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gehörigen als sog. Kriegsleistungen ((. diesen Art.) subsidiarisch auferlegt. Da
eine Okkupationsarmee thatsächlich nicht immer in der Lage ist ihren Unterhalt durch
Magazinverpflegung zu bestreiten, so wird nach dem R. ystem die Last dieses Unter-
halts von dem eigenen Lande, insoweit es überhaupt ausführbar ist, auf das besetzte
Gebiet abgewälzt, und die Kostenausgleichung dem künftigen Friedensschlusse über-
lassen. In dieser modernen Gestalt ist die R. zuerst durch die Französischen Patrioten
der Revolutionskriege als Konsequenz ihrer neuen Taktik zu breiter Anwendung und
von Napoleon in ein großartiges System gebracht worden.
Wenn schon im eigenen Lande die mobilisirten Armeen nicht der Ermächtigung
entbehren können, Dienste „aller Art“ und Leistung aller Gegenstände als Kriegs-
lasten den Gemeinden und Einzelnen anzusinnen (Deutsches Kriegsleistungsgesetz vom
13. Juni 1873, § 3), so wird um so weniger von einer gegenständlichen Be-
schränkung des Rechtes zur R. im Felde die Rede sein können. Nur eine Ueber-
schreitung des durch das spegielle Bedürfniß marschirender oder kantonnirender Truppen
gegebenen Maßes, desgleichen eine ohne dienstliche Befugniß, insbesondere um der
Bereicherung willen, gemachte R. würde, als unter den Gesichtspunkt der Plünderung
fallend, der Kriegsmanier widersprechen. Beides wird demgemäß in den Landes-
militärgesetzen unter Strafe gestellt. Im Wege der R. wird sonach beschafft die
OQuartierleistung nebst Stallung, die Naturalverpflegung (daß Cigarren und Wein
kein R. objekt seien, behauptet wunderlicher Weise Calvo, Droit intern., 2 4e é4.,
§ 909); sodann Fourage, Einräumung von militärisch nothwendigen Grundstücken,
Vorspann und Fuhren, Arbeitsleistungen und Dienste (soweit die Forderung derselben
nicht eine unehrenhafte Handlung zumuthen würde) aller Art, Lieferung von Materialien.
für militärische Bedürfnisse, Flußfahrzeuge, und überhaupt Alles, was im Interesse
der Kriegführung erforderlich werden kann, sofern die nöthigen Objekte in dem
okkupirten Gebiete oder Orte nur aufzutreiben sind; und sofern nicht vorgezogen
wird gewisse Heeresbedürfnisse, insbesondere Arbeitsleistungen gegen Vergütung, also
durch Abschluß von Verträgen, zu beschaffen. In Uebereinstimmung hiermit formulirte
das Brüsseler Projekt der Kriegsrechtsdeklaration von 1874, Art. 40. La propriété
privée devant étre respectée Iennemi ne demandera auf communes ou aux
habitants due des prestations et des services en rapport avec les nécessités de
guerre généralement reconnues, en proportion avec les resscurces du pays et qui
n’impliquent pas pour la population ’obligation de prendre part auf opérations
de guerre contre leur patrie. — Um nun aber der R. den Charakter der Regel-
losigkeit zu nehmen, wird die eine solche ausschreibende Militärbehörde sich nicht an
die einzelnen Bewohner der okkupirten Ortschaften und Bezirke wenden können,
sondern ähnlich, wie dies für die Kriegsleistungen im eigenen Lande geschieht, die
vorhandenen kommunalen und administrativen Verbände verpflichten, denen dann die
Repartition auf die Gemeinde= oder Bezirksinsassen sowie die Beitreibung der ge-
forderten Gegenstände überlassen wird, wobei sogar die Abfindung aller oder gewisser
Naturalleistungen durch ein Geldäquivalent, also durch Kontribution vereinbart werden
mag. In diesem Falle nimmt also die im R.wege auferlegte Leistung den juristischen
Charakter einer durch die feindliche Militärgewalt einem örtlichen Verbande auferlegten
obligatorischen Verpflichtung an. Im Falle aber, daß die im Lande vorgefundenen
Civilbehörden ihre Mitwirkung zur Beschaffung und zu gleichmäßiger Vertheilung der
die Bevölkerung treffenden Kriegsopfer versagen oder zu einer solchen die Gelegenheit
sich nicht bieten sollte, wird allerdings die Militärauktorität diese Maßregeln selbst
treffen müssen, sich an die einzelnen Bewohner und deren Vermögensstücke selbst zu
halten haben und ihre Forderungen sei es durch Strafandrohungen sei es unmittel-
bar im Zwangswege zur Ausführung bringen. Immerhin liegt in beiden Fällen
eine gewisse Analogie zur Expropriation vor. Es handelt sich um Eingriffe in die
Privatrechtssphäre der Individuen, welche im Interesse der an die Stelle heimischer
Staatsgewalt sich subrogirenden Militärgewalt dann verfügt werden, wenn ohne