Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

468 Revision. 
bringt. In Prozessen über vermögensrechtliche Ansprüche, abgesehen von denjenigen, 
für welche die Landgerichte, ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes, 
ausschließlich zuständig sind, und abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen es sich 
um die Unzuständigkeit des Gerichts, die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Un- 
zulässigkeit der Berufung handelt, ist sie durch einen Werth des Beschwerdegegenstandes 
von mehr als 1500 Mark bedingt. Die R. soll eine nochmalige Prüfung der an- 
gefochtenen Entscheidung vom Rechtsstandpunkte aus ermöglichen, sie soll eine revisio 
in iure, nicht in facto sein. Sie ist durch die Voraussetzung bedingt, daß die Ent- 
scheidung auf der Verletzung einer materiellrechtlichen und prozeßrechtlichen Rechts- 
norm beruht, jedoch muß die verletzte Rechtsnorm 1) eine reichsgesetzliche sein oder 
2) dem Gem. Recht oder den in anderen Deutschen Ländern als Elsaß-Lothringen 
geltenden Französischen Gesetzen, oder endlich den in der Verordn. vom 28. Sept. 
1879 (bzw. 11. April 1880) §§ 6 ff. und in dem Gesetz vom 15. März 1881 
näher bezeichneten Partikularrechten und Gesetzen angehören, oder 3) über den 
Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus für den Umfang mindestens zweier Deutscher 
Bundesstaaten oder zweier Provinzen Preußens oder einer Preußischen Provinz 
und eines anderen Bundesstaates Geltung erlangt haben und nicht ausdrücklich durch 
die angeführte Verordn. §§ 2—6 für den Fall ihrer Verletzung der R fähigkeit 
entkleidet sein. Die Verletzung ausländischen Rechtes kann daher niemals die R. 
begründen, wol aber der Umstand, daß das Berufungsgericht dasselbe irrigerweise 
statt des inländischen oder umgekehrt inländisches Recht statt ausländischen Rechtes 
angewandt, also gegen die Grundsätze von der örtlichen Kollision der Gesetze ver- 
stoßen hat. Weiter folgt, daß wie der R.richter an den vom Berufungsrichter fest- 
gestellten Thatbestand gebunden ist, er auch bei der Beurtheilung an sich zulässiger 
R. beschwerden die Auffassung des Berufungsrichters in Betreff solcher Rechtsnormen, 
deren Verletzung mit der R. nicht angefochten werden kann, als für sich maßgebend 
anerkennen muß. Die Verletzung der Rechtsnorm, wodurch die R. begründet 
wird, kann bestehen in der unrichtigen Subsumtion der festgestellten Thatsachen unter 
die Rechtsnorm, in der Nichtanwendung einer Rechtsnorm, welche hätte angewendet, 
und in der Anwendung einer Rechtsnorm, welche nicht hätte angewendet werden 
sollen. Das anzufechtende Urtheil muß aber endlich auch auf der Verletzung einer 
Rechtsnorm der gedachten Art beruhen, d. h. ohne Verletzung derselben nicht 
haben so ergehen können, wie es ausgefallen ist. Wenn daher eine Verletzung einer 
Rechtsnorm begangen, aber das angefochtene Erkenntniß aus anderen Gründen rechtlich 
haltbar erscheint, oder bei Anwendung der zutreffenden Rechtsnorm eine andere Ent- 
scheidung als die angefochtene nicht herbeigeführt werden würde, kann der Rlkläger 
nicht mit der R. durchdringen. Die Fälle, in denen eine Entscheidung als auf 
einer Verletzung des Gesetzes beruhend unter allen Umständen anzusehen ist, zählt 
§ 513 der Deutschen CPO. auf. 
Für die Einlegung der R., die Fristen dafür und das Verfahren in der R. instanz 
gelten im Allgemeinen dieselben Grundsätze, wie in Betreff der Berufung. Die 
R. schrift, soweit sie zugleich den Charakter eines vorbereitenden Schriftsatzes hat, soll 
die R.anträge enthalten, d. h. die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten 
und dessen Aufhebung beantragt wird, und ferner 1) insoweit die R. auf Nicht- 
anwendung oder nicht richtige Anwendung einer Rechtsnorm gestützt wird, die Be- 
zeichnung der letzteren; 2) insoweit die R. auf Verletzung von das Verfahren be- 
treffenden Rechtsnormen basirt wird, die Bezeichnung der Thatsachen, welche den Mangel 
ergeben; 3) insoweit sie damit motivirt wird, daß unter Verletzung einer Rechts- 
norm Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen seien, 
gleichfjalls die Bezeichnung dieser Thatsachen. Endlich soll auch, soweit dies im 
einzelnen Fall erforderlich ist, der Werth des Beschwerdegegenstandes angegeben 
werden. Essentiell sind die in der Rrcchrift gestellten Anträge noch nicht, sie werden 
es erst in der mündlichen Verhandlung, und daher können sie auch noch selbst bis
	        
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