368 Reichsbank.
bestehenden Deutschen Zettelbanken überwiegend 100-Marknoten, etwa im Betrage
von 60 Prozent des ganzen Notenumlaufs, aus, 200-Marknoten giebt es nur in
einem kleinen Betrage bei der Provingalaktienbank in Posen, 500-Marknoten bei der
R., in relativ starkem Betrage bei der Sächsischen Bank in Dresden und bei drei
anderen Banken, 1000-Marknoten nur bei der R., der Frankfurter und der Städtischen
Bank zu Breslau.) Die Banknoten haben ausdrücklich keinen Zwangskurs im
Privatverkehr und auch nicht für Zahlungen an Staatskassen, sie sind sofort auf
Präsentation zum vollen Neunwerth eingulösen, die R. noten bei den Zweiganstalten
der R., soweit es deren Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten (§ 18). Die
Privatbanken, welche sich unter das Nef. stellen (§ 44), müssen außer am Sitz
der Bank entweder in Berlin oder in Frankfurt a. M. eine Einlösungsstelle für
ihre Noten haben. Die R. muß die Noten dieser Banken in Berlin und an den
Filialen in größeren Städten in Zahlung nehmen, darf dieselben aber nur zur Ein-
lösung präsentiren oder zur Zahlung an die Emissionsbank oder am Orte, wo letztere
ihren Hauptsitz hat, verwenden (§ 19). Andererseits müssen die Privatbanken die
R. noten und ihre Noten untereinander am Hauptsitz und an den Filialen in größeren
Städten annehmen, dürfen aber die fremden Privatnoten ebenfalls nur so verwenden,
wie die R. (5 44 Nr. 5). Durch diese Vorschriften wird die Umlaufsfähigkeit aller
Noten al pari im ganzen Reiche ermöglicht, aber es werden die Privatbanknoten
auch stets wieder bald zur Emissionsstelle zurückgetrieben, sowie sie sich weiter davon
entfernen. — Ausländische Banknoten und ähnliche Werthzeichen, welche sich
ausschließlich oder daneben auf Deutsche Reichs= oder auf eine Landeswährung be-
ziehen, dürfen im Reichsgebiet nicht zu Zahlungen verwendet werden. Ganz
passende Vorschriften sind auch für die Einziehung beschädigter Noten und für den
Aufruf und die endgültige Einziehung von Noten gegeben, wodurch manchen früheren
Mißbräuchen gesteuert ist. Eine Verpflichtung, für vernichtete oder verlorene Noten
Ersatz zu leisten, — eine die Banknoten am Meisten rechtlich dem Gelde gleichstellende
Bestimmung — ist ausgeschlossen.
Weitere allgemeine Vorschriften sind über die Veröffentlichung viertel-
monatlicher und jährlicher Bilanzen, nach bestimmtem Schema, gegeben. Ein
spezialisirteres Schema für die Jahresbilanzen hat der Bundesrath in einer
Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 aufgestellt.
Die Bankgeschäfte anlangend, so sind allen Notenbanken, auch der R., die
Acceptirung von Wechseln (nicht die Weiterbegebung diskontirter Wechsel mit dem
Giro der Bank — eine Befugniß, welche eine Bank zwar vorsichtig anwenden soll,
aber nicht immer leicht entbehrt) und der Kauf oder Verkauf von Waaren oder
kurshabenden Papieren auf Zeit, einerlei ob für eigene oder fremde Rechnung,
sowie die Bürgschaftsleistung für solche Geschäfte untersagt.
Für den sog. ungedeckten Notenumlauf aller Banken ist ferner ein Nor-
malgesammtbetrag von 385 Mill. Mark, eine ziemlich willkürlich gewählte
Ziffer, festgestellt und nach einem ebenfalls ziemlich willkürlichen Verhältniß auf die
zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden 33 Zettelbanken vertheilt. Als un-
gedeckt gilt derjenige Theil des Notenumlaufs einer Bank, welcher den Baar-
vorrath übersteigt. Unter letzterem wird aber nicht blos der baare Geld-
betrag, sondern auch der Goldfonds in Barren und fremden Münzen, ferner der
Betrag an Reichskassenscheinen und an fremden Noten in der Bank verstanden. Auf
die „R.“ fallen von jenem Normalbetrage 250, auf die anderen Banken 135 Mill.
Mark, davon 32 auf die Bayerische, 16771.0000 auf die Sächsische, je 10 Mill.
auf die Frankfurter, Württembergische, Badische, Hessische (Bank für Süddeutschland),
6 Mill. auf die Hannoversche, 4½ Mill. auf die Bremer Bank, der Rest vertheilt
sich in Beträgen von 5438 000 (Leipziger Bank) bis herab auf 159000 Mark
(Hessen-Homburger Bank) aus die übrigen 24 kleineren Zettelbanken. Zugleich wurde
(ähnlich wie in England) bestimmt, daß das betreffende ungedeckte Notenquantum