Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

368 Reichsbank. 
bestehenden Deutschen Zettelbanken überwiegend 100-Marknoten, etwa im Betrage 
von 60 Prozent des ganzen Notenumlaufs, aus, 200-Marknoten giebt es nur in 
einem kleinen Betrage bei der Provingalaktienbank in Posen, 500-Marknoten bei der 
R., in relativ starkem Betrage bei der Sächsischen Bank in Dresden und bei drei 
anderen Banken, 1000-Marknoten nur bei der R., der Frankfurter und der Städtischen 
Bank zu Breslau.) Die Banknoten haben ausdrücklich keinen Zwangskurs im 
Privatverkehr und auch nicht für Zahlungen an Staatskassen, sie sind sofort auf 
Präsentation zum vollen Neunwerth eingulösen, die R. noten bei den Zweiganstalten 
der R., soweit es deren Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten (§ 18). Die 
Privatbanken, welche sich unter das Nef. stellen (§ 44), müssen außer am Sitz 
der Bank entweder in Berlin oder in Frankfurt a. M. eine Einlösungsstelle für 
ihre Noten haben. Die R. muß die Noten dieser Banken in Berlin und an den 
Filialen in größeren Städten in Zahlung nehmen, darf dieselben aber nur zur Ein- 
lösung präsentiren oder zur Zahlung an die Emissionsbank oder am Orte, wo letztere 
ihren Hauptsitz hat, verwenden (§ 19). Andererseits müssen die Privatbanken die 
R. noten und ihre Noten untereinander am Hauptsitz und an den Filialen in größeren 
Städten annehmen, dürfen aber die fremden Privatnoten ebenfalls nur so verwenden, 
wie die R. (5 44 Nr. 5). Durch diese Vorschriften wird die Umlaufsfähigkeit aller 
Noten al pari im ganzen Reiche ermöglicht, aber es werden die Privatbanknoten 
auch stets wieder bald zur Emissionsstelle zurückgetrieben, sowie sie sich weiter davon 
entfernen. — Ausländische Banknoten und ähnliche Werthzeichen, welche sich 
ausschließlich oder daneben auf Deutsche Reichs= oder auf eine Landeswährung be- 
ziehen, dürfen im Reichsgebiet nicht zu Zahlungen verwendet werden. Ganz 
passende Vorschriften sind auch für die Einziehung beschädigter Noten und für den 
Aufruf und die endgültige Einziehung von Noten gegeben, wodurch manchen früheren 
Mißbräuchen gesteuert ist. Eine Verpflichtung, für vernichtete oder verlorene Noten 
Ersatz zu leisten, — eine die Banknoten am Meisten rechtlich dem Gelde gleichstellende 
Bestimmung — ist ausgeschlossen. 
Weitere allgemeine Vorschriften sind über die Veröffentlichung viertel- 
monatlicher und jährlicher Bilanzen, nach bestimmtem Schema, gegeben. Ein 
spezialisirteres Schema für die Jahresbilanzen hat der Bundesrath in einer 
Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 aufgestellt. 
Die Bankgeschäfte anlangend, so sind allen Notenbanken, auch der R., die 
Acceptirung von Wechseln (nicht die Weiterbegebung diskontirter Wechsel mit dem 
Giro der Bank — eine Befugniß, welche eine Bank zwar vorsichtig anwenden soll, 
aber nicht immer leicht entbehrt) und der Kauf oder Verkauf von Waaren oder 
kurshabenden Papieren auf Zeit, einerlei ob für eigene oder fremde Rechnung, 
sowie die Bürgschaftsleistung für solche Geschäfte untersagt. 
Für den sog. ungedeckten Notenumlauf aller Banken ist ferner ein Nor- 
malgesammtbetrag von 385 Mill. Mark, eine ziemlich willkürlich gewählte 
Ziffer, festgestellt und nach einem ebenfalls ziemlich willkürlichen Verhältniß auf die 
zur Zeit des Erlasses des Gesetzes bestehenden 33 Zettelbanken vertheilt. Als un- 
gedeckt gilt derjenige Theil des Notenumlaufs einer Bank, welcher den Baar- 
vorrath übersteigt. Unter letzterem wird aber nicht blos der baare Geld- 
betrag, sondern auch der Goldfonds in Barren und fremden Münzen, ferner der 
Betrag an Reichskassenscheinen und an fremden Noten in der Bank verstanden. Auf 
die „R.“ fallen von jenem Normalbetrage 250, auf die anderen Banken 135 Mill. 
Mark, davon 32 auf die Bayerische, 16771.0000 auf die Sächsische, je 10 Mill. 
auf die Frankfurter, Württembergische, Badische, Hessische (Bank für Süddeutschland), 
6 Mill. auf die Hannoversche, 4½ Mill. auf die Bremer Bank, der Rest vertheilt 
sich in Beträgen von 5438 000 (Leipziger Bank) bis herab auf 159000 Mark 
(Hessen-Homburger Bank) aus die übrigen 24 kleineren Zettelbanken. Zugleich wurde 
(ähnlich wie in England) bestimmt, daß das betreffende ungedeckte Notenquantum
	        
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