162 Wechselstempelgesetz.
versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels
Zahlung protestiert werden, so ist die Versteuerung desselben zu
bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. «
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechsel—
duplikats oder des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes
Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikat
abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikats
auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen
ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars
in Anspruch genommen wird.
§ 11. Die Bestimmungen im 8§ 10 finden gleichmäßig auf
Wechselabschriften Anwendung, welche mit einem Original-Indossa-
ment oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung ver-
sehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung
einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
§ 12. Ist die in den 88§ 7 bis 11 vorgeschriebene Versteuerung
eines Wechsels, eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift
unterlassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht
bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den
Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rück-
seite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert,
Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt,
mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den
Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen
hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen
Einfluß.
Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempel-
pflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im
Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die
Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Umfange begründen,
dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt sind.
8 13. Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom
Verwahrer gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder
einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur
ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese
unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt
ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird.
Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem
Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für
die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet
wird, in die im § 18 bestimmte Strafe.