422 Rekognitionsschein — Rekusationsrecht.
Dagegen entspricht es der Richtung des Kriminalbeweises auf Gewinnung materieller
Wahrheit, wenn der Rekognoszirende zur Angabe der Erkennungszeichen und
namentlich Zeugen zu deren Angabe vor der Besichtigung angehalten werden. —
Nach Französ. Recht sollen in der Hauptverhandlung sämmtliche Ueberführungsstücke
dem Beschuldigten und den Zeugen zur R. vorgelegt werden, nach einer Meinung
sogar bei Strafe der Nichtigkeit; nach der Deutschen Straf PO. wird es darauf an-
kommen, ob in der Unterlassung eine Beschränkung der Vertheidigung oder eine sonstige
Vertezung des Gesetzes enthalten sei.
Lit. u. Quellen: Bauer, Lehrb., 85 9 22 l 136, 152. — Planck, Stras# Verf.,
S. 240. — Zachariä, Strasprz., § 103. v. Schwarze, Komment. zur Deutschen
StrafPO., § 58 Anm. 5. — Bretschneider in v. Schwarze! s Vortr., S. 43. — Carnot,
De TPinstr. crim. II. art. 8229. —. Höchster, Straf erf. 56 256—261. — Code (nstr. art.
35, 39, 310, 319, 329. — Preuß. Krim. Ordn. v. 1805, §§ 340, 382 ff. — StrafPO. v. 1867,
8. 98, 135, 141 , 152, 176, 183, 430. — Th kein. Stras#sO. Art. 86, 125 ff., 150,
68, 186, 245. — Vad. Strafut O. § 122, 142, bun 189. — Deutsche Staste 58.
ieding.
Rekognitionsschein heißt die vom Hypothekenamt ertheilte Bescheinigung über
eine im Hypothekenbuche erfolgte Einschreibung. Im weitesten Sinne fallen darunter
nicht nur Benachrichtigungen und Abschriften, sondern auch Hypothekenscheine,
Hypothekeninstrumente und andere zusammengesetzte Urkunden. Ob und in welcher
Art sie von Amtswegen oder erst auf Antrag zu ertheilen, pflegt nach dem Inhalt
der Eintragungen verschieden bestimmt zu sein. Nicht überall aber hat der Aus-
druck R. jene umfassende technische Bedeutung, wie etwa in Bayern und im Königreich
Sachsen. In Altpreußen z. B. hat derselbe eine besondere Beziehung auf das sog.
Rekognitionssystem. Für diejenigen Grundstücke, deren Hypothekenfolium noch
nicht hat angelegt („regulirt“) werden können, sei es wegen noch schwebenden Aus-
einandersetzungsverfahrens, sei es aus sonstigen Gründen, werden Anlagetabellen nach
Art der Hypothektabellen geführt und darin die Eintragungen bis zur Anlegung des
Hypothekenfolii vermerkt. Abschrift des Vermerks wird als Rekognition auf die be-
gründende Urkunde gesetzt, und dadurch ein R. hergestellt, welcher dem verbrieften
Forderungsrecht die Dinglichkeit und den Altersvorzug sichert, und so dem Gläubiger
die Möglichkeit gewährt, sofort ebenso Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen,
wie wenn eine Hypothek bereits ordnungsmäßig eingetragen wäre. Die Schwierig-
keiten, welche die vollständige Durchführung der Anlegung von Grundbüchern mit
sich bringt, hat dies System auch für die neue Preuß. Grundbuchordn. als unent-
behrlich erscheinen lassen. Die bezüglichen Vorschriften sind bei der Uebertragung
auf die neuen Landestheile mannigfach geändert, um das Zurückbleiben von Lücken
möglichst zu verhüten.
Gsgb.: Preußen: Gesetz vom 2 gai 1853 88 17 ff. — Verordnung vom 16. Juni
1820; Fre dazu vom 28. Juli 1 — Provinzialvorschriften in den Einführungs-
patenten f. z. bei Bahlmann, du NFundorobihz vom 5. Mai 1872 §8 133—140
(6 136 alhelhdo bei Dadegediet Ges. Samml. 1873 §§ 28, 29 S. 116 (Interimshypothek):
Neuvorpommern und Rügen §§ 29 ff. S. 234 (Rangordnungsplan): Schleswig-Holstein
§§ 12 ff. S. 243 (Meldefrist) PDesonl § 32 ff. S. 259 dsgl.; Hessen- Kassel §§8 32 ff.
S. 281 dsgl.; Ehrenbreitsteiner Bezirk §§ 32 ff. S. 293 dsgl.; Hohenzollern § 1 ff.
S. 303 dsgl. — Bayern: Hyp. Ges. §§ 170 ff. — Königr. Sachsen: Just. Min. Verordn.
vom 9. Januar 1865 §§ 185 ff. — Württemberg: Ftschen Art. 174, 191.
Schaper.
Rekusation, s. Ablehnung der Richter.
Rekusationsrecht (Th. I. S. 683; votum negativum) der Gemeinde ist
in der evangelischen Kirche das Recht derselben, bei der Besetzung der Pfarrstelle
durch das Kirchenregiment, sei es, daß letzteres diese allein ausübt oder dabei an
den Vorschlag eines Patrons gebunden ist, gegen den ihr bestimmten Geistlichen
wegen seines Lebens, seines Wandels und seiner Lehre Einspruch zu erheben, und
dadurch die Uebertragung des Amtes an den Rekusirten zu verhindern. Diefses auf
dem Gebiete der lutherischen Kirche schon von den Reformatoren anerkannte und in