Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Perez — Perforation. 33 
ziplinarsenat des Oberlandesgerichts. Im Fall einer bejahenden Entscheidung des- 
selben muß der Präsident des Oberlandesgerichts die Erklärung an den Beamten 
erlassen. Sucht dieser nunmehr seine Pensionirung nicht innerhalb sechs Wochen 
nach, so hat der Disziplinarsenat — event. nach Prüfung der Gegenerklärung des 
Beamten — zu entscheiden, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei. Bei bejahender 
Entscheidung wird ein Kommissar ernannt, welcher den erforderlichen Beweis zu 
erheben hat. Sodann faßt nach vorgängiger Anhörung des Staatsanwalts der 
Disziplinarsenat Beschluß darüber, ob der Fall der Pensionirung vorliegt oder nicht. 
Gegen ihn giebt es ein Rechtsmittel nicht. Seine Ausführung steht dem Justiz- 
minister zu, dem er eingereicht werden muß. 
Die P. erlischt durch den Tod des Berechtigten und durch den Verlust des 
Amtes, gleichgültig, ob derselbe die Folge einer disziplinarischen Bestrafung ist, oder 
der Verurtheilung zu einer Strafe, mit welcher die zeitige oder dauernde Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter verbunden ist. Ihre Ausübung ruht, wenn oder 
solange der Berechtigte nicht im Besitze des Deutschen Indigenats ist, und wenn 
oder soweit er durch Erlangung einer anderweitigen Anstellung im Staatsdienste 
ein Diensteinkommen erlangt, welches unter Hinzurechnung der Pension den Betrag 
des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. 
eves. 
Perez, Anton, 5 1583 zu Alfaro, studirte in Brüssel und Löwen, wurde 
1616 Prof. in Löwen, dann Span. Rath, 1672. 
Schriften: Institutiones imperiales, Lov. 1629; Amst. 1669; Paris. 1671—82. — 
Praelectiones in Codicem, Lov. 1626; Amst. 1645, 1653; Colon. 1661; Benev. 1740. — 
Jus publicum, Antv. 1657; Francof. 1668. — In 25 libr. Digestorum comment., Amst. 1669. 
Lit.: Nouv. biogr. générale, Par. 1862, Vol. 39. — Rivier, p. 528. — Rodiere, 
Les grands jurisconsultes, 1874, p. 336. Teichmann. 
Perforation nennt man in der Geburtshülfe diejenige Operation, mittels 
welcher die Schädelhöhle des Kindes eröffnet und ihres Inhaltes entledigt wird, in 
der Absicht, das Volumen des Kopfes zu verkleinern und so seinen Durchtritt durch 
das absolut oder relativ zu enge Becken der Gebärenden zu ermöglichen. Diese 
Operation wurde, wie aus den Schriften des Hippokrates und Celsus hervorgeht, 
bereits im frühen Alterthum ausgeübt, aber damals nur nach eingetretenem 
Tode des Kindes; erst in späterer Zeit verallgemeinerte sich ihre Anwendung auch 
bei noch lebendem Kinde und gab dadurch zu manchen religiösen und rechts- 
wissenschaftlichen Kontroversen über ihre Zulässigkeit Anlaß. So lange man weder 
die Wendung des Kindes auf die Füße noch den Gebrauch der Geburtszange kannte, 
mußten die Fälle sich häufig darbieten, in welchen dem Geburtshelfer nur die 
Wahl blieb, entweder durch den sogen. Kaiserschnitt, d. h. durch die operative Er- 
öffnung der Gebärmutter das Leben der Mutter auf's Spiel zu setzen, oder deren 
Lebenserhaltung mittels der das Kind tödtenden P. zu erzielen. Durch die 
neueren Fortschritte der Geburtshülfe ist gegenwärtig in den überwiegend meisten 
solchen Fällen ein für Mutter und Kind zugleich lebenserhaltender Ausgang ermög- 
licht, dessen Herbeiführung meist so lange angestrebt wird, wie die Zeichen des fort- 
bestehenden kindlichen Lebens unzweifelhaft deutlich bleiben. Bei gewissen das Leben 
der Mutter unmittelbar bedrohenden Erscheinungen kann indeß die Fortsetzung solcher 
auf eine natürliche Herausbeförderung des Kindes gerichteten Bemühungen unzulässig 
werden und somit der Geburtshelfer auch heute noch sich vor die obenbezeichnete 
Wahl gestellt sehen. Obwol die durch den Kaiserschnitt bedingte Lebensgefahr seit 
Einführung der Lister'schen Wundbehandlung bedeutend verringert ist und daher die 
Entscheidung, soweit sie vom Geburtshelfer abhängt, gegenwärtig weit häufiger 
als ehedem zu Gunsten dieser, das Kindesleben erhaltenden Operation ausfallen. 
dürfte, so wird doch seitens der Mutter auch heute noch wahrscheinlich in den 
meisten Fällen die Einwilligung in die Vornahme des Kaiserschnitts verweigert. 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 3
	        
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