Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsbank. 361 
zu geben ist, auch ohne Notenausgabe eine leidliche Rente zu erzielen. Von Passiv— 
geschäften ist statthaft und wünschenswerth das Depositengeschäft (Depositen ohne und 
mit Kündigungsfrist, unverzinsliche und verzinsliche), an welches sich Kontokorrent= 
geschäft, Girogeschäft, Checkwesen anschließen; dabei womöglich Entwickelung des 
Gebrauchs, die von der Bank gemachten Darlehen zunächst als Guthaben 
gutzuschreiben (England, Nordamerika), statt sie sofort baar oder in Noten 
(Kontinent) auszuzahlen. Die großen Centralbanken werden besonders unverzinsliche, 
stetsfällige Depositen führen und sich dadurch regelmäßig, namentlich auch in 
Krisen, bedeutende Fonds neben der Notenausgabe zur Verfügung bringen (Englische, 
Französische, Deutsche R.). Die Vorschrift einer Minimalquote Baarvorrath für 
stetsfällige Depositen ist aber dann zu erwägen, bei kleinen Banken wohl zu geben. 
Rückdiskontiung von Wechseln ist nicht auszuschließen, aber nicht zu begünstigen. 
Wechselacceptirung und Zeitgeschäfte in Waaren und Werthpapieren werden passend 
untersagt (Deutsches Bankgesetz). Die normalen Aktivgeschäfte sind die Wechsel- 
diskontirung und die Lombardirung (Beleihung von Faustpfändern), mit näheren 
gesetzlichen Vorschriften über die Maximaldauer der hierbei gemachten Darlehen 
(90—100 Tage) und über gewisse Sicherheitsmomente (Zahl der Unterschriften bei 
Wechseln, Art der Pfänder, Werthverhältniß zwischen Pfand und Darlehn). Im 
Lombardgeschäft kann den Banken, wenn das gemeinrechtlich sonst nicht gestattet ist, 
zugestanden werden, sich bei unterbliebener Rückzahlung des Darlehns oder Ergänzung 
des Pfandes durch Nachschüsse im Fall sinkenden Pfandwerths felbst durch Verkauf 
des Pfandes sofort bezahlt zu machen. Ferner ist den Banken der An= und Ver- 
kauf edler Metalle und fremder Münzen, nur in beschränktem Maße aber das 
Effektengeschäft zu gestatten, was die Art der Effekten und die Höhe der Anlage 
darin betrifft. Aktive Kontokorrentgeschäfte ohne bankmäßige Wechsel= oder Lombard- 
deckung, dann namentlich Hypothekengeschäfte sind regelmäßig auszuschließen, dauernder 
Besitz von Immobilien ist nur für die eigenen Geschäftszwecke zu gestatten. 
e) Vorschriften über Besteuerung und finanzielle Entschädigung 
des Staats. Die Zettelbanken unterstehen passend dem allgemeinen Staats= und 
Kommunalsteuerrecht. Ausnahmen (z. B. für eine R., wie bei uns, in Betreff der 
Besteuerung durch die Einzelstaaten) sind besonders zu begründen. In Betreff der 
Stempel u. dgl. empfiehlt sich ein Abfindungssystem (England). Dem Noten- 
regal und Konzessionssystem entspricht es, daß der Gewinn aus der (ungedeckten) 
Notenausgabe dem Staate mit zufällt. Daher bei Aktienbanken am Besten eine 
Betheiligung des Staates an demjenigen Gewinn, welcher eine landesübliche 
Verzinsung des Kapitals übersteigt, eventuell ein progressiv steigender Antheil bei 
höherem Gewinn (Deutschland, Belgien). Diese Einrichtung ist besser als die Ge- 
währung eines festen Darlehns aus der Bank an den Staat (Bank von England, 
Französische, Oesterreichische Bank), weil dadurch ein Theil des Kapitals dem Ge- 
schäft entzogen wird. Eine weitere Entschädigung für das Notenprivileg kann in der 
unentgeltlichen Führung von Kassengeschäften der Bank für den Staat liegen, eine 
Einrichtung, die besonders bei großen Centralbanken passend ist. 
) Vorschriften über geschäftliche Verbindung zwischen den Banken 
und dem Staat (eventuell einem anderen öffentlichen Körper). Zu begünstigen 
sind Passivgeschäfte der Bank, besonders der Centralbank mit dem Staate, wobei 
dieser, bzw. die Staatskasse Geld in die Bank (Steuereingänge) legt und mit ihr in 
Kontokorrent tritt („öffen tliche Depositen“, England, Frankreich u. a. Länder 
mehr). Bis zum Betrage seines Guthabens hat die Bank dann Zahlungen für 
den Staat zu leisten. Es empfiehlt sich, besonders nach Englischem Vorgange, 
der Centralbank hier einen Theil der Kassengeschäfte des Staats zu übertragen, so 
diejenigen, welche die Staatsschuld betreffen (Zinszahlung u. s. w). Für Aktiv- 
geschäfte der Bank, in welchen diese dem Staat Darlehen gewährt, sind aus kon- 
stitutionellen und aus banktechnisch-finanziellen Gründen befondere Vorschriften in
	        
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