Reichsbank. 345
über sind die dem Oberreichsanwalt beigeordneten Reichsanwälte die kraft ihres
Amtes legitimirten Vertreter des ersteren. In denjenigen Fällen jedoch, wo das
Gesetz ausdrücklich die Mitwirkung des Oberreichsanwaltes vorgeschrieben hat (GG.
§§ 128, 129, 131; vgl. den Art. Plenum), wird die Vertretung des Oberreichs-
anwaltes durch einen Reichsanwalt nur auf Grund eines speziellen Mandates für
zulässig zu erachten sein. Das Gesetz sagt auch dieses nicht. Aber eine Ergänzung
des Gesetzes wird in der Praxis nicht entbehrt werden können. Wo es dem Gesetz
gleichgültig ist, ob der Oberreichsanwalt oder einer der ihm beigeordneten Reichs-
anwälte vor dem Reichsgerichte auftritt, da bedient sich dasselbe des allgemeineren
Ausdruckes: „die Staatsanwaltschaft“ (vgl. StrafPp O. §§ 391, 394) oder auch
„Staatsanwaltschaft bei dem Reichsgerichte“ (vgl. § 92 der Rechtanwaltsordn. vom
1. Juli 1878).
5) Die Zuständigkeit der R. bestimmt sich theils durch die Zuständigkeit des
Reichsgerichts, theils dadurch, ob die vom Reichsgerichte zu treffende Entscheidung
nur getroffen werden darf, wenn ein Mitglied der R. vorher gehört worden ist.
In Betracht kommen: Strassachen in der Revisionsinstanz und in denjenigen Fällen,
in denen das Reichsgericht in erster und letzter Instanz entscheidet (vgl. d. Art.
Reichsgericht). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird eine Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft nur bei Ehesachen und Entmündigungssachen gefordert; von
diesen können aber die Entmündigungssachen (vgl. CPO. 88§ 594, 507; GW.
§ 71) an das Reichsgericht nicht gelangen, und so wird sich die Mitwirkung der
R. bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Ehesachen beschränken. Bezüglich der-
jenigen Strassachen, in denen das Reichsgericht in erster und letzter Instanz ent-
scheidet, ist es vom Gesetz ausdrücklich anerkannt, daß alle Beamte der Staats-
anwaltschaft den Anweisungen des Oberreichsanwaltes Folge zu leisten haben (GWG.
8 147 Abs. 2), und dasselbe ergiebt sich aus dem G. (§ 153) für alle Beamten
des Polizei= und Sicherheitsdienstes, insoweit dieselben in Gemäßheit landesgesetz-
licher Bestimmungen als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft anzusehen sind. Bgl.
übrigens auch die Art. Plenum und Ehrengerichte.
Quellen find im Texte angegeben.
Lit.: S. hinter dem Art. Gerichtsverfassung. John.
Reichsbank. Zugleich als allgemeiner Artikel über Bankrecht, besonders
Recht der Zettelbanken und der Notenausgabe.
I. Begriff und Wesen der Bank. 1) Banken im modernen Sinne des
Wortes sind kreditvermittelnde Geschäftsanstalten, genauer Anstalten, welche von
den einen Personen in den sog. Passivgeschäften Kredit aufnehmen, um denselben an
andere Personen in den sog. Aktivgeschäften wieder zu gewähren: sie treten, im
Unterschied von anderen Mittelspersonen (Maklern, Agenten), selbst in das Rechts-
verhältniß des Schuldners zum ersten Kreditgeber und des Gläubigers zum end-
gültigen Kreditnehmer ein. Die wichtigsten Passivgeschäfte solcher neueren Banken
sind das sog. Depositengeschäft, d. h. im banktechnischen Sinne die An-
nahme von Geld „zur Benutzung“ (nicht nur „zur Aufbewahrung“), dessen
Rückzahlung sofort oder nach kurzen Kündigungsfristen verlangt werden kann (stets-
und kurzfällige Depositen); ferner das Geschäft der Banknotenausgabe,
d. h. der Ausgabe von Anweisungen der Bank auf sich selbst, welche zahlbar
an den Ueberbringer auf Sicht sind, gewohnheitsmäßig über runde Geldbeträge
lauten und im Verkehr an Geldesstatt als Umlaufsmittel dienen; endlich das
Geschäft der Aufnahme von Geld auf längere Termine, wofür dann etwa
bestimmte langterminliche Schuldscheine (in Form von Pfandbriefen u. s. w.)
ausgestellt werden. Außer diesen spezifisch bankartigen Passivgeschäften kommen
bei den Banken noch die gewöhnlichen passiven Kreditgeschäfte des Verkehrs vor,
z. B. die Ausstellung von Anweisungen, von Wechseln, die Aufnahme von Pfand-
schulden, besonders von hypothekarischen, die Weiterbegebung von diskontirten Wechseln