Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Reichsfinanzwesen. 375 
bestimmt nicht, daß Jemand ohne seine Zustimmung R. werden könne, es muß 
also die Zurückweisung der Anstellungsurkunde möglich sein. Der Uebernahme des 
Amtes soll die Ableistung des Diensteides vorangehen (§ 3). Jeder R. hat die 
allgemeine Pflicht eines achtungswürdigen Betragens (5 10); die Pflicht des 
Gehorsams gegen die Gesetze steigert sich bei ihm zur Pflicht der Treue, welche die 
Amtsverschwiegenheit in sich schließt (§ 11), und zum dienstlichen Gehorsam, 
ohne daß jedoch der Beamte deshalb aufhört, für die Gesetzmäßigkeit seiner 
Handlungen verantwortlich zu sein (§ 41); der Beamte hat überhaupt sein Amt 
der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen (§ 10). 
Wer als Beamter zu einer Kautionsbestellung verpflichtet ist, bestimmt das Gesetz 
(6 2) im Allgemeinen, die Einzelheiten sind durch Kaiserliche Verordnung im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrath geregelt. Der R. hat das im Rechtswege geltend- 
zumachende Recht auf die ihm zugesicherte Besoldung und einen Wohnungsgeldzuschuß 
in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 166), bei dauernder 
Bersetzung in den Ruhestand auf eine gesetzlich bestimmte Pension, bei einstweiliger 
Versetzung in den Ruhestand auf Wartegeld. Auch der Wittwe und den ehelichen 
Nachkommen eines R. stehen bestimmte Rechte zu. Die Art, wie dem Beamten 
Auslagen und Reisekosten zu ersetzen sind, ist gesetzlich geregelt. Die Anstellung eines 
R. gilt als auf Lebenszeit erfolgt, wenn nicht der ausdrückliche Vorbehalt einer 
Kündigung oder des Widerrufs gemacht ist. 
Jeder R. — außer den richterlichen — muß sich die Versetzung in ein anderes 
Amt gefallen lassen, sofern dessen Rang und Diensteinkommen nicht geringer sind 
als das bisherige (§ 23). Sonst kann derselbe seines Amtes ohne seinen Antrag nur 
zur Strafe im Rechtswege oder im Disziplinarverfahren beraubt werden. Bei 
Organisationsveränderungen und für die im § 25 des RGes. bezeichneten Be- 
amten findet eine einstweilige Versetzung in den Ruhestand statt. Eine vorläufige 
Dienstenthebung kann ferner in Folge eines Strafverfahrens oder eines Disziplinar- 
verfahrens eintreten. 
Ein R., welcher die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienst- 
vergehen und hat Disziplinarbestrafung verwirkt (§ 72). Als Strafen kommen vor 
die unter der Bezeichnung „Ordnungsstrafen“ zusammengefaßten: Warnung, Verweis 
und Geldstrafe (§ 74), und die Entfernung aus dem Amte (§ 75), die als Straf- 
versetzung oder Dienstentlassung im gerichtlichen Disziplinarverfahren erkannt werden 
kann, während die Ordnungsstrafe im Verwaltungswege verhängt wird. Für die 
Mitglieder des Reichsgerichts und gewisse andere Beamte (RGes. § 158) ist ein Dis- 
iplinarverfahren nicht vorgesehen. 
Freiherr v. S Neukirch, Die Rechtsverhältnisse der R., Berl. 1874. — 
g Das Recht der Deutschen R., Berlin 1874. — Laband, Deutsches Staats- 
recht 82. — Thudichum, Das R.Recht (in Hirth's Annalen, Leipz. 1876, 
S. 2 Eccius. 
bfinanzresen. I. Prinzipielle Erörterung. Die finanziellen 
Mittel zur Erfüllung der Staatszwecke zu beschaffen, ist die Aufgabe der staatlichen 
Finanzgewalt; dieselbe ist eines der Hoheitsrechte, welche in ihrer Einheit die 
Souveränetät konstituiren, und theilt mit letzterer demnach auch die begrifflichen 
Merkmale. Im Bundesstaat sind die staatlichen Aufgaben getheilt zwischen Central- 
gewalt und Einzelstaaten: beide bedürfen demnach finanzieller Mittel. In welcher 
Weise die Finanzquellen, welche überhaupt für den Staat in Betracht kommen, im 
Bundesstaat zwischen Centralgewalt und Einzelstaaten zu vertheilen seien, ist lediglich 
Sache der positiven Gesetzgebung: prinzipielle Richtpunkte für die letztere sind nicht 
vorhanden. Ebensogut kann die Centralgewalt auf die indirekte, die Einzelstaaten 
auf die direkte Besteuerung der Unterthanen angewiesen sein als umgekehrt. Nur 
das ist prinzipiell nothwendig, daß die Centralgewalt ihre eigenen selbständigen 
Finanzquellen besitze. Die Beschaffung der finanziellen Mittel für die Centralgewalt
	        
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