Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Resumé. 455 
aber die Obliegenheiten durch schlecht besoldete Vikare oder Stellvertreter erfüllen zu 
lassen. Nach Gem. Recht verpflichten zur Residenz die höheren Benefizien, die mit 
Seelsorge verbundenen Aemter und die Kanonikate. Die Bischöfe und die Kanoniker, 
welche eine jährliche vacatio (Ferien) von 2—3 Monaten haben, sollen außerhalb 
dieser Zeit nur bei einer dringenden und genügenden Ursache von ihrem Amtssitz 
abwesend sein. Die Verletzung dieser Vorschrift zieht bei einer eine gewisse Zeit 
sortdauernden Abwesenheit den Verlust eines bestimmten Antheils der Amtseinkünfte 
nach sich, und schließlich kann sogar die Absetzung verhängt werden. Die eben er- 
wähnten Aemter, sowie diejenigen, mit denen diese Pflicht statutenmäßig verbunden 
ist, heißen beneficia residentialia, die anderen (es sind dies gewöhnlich einfache 
Meßbenefizien) b. non residentialia. Bei letzteren kann der Benefiziat seine Ver- 
pflichtungen durch einen Stellvertreter erfüllen lassen. — In der evangelischen 
Kirche besteht die R. gleichfalls; ja die kirchlichen Beamten haben hier nicht einmal, 
wie in der katholischen Kirche, gesetzliche Ferien, sondern bedürfen stets des Urlaubs 
ihrer vorgesetzten Behörde. Verletzungen der R. werden disziplinarisch geahndet. 
Lit.: P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. III. S. 221—243. P. Hinschius. 
Resumö ist die dem Französischen Recht entlehnte Bezeichnung des Vortrages 
des Vorsitzenden im Schwurgericht, mit welchem dieser am Schluß der Verhandlung 
die Sache den Geschworenen zur Entscheidung übergiebt. Im Englischen Recht 
heißt dieser Vortrag Anweisung (Charge). Da im Engl. Prozeß der Ausspruch der 
Jury als einfache Annahme oder Ablehnung der Anklageschrift, an deren Abfassung 
der Richter keinen Antheil hat, unstreitig die ganze Schuldfrage (also Rechts= und 
Thatfrage ungetrennt) entscheidet: bietet die Charge die einzige Form, in welcher 
der Richter an dieser Entscheidung theilnimmt. Die Belehrung über das materielle 
und Beweisrecht, welche in ihr der Vorsitzende ertheilt, ist für die Geschworenen 
bindend und so wie vermuthet werden muß, daß letztere sich an sie gehalten haben, 
so müssen Rechtsirrthümer des Vorsitzenden (wo überhaupt ein Rechtsmittel offen 
steht) die Vernichtung des Wahrspruches begründen. Die Verpflichtung, den Ge- 
schworenen auch das Beweisrecht an die Hand zu geben, bringt die Nothwendigkeit 
einer Erörterung der thatsächlichen Ergebnisse der Verhandlung mit sich, wobei vom 
Vorsitzenden erwartet wird, daß er dem Urtheil der Geschworenen nicht vorgreife, 
eine Erwartung, die nicht immer in Erfüllung geht. — Im Art. 336 des Code 'instr. 
crim. heißt es nach Erwähnung des Schlusses der Parteivorträge: Le président 
résumera T’affaire. II fera rémarquer aux jurés les principales preuves pour ou 
contre T’accusé. II leur rappellera les fonctions qu’ils auront à remplir. Die 
Bestimmung läßt den Hauptinhalt der Englischen Charge, die Rechtsbelehrung, 
ganz unerwähnt, was daher rührt, daß einerseits die Ansicht vorherrscht, die Rechts- 
frage werde durch die dem Vorsitzenden oder richtiger der Anklagekammer zukommende 
Formulirung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen bereits so vollständig 
entschieden, daß letzteren eine reine (überdies unabhängig von Beweisregeln) zu ent- 
scheidende Thatfrage übrig bleibe. Andererseits darf nicht übersehen werden, daß, 
während der Englische Vorsitzende im Verlauf des ganzen vorausgehenden Verfahrens 
eine streng unparteiische Haltung bewahrt, dem Französischen dieselbe durch die 
ihm obliegende Vornahme der Verhöre des Angeklagten und der Zeugen nahezu 
unmöglich gemacht wird. Es ist daher leicht erklärlich, daß dem R. vielfach Miß- 
trauen und Widerwille entgegengebracht wird. Dasselbe ward daher in Belgien 
(Ges. von 1831) und in Braunschweig ( hier folgte jedoch später eine theil- 
weise Wiederzulassung) abgeschafft. Manche Deutsche Gesetze beschränkten dasselbe 
durch ausdrückliche Anordnungen. Nach dem Bayerischen Gesetz z. B. sollte der 
Vorsitzende nur die gesetzlichen Merkmale des Thatbestandes auseinandersetzen und 
die Punkte bezeichnen, auf welche die Geschworenen ihre Aufmerksamkeit vorzüglich 
zu richten haben, ohne in die Beweise der Thatsachen einzugehen. Andere Gesetze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.