Resumé. 455
aber die Obliegenheiten durch schlecht besoldete Vikare oder Stellvertreter erfüllen zu
lassen. Nach Gem. Recht verpflichten zur Residenz die höheren Benefizien, die mit
Seelsorge verbundenen Aemter und die Kanonikate. Die Bischöfe und die Kanoniker,
welche eine jährliche vacatio (Ferien) von 2—3 Monaten haben, sollen außerhalb
dieser Zeit nur bei einer dringenden und genügenden Ursache von ihrem Amtssitz
abwesend sein. Die Verletzung dieser Vorschrift zieht bei einer eine gewisse Zeit
sortdauernden Abwesenheit den Verlust eines bestimmten Antheils der Amtseinkünfte
nach sich, und schließlich kann sogar die Absetzung verhängt werden. Die eben er-
wähnten Aemter, sowie diejenigen, mit denen diese Pflicht statutenmäßig verbunden
ist, heißen beneficia residentialia, die anderen (es sind dies gewöhnlich einfache
Meßbenefizien) b. non residentialia. Bei letzteren kann der Benefiziat seine Ver-
pflichtungen durch einen Stellvertreter erfüllen lassen. — In der evangelischen
Kirche besteht die R. gleichfalls; ja die kirchlichen Beamten haben hier nicht einmal,
wie in der katholischen Kirche, gesetzliche Ferien, sondern bedürfen stets des Urlaubs
ihrer vorgesetzten Behörde. Verletzungen der R. werden disziplinarisch geahndet.
Lit.: P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. III. S. 221—243. P. Hinschius.
Resumö ist die dem Französischen Recht entlehnte Bezeichnung des Vortrages
des Vorsitzenden im Schwurgericht, mit welchem dieser am Schluß der Verhandlung
die Sache den Geschworenen zur Entscheidung übergiebt. Im Englischen Recht
heißt dieser Vortrag Anweisung (Charge). Da im Engl. Prozeß der Ausspruch der
Jury als einfache Annahme oder Ablehnung der Anklageschrift, an deren Abfassung
der Richter keinen Antheil hat, unstreitig die ganze Schuldfrage (also Rechts= und
Thatfrage ungetrennt) entscheidet: bietet die Charge die einzige Form, in welcher
der Richter an dieser Entscheidung theilnimmt. Die Belehrung über das materielle
und Beweisrecht, welche in ihr der Vorsitzende ertheilt, ist für die Geschworenen
bindend und so wie vermuthet werden muß, daß letztere sich an sie gehalten haben,
so müssen Rechtsirrthümer des Vorsitzenden (wo überhaupt ein Rechtsmittel offen
steht) die Vernichtung des Wahrspruches begründen. Die Verpflichtung, den Ge-
schworenen auch das Beweisrecht an die Hand zu geben, bringt die Nothwendigkeit
einer Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse der Verhandlung mit sich, wobei vom
Vorsitzenden erwartet wird, daß er dem Urtheil der Geschworenen nicht vorgreife,
eine Erwartung, die nicht immer in Erfüllung geht. — Im Art. 336 des Code 'instr.
crim. heißt es nach Erwähnung des Schlusses der Parteivorträge: Le président
résumera T’affaire. II fera rémarquer aux jurés les principales preuves pour ou
contre T’accusé. II leur rappellera les fonctions qu’ils auront à remplir. Die
Bestimmung läßt den Hauptinhalt der Englischen Charge, die Rechtsbelehrung,
ganz unerwähnt, was daher rührt, daß einerseits die Ansicht vorherrscht, die Rechts-
frage werde durch die dem Vorsitzenden oder richtiger der Anklagekammer zukommende
Formulirung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen bereits so vollständig
entschieden, daß letzteren eine reine (überdies unabhängig von Beweisregeln) zu ent-
scheidende Thatfrage übrig bleibe. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß,
während der Englische Vorsitzende im Verlauf des ganzen vorausgehenden Verfahrens
eine streng unparteiische Haltung bewahrt, dem Französischen dieselbe durch die
ihm obliegende Vornahme der Verhöre des Angeklagten und der Zeugen nahezu
unmöglich gemacht wird. Es ist daher leicht erklärlich, daß dem R. vielfach Miß-
trauen und Widerwille entgegengebracht wird. Dasselbe ward daher in Belgien
(Ges. von 1831) und in Braunschweig ( hier folgte jedoch später eine theil-
weise Wiederzulassung) abgeschafft. Manche Deutsche Gesetze beschränkten dasselbe
durch ausdrückliche Anordnungen. Nach dem Bayerischen Gesetz z. B. sollte der
Vorsitzende nur die gesetzlichen Merkmale des Thatbestandes auseinandersetzen und
die Punkte bezeichnen, auf welche die Geschworenen ihre Aufmerksamkeit vorzüglich
zu richten haben, ohne in die Beweise der Thatsachen einzugehen. Andere Gesetze