Revision. 471
Im Gegensatze zu der Berufung nöthigt die Einlegung der R. für sich allein
nicht das Revisionsgericht, sich mit der Sache zu befassen. Der Beschwerdeführer
muß vielmehr noch rechtzeitig den Streitgegenstand für die Revisionsinstanz feststellen
und begründen. Es kann dies zugleich mit der Einlegung der R. erfolgen; ist dies
nicht geschehen, so steht hierfür eine weitere Woche zur Verfügung. Diese Frist be-
ginnt nach Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil mit
den Entscheidungsgründen noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung desselben.
Aus den sog. Revisionsanträgen und deren Begründung muß ersichtlich sein,
ob der Beschwerdeführer die Urtheilsformel in ihrem ganzen Umfange oder nur zum
Theil als unrichtig angegriffen hat, und ob die behauptete Verletzung des Gesetzes
in der Entscheidung selbst oder in dem ihr zu Grunde liegenden Verfahren oder in
beiden zugleich befunden wird. Wenn die behauptete Verletzung des Gesetzes in der
Entscheidung selbst liegen soll, so genügt zur Begründung die Angabe, daß die An-
wendung des Strafgesetzes auf das festgestellte Sachverhältniß fehlerhaft sei. Handelt
es sich dagegen um die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren, so müssen
auch die den Mangel enthaltenden Thatfachen angegeben sein, aus welchen die Ver-
letzung gefolgert wird.
Die Rechtfertigung der R. kann von Seiten des Angeklagten — und dasselbe gilt
auch für die Personen, welche für den Angeklagten die R. einlegen dürfen, Straf PO.
§§ 324, 340 — nur in einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unter-
zeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen.
II. Das Verfahren findet theils vor dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten
ist, theils vor dem Revisionsgerichte statt. Revisionsgerichte sind die Oberlandes-
gerichte und das Reichsgericht. Die Oberlandesgerichte (s. diesen Art.) ent-
scheiden über die R. gegen die Urtheile der Strafkammern erster Instanz, wenn die
R. ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen
Rechtsnorm gestützt wird, und über die R. gegen die Urtheile der Strafkammern in
der Berufungsinstanz (GVG. § 123 Nr. 2 u. 3). Das Reichsgericht entscheidet
über die R. gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, abgesehen von den
Fällen, in welchen die Oberlandesgerichte hierüber entscheiden, und über die R.
gegen die Urtheile der Schwurgerichte (GVG. § 136 Abs. 1 Nr. 2).
1) Sind die formellen Vorschriften über die Einlegung der R. nicht beobachtet,
so wird die R. durch Beschluß des Gerichts, dessen Urtheil angefochten ist, als
unzulässig verworfen. Hiergegen kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach
Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen, an
welches die Akten in diesem Falle, ohne daß die Vollstreckung des Urtheils hierdurch
gehemmt wird, einzusenden sind. Sind die Vorschriften über die Einlegung und
Begründung der R. dagegen beobachtet, so ist die Rechtfertigungsschrift dem Gegner
des Beschwerdeführers zuzustellen. Dieser kann binnen einer Woche eine Gegen-
erklärung abgeben. Von Seiten des Angeklagten kann dies zu Protokoll des Ge-
richtsschreibers oder in einer besonderen Schrift erfolgen, die jedoch nicht von dem
Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet zu sein braucht. Die Akten
gehen dann durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft an das Revisionsgericht.
2) Auf die R. ergeht von dem Revisionsgerichte entweder ein Beschluß oder
ein Urtheil. Sind die Akten an ein unzuständiges Gericht gesendet, so spricht
dieses durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist zugleich die R. an
das zuständige Revisionsgericht, für welches der Beschluß in Betreff der Zu-
ständigkeit bindend ist. In gleicher Weise kann die R. durch Beschluß als
unzulässig verworfen werden, wenn die Vorschriften über die Einlegung der R. oder
über die Anbringung und Begründung der Revisionsanträge nicht beobachtet sind.
Weist das Revisionsgericht in dem letzten Falle die R. nicht durch Beschluß zu-
rück, so muß dieselbe auch wegen Nichtbeobachtung der erwähnten Vorschriften ebenso