Reiffenstuel — Reiselosten der Zeugen und Sachverständigen. 419
eimathsrechts (Deutsche V.-J. Schrift 1870); Derselbe, Das Däutsche Indigenat und
taetsbörgerrecht (Unsere Zeit, 1872). Böhlau in Hildebrand's Jahrbüchern
Bd. X (18 72). — v. Martitz, Das Recht der Staatsangehörtgei im internationalen
r“5 W s Annalen 1875 S. 793 ff., 1113 ff.). — Kapp, Der Lautcc= Amerikanische
Vertrag vom 22. Februar 1868 (Preuß. Jahrb. Bd. XXXV. 1870) 509 ff., 660 ff.;
Bd. XXXVI. S. 189 ff.). — Wesendonck, Einiges über den Deutsch- Amerikanischen Vertrag
vom 22. Februar 1868 (Hirth's Annalen 1877 S. 204 ff.) — Cogordan, La nationalité
au point de vue des rapports internationaux, Paris 1879.— de Folleville, Treité theorique
et pratique de la naturalisation, Paris 1880. — Revue de droit intern. I. 102; II. 107;
III. 601, 685; VIII. 483; Xl. 463. — Bulletin de droit intern. 1870 p. 238; 1878 p. 354;
1879 p. 279. — Rüttimann, I. 886; II. b § 793. — Dubs, I. es ssz. — Echivio
Slurichn XIII. 152. Ernst Meier.
Reiffenstuel, Anaklet, 5 1641 zu Tegernsee, wurde Franziskaner, lehrte
seit 1683 in Freising, F# 5. X. 1703.
Schriften: Theol. moralis, Mon. 1692; Mut. 1747; Augsb. 1777. — Jus canonicum
universum, Fris. 1700; Mon. 1702— 1714; Angolst. 1740, 1798 ss.; Macer. 1755; Antv.
1755; Rom. 1829; Paris. 1853.
Lil.: Schulie, Geschichte, III. a S. 154. Teichmann.
Reisekosten der Zeugen und Sachverständigen. Die Pflicht, sich als
Zeuge oder Sachverständiger in gerichtlichen Angelegenheiten vernehmen zu lassen,
ist keine freiwillige, deren Erfüllung in dem Belieben des Einzelnen steht, sondern
kann erzwungen werden. Es braucht deshalb auch der Zeuge und Sachverständige
den materiellen Schaden, welcher ihm durch seine Vernehmung erwächst, nicht zu
tragen, und steht der ihm obliegenden Pflicht das Recht gegenüber, den Ersatz dieses
Schadens zu verlangen. Zu demselben gehören auch die Aufwendungen, welche er-
forderlich waren, ihn an den Ort seiner Vernehmung zu bringen. Dieser Ort ist
in der Regel die Gerichtsstelle, also diejenige Stelle, an welcher der Richter die
Vernehmung vornehmen will, und die dem Zeugen, bzw. Sachverständigen, in der
Ladung bezeichnet werden muß. Das Prinzip, daß die zu vernehmende Person zum
Richter, nicht umgekehrt der Richter zu ihr kommen soll, galt schon im Gem. Recht
und ist auch von denjenigen Prozeßgesetzgebungen aufrecht erhalten worden, welche
noch den Grundsätzen eines schriftlichen Verfahrens und einer formalen Beweistheorie
huldigten. Nach Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens und An-
nahme der freien Beweiswürdigung ist es sowol im Civil-, wie im Strafs#Prz. für
die mündliche Verhandlung zu einer nicht zu beseitigenden Nothwendigkeit geworden.
Es halten daher auch die Deutschen Justizgesetze an ihm fest. Sowol die Civil-
wie die StrafPO. fordern die Vernehmung des Zeugen und des Sachpverständigen
an der Gerichtsstelle, und zwar nicht blos in den mündlichen, bzw. Hauptverhand-
lungen, sondern ganz allgemein. Beide Gesetze lassen nur zwei Ausnahmen zu,
deren eine sich auf die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien
und die Mitglieder der fürstlich Hohenzollern'schen Familie und die andere sich auf
den Fall bezieht, daß die zu vernehmende Person durch Krankheit oder körperliche
Gebrechen an dem Erscheinen auf der Gerichtsstelle verhindert wird. In diesen
beiden Fällen soll sich ausnahmsweise der Richter in die Wohnung der zu ver-
nehmenden Person begeben. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen ist unzulässig. In
keinem Falle steht es in der Willkür der zu vernehmenden Person, ihr Erscheinen
vor Gericht abzulehnen und die Anwesenheit des Richters in ihrer Wohnung zu
verlangen. Zugleich mit der Annahme dieses Grundsatzes haben aber auch die
Civil= und die StrafP. O., erstere in den 88 366, 378, letztere in den §§ 70, 84,
das Recht der zu vernehmenden Person auf Erstattung der ihr erwachsenden Aus-
lagen anerkannt, eine Erstattung, welche zunächst und vorbehaltlich des Rückgriffs
auf den zur Kostentragung Verpflichteten der Staatskasse obliegt. Sie bringt die
gezahlten Beträge als baare Auslagen zur Liquidation.
Bei der Normirung der zu erstattenden R. gingen die einzelnen Landesgesetze
von verschiedenen Gesichtspunkten aus. Die einen verlangten den Nachweis der Aus-
lagen und deckten nur deren Betrag. Andere, wie z. B. die Preuß. Verordn. vom
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