Reitemeier — Relognition. 421
nicht gehabt hat, eine Reiseentschädigung zu beanspruchen nicht berechtigt sei. Allein
das Gesetz geht davon aus, daß auch die zu Fuß ausgeführte Reise nicht ohne
gewisse Unkosten gedacht werden kann, wenn dieselben auch nicht in der augenblick—
lichen Verauslagung baaren Geldes bestehen. Es bewilligt deshalb auch in diesem
Falle eine Entschädigung und zwar in dem Satze von 5 Pfennig pro Kilometer,
ein Satz, der dem niedrigsten Satze der Verordnung vom 29. März 1844 ungefähr
gleichkommt.
Auf die nach diesen Grundsätzen festzusetzende Entschädigung für R. haben
nicht allein diejenigen Zeugen einen Anspruch, welche vom Gericht geladen worden
sind, sondern auch solche, die im Strafverfahren der Angeklagte unmittelbar laden
läßt. Er muß die ihnen gesetzlich zustehenden R. gleich bei der Ladung ihnen ent-
weder durch den Gerichtsvollzieher baar auszahlen lassen, oder deren Betrag bei dem
Gerichtsschreiber hinterlegen. Geschieht keins von beiden, so ist der Zeuge der Ladung
zu folgen nicht verpflichtet, da er keine Sicherheit dafür hat, daß er, da ihm die
Entschädigung aus der Staatskasse nur dann gezahlt wird, wenn seine Vernehmung
für erheblich erachtet und vom Gericht beschlossen wird, wegen der ihm durch das
Unternehmen der Reise entstehenden Kosten entschädigt werden würde.
eves.
Reitemeier, Joh. Friedr., 8 1755, seit 1805 Prof. in Kiel, später Etats-
rath, dann nach (1818) Niederlegung der Professur in Kopenhagen und Hamburg
privatisirend, ## 1839.
Schriften: De origine et ratione quaestionis per tormenta apud Graecos et Rom.,
Gott. 1782. — Encyklopädie und Geschichte der Rechte in Deutschland, Gött. 1785. — Ge-
schichte und Zustand der Sklaverei und Leibeigenschaft in Griechenland, Berl. 1789. — Grund-
sätze der Regentschaft in souveränen und abhängigen Staaten, Berl. 1789. — Das allgemeine
Abschoßrecht, Frankf. 1800—1802. — Ueber die Redaktion eines Deutschen Gesetzbuchs, Frankf.
1800. — Allgem. Deutsches Gesetzbuch, 1801. — Der Gehorsam gegen die obrigkeitliche Be-
fragung in Zwangs= und in Strafsachen, 1801. — Justizverbesserung, 1802. — Die Wahrheit
vor Gericht, 1802. — Ueber den Gebrauch fremder Rechte, 1803. — Die Deutsche RVerf.,
1803. — Das Gemeine Recht in Deutschland, 1804. — Das Napoleons-Recht, 1808. — Ueber
Gesetzgebung insbes. in den Deutschen Reichsstaaten. Mit Rücksicht auf den Plan der kaiserl.
Russischen Gesetzkommission, 1806. — Der Bürgervertrag für die Gesetzgebung mit der Stände-
verfassung in den germanischen Staaten, Hamb. 1815. — Der Bürgervertrag für die Justiz-=
Staatshülfe und Finanzpflege, Kiel 1816. — Das Bundesgericht für Staaten und Regenten,
eine stehende Friedenspflege, Kiel 1816.
Lit.: Richter und Schletter, Krit. Jahrb. 1840 (Bd. VII.) S. 276.
Teichmann.
Reitz, Wilhelm Otto, 5 1702 zu Offenbach, war Prof. zu Middelburg,
+1768.
Schriften: Belga graecisans 1730 und Ausgabe von Theopbili paraphrasis graeca
Institutionum, Hag. Com. 1751, sowie der Bücher 49—52 Tit. 1 (in Aeermann, The-
saurus V. und Supplement) der Basiliken.
Lit.: Haubold. — Rivier, lotrod. hist., 1881 p. 610. Teichmann.
Rekognition bedeutet im StrafPrz. die Anerkennung der Echtheit einer Ur-
kunde oder der Identität einer Person oder Sache. Sie kommt in den verschiedensten
Stadien des Prozesses vor, in der Voruntersuchung, dem Hauptverfahren, der
Exekutionsinstanz, bei Verhaftungen und Beschlagnahmen, bei Leichenschau und
Augenschein, bei Konfrontationen 2c. Die R. kann von den Parteien oder von
dritten Personen, von Zeugen, Komplizen 2c. geschehen: je nachdem nimmt sie bald
den Charakter eines Geständnisses, bald den eines Zeugnisses an. In letzterer Be-
ziehung ist sie zur Feststellung der Identität des Beschuldigten schon im Vorver-
fahren zulässig, da sie meistens nicht ohne Nachtheil für die Sache wird ausgesetzt
werden können; in ersterer Beziehung unterliegt sie den Grundsätzen über Revokation
der Geständnifse (s. d. Art. Geständniß im Strafprozeß), weshalb ihre Herbei-
führung durch Ueberraschung und ähnliche Mittel sie gänzlich nutzlos machen kann.