gabe.
Die neueren Gesetzgebungen behandeln die vermögensrechtliche Stellung der
Hauskinder verschieden; während sie aber durchweg sowol ein freies, als ein nicht
freies Vermögen derselben kennen, ist ihnen das sog. p. prokecticium und die actio
de peculio durchweg fremd.
Quellen: Dig. 15, 1 de peculio; 49, 17 de castrensi peculio. — Cod. 6, 60 de
bonis maternis et materni generis; 6, 61 de bonis, quae liberis. adquiruntur; 12, 37
de castrensi peculio. — Inst. per quas personas 2, 9.
Lit.: 1) Ueber das sog. peculium profecticium: Marezoll, Zeitschr. f. Civ. R. u. Proz.,
N. F. V. (1848) S. 169 ff. — Bekker, Zeitschr. f. H.R., IV. (1861) S. 509 ff. — Mandr
Ueber Begriff und Wesen des P. (1869); Derselbe, Familiengüterrecht, II. (1876). — Alf
Pernice, Labeo, I. (1873) S. 121 ff., 380 ff. — 2) Ueber das castrense u. quasi castrense:
Fitting, Das castrense p., 1871. — 3) Ueber die bona adventicia: Marezoll, Zeitschr.
f. Civ. R. u. Proz., VIII. (1835) S. 92 ff. — Schirmer, Erbrecht (1863), S. 173 ff. — 4) Für
das heutige Recht: Witting, Archiv f. prakt. Rechtsw., N. F. XI. (1877) S. 16 ff. —
5) Außerdem die Lehrbücher von Bangerow, SF 232 ff.; Sintenis, § 141; Brinz
(1. Aufl.), §§ 250 ff., und Windscheid, §§ 515 ff. Hölder.
Pensionsberechtigung. Der § 69 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871
zählt unter den Arten der Invaliden versorgung die Pension auf. Es sieht also
der Gesetzgeber diese als eine Versorgung für die Zeit an, in welcher in Folge des
Eintritts körperlicher oder geistiger Unfähigkeit die Fortsetzung des Erwerbes unter-
bleibt oder beschränkt wird. Die Pflicht zu einer derartigen Versorgung kann auch
aus der Begehung von Körperbeschädigungen oder aus der Verletzung des Haftpflicht-
gesetzes fließen. In beiden Fällen bezeichnet jedoch das Gesetz die Versorgung nicht
als Pension, sondern nennt sie dort Unterhaltung, hier Rente.
Der zu diesen verschiedenen Bezeichnungen führende Unterschied zwischen den
Arten der Versorgung liegt einestheils in der Entstehung der Versorgungspflicht,
anderntheils in der Person des Empfangsberechtigten. Nur diejenige — und zwar
lebenslängliche — Versorgung, welcher ein amtliches Verhältniß des Berechtigten
und eine in Folge oder während der Erfüllung der aus ihm sich ergebenden
Pflichten eingetretene Unfähigkeit zur ferneren Pflichterfüllung zu Grunde liegt,
wird Pension im technischen und eigentlichen Sinne genannt.
Die Verbindlichkeit zu ihrer Gewährung ruht entweder auf einem privatrecht-
lichen oder einem staatsrechtlichen Titel. Im ersteren Falle gründet sie sich und
ihr entsprechend auch die Berechtigung auf einen Vertrag, in welchem sowol das
Recht unter den Kontrahenten konstituirt, wie die Höhe der Pension stipulirt wird.
Er ist das Fundament, aus welchem Recht und Pflicht hergeleitet und ein etwaiger
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