40 Petitionsrecht.
absicht theils auf einer vom Standpunkte des Parteiinteresses aus getroffenen Er-
gänzung derselben beruhen.
Dagegen hat sich der Begriff der P. mit verschiedener Ausdehnung seines An-
wendungsgebietes in neueren Rechten eingebürgert, insbesondere in Beziehung auf
Immobilien. Die Betrachtung
1) eines Grundstückes als eines zu einem anderen gehörenden erlangte rechtliche
Bedeutung namentlich durch die im Gegensatze zum Römischen Rechte im Deutschen
vielfach sich findende Geschlossenheit des Gutes.
2) Von beweglichen Sachen gelten als P. unbeweglicher allgemein die auf ein
Grundstück bezüglichen Urkunden, sowie vielfach das Gutsinventar, das nach Röm.
Rechte von der Verfügung über das Gut nicht berührt wird. Die beweglichen P.
unbeweglicher Sachen theilen konsequenter Weise, wie im Oesterreichischen Gesetzbuch
ausdrücklich anerkannt ist, gleich den sonstigen rechtlichen Schicksalen der Hauptsache
auch ihre Immobiliarqualität; ohne diese Annahme würde nach neuerem Rechte die
Veräußerung, insbesondere Verpfändung eines Grundstücks sich gar nicht auf seine
beweglichen P. erstrecken können. P. eines Grundstückes können auch Rechte sein
als P. des Grundeigenthums oder solche Rechte, welche im Zweifel dessen Schicksal
theilen, während die Prädialservituten vermöge der Unmöglichkeit ihrer Abtrennung
vom praedium dominans mehr als bloße „P.“ des Grundeigenthums sind. Ebenso
können mit sonstigen Rechten andere Rechte als P. verbunden sein.
Als Quellen der Fhre betrachtet man im Römischen Rechte namentlich 1. 13 § 31;
I. 18 D. de act. emt. 19, 1. — Von neueren Rechten: Preuß. LR. I. 2 §§ 42 ff. — Züricher
BGB. 9 47, 479 f
Lit.: v. Wächter, Handb. des Württemb. Priv.R., I S. 242 ff.; Derselbe, Pand.,
I. S. 295 fl. — Unger, e#e des oessterreich. Priv.R., 1. §§5 53—55. — Stobbe, Handb.
des D Priv ., 1 Bader. Civ.N., 8 115, 15; Derselbe, Deutsches
Priv. R., § 81. — ren. Prekt No I. § 62. — unke, Die Lehre von den P.,
1827. — Sbpe Ueber ochanische Erzeugnisse, 1869, S. 58—80. Höld er.
Petitionsrecht. Man versteht unter P. die Befugniß, sich mit Bitten an
die staatlichen Organe zu wenden. Dasselbe zerfällt in das Beschwerderecht und
das P. im engeren Sinne. Das Beschwerderecht bezieht sich auf Rechtsverletzungen,
auf die Beseitigung eines Unrechts, ganz einerlei, ob dasselbe durch Handlungen oder
durch Unterlassungen herbeigeführt ist, dem Gebiete des Privatrechts oder des
öffentlichen Rechts, angehört. Indessen hat die verfassungsmäßige Unabhängigkeit
der Gerichte zur Folge, daß Beschwerden gegen angeblich von den Gerichten bei der
Rechtsprechung begangene Rechtsverletzungen nur im richterlichen Instanzenzuge, sei
es als Beschwerden im engeren Sinn gegen einfache Dekrete, sei es als Rechtsmittel
gegen Urtheile verfolgt werden können; eigentliche Beschwerden in Justizsachen finden
nur statt wegen verzögerter oder verweigerter Justiz und gegen rechtskräftig entschiedene
Strafsachen auf Grund des Begnadigungsrechtes, sofern die Begnadigungsgesuche zu
den eigentlichen Beschwerden gerechnet werden können. Derselbe Grundsatz gilt hin-
sichtlich der Beschwerden gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe. Das
P. im engeren Sinne bezieht sich auf die künftige Verbesserung mangelhafter Zustände,
resp. auf die Verhütung zu besorgender Uebelstände. Das im Allg. LR. (II. 20
§§ 156, 180) bereits in beiden Bedeutungen anerkannte P. ist auch in der Preuß.
Verf. Art. 32 ausdrücklich gewährleistet.
Das P. im weiteren Sinne steht an und für sich ohne Rücksicht auf Alter und
Geschlecht Allen zu, welche die Fähigkeit zur Willenserklärung besitzen. Dasselbe
kann ebensowol von einem Einzelnen allein, als auch in Verbindung mit Anderen
geübt werden; auch derartige Beamten-Petitionen sind gestattet, doch findet das P.
auf das Heer nur insoweit Anwendung, als die militärischen Gesetze und Disziplinar-
vorschriften nicht entgegenstehen; auch müssen bei Massenpetitionen die Einzelnen
wirklich unterzeichnen, Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden