Rübenzuckersteuer. 487
In Frankreich besteht keine besondere Rübenzuckersteuer, da dort aller Zucker
einer Verbrauchssteuer unterworfen ist, die folgendermaßen nach dem Gesetze vom
11. August 1875 und sonstigen Vorschriften normirt ist: Für 100 Kilogramm
Rohzucker jeden Ursprungs unter Nr. 13 der Skala der Pariser Muster-Typen wer-
den erhoben 65,52 Frcs. Von Type 13—20, 68,24 Fres., für weißes Zuckermehl
70,20 Frcs., für den in den Rübenzuckerfabriken und in den Französischen Kolonien
raffinirten Zucker 73,32 Frcs., für den aus erschöpfter Melasse durch Baryt und
andere Prozeduren gewonnenen Zucker 26 Frcs. Für die zur Destillation nicht
bestimmte Melasse mit 50 % Zuckergehalt 19,34 Frcs. und für Traubenzucker
11,44 Frcs.
In Belgien wurde durch Gesetz vom 4. April 1843 eine Rübenzuckersteuer
eingeführt, welche nach der, auf Grund von Rübensaftproben ermittelten, Rohzucker-
ausbeute berechnet wurde. Zur Zeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Mai 1856, durch welche das Verfahren nach dem ersterwähnten Gesetze wenig
geändert wurde. Die Belgischen Fabriken werden hiernach im sogenannten Abonnement
besteuert. Es wird die nach dem Ergebniß der densimetrischen Messung berechnete Quan-
tität Zucker gebucht und dem Fabrikanten zur Last geschrieben. Die Steuer beträgt seit
1. Juli 1857 für 100 Kilogramm 39 Frcs., für Kandis 61,50 Frcs., für Melis
oder weiße Lumpen 55,50 Frcs. und 12,50 Fres. für Syrupe von Raffinaden (für
Export zur See).
In Holland, wo die Zuckerbesteuerung seit 1819 eingeführt worden war,
bestand bis 1863 eine Steuer für raffinirten Zucker von 35 Gulden und für un-
raffinirten von 22 Gulden für 100 Kilogramm, ohne Unterschied wo derselbe pro-
duzirt worden war und welcher Oualität er angehörte. Seit dem Jahre 1864
wurde zufolge des Eintritts Hollands in die internationale Zuckerkonvention ein
doppelter Steuermodus eingeführt, dessen Wahl im Belieben des Fabrikanten liegt.
Die eine Besteuerungsart besteht in der fortwährenden steueramtlichen Betriebsaufsicht
der Fabriken und der Besteuerung des während dessen gewonnenen Produktes. Die
andere, in der Regel zur Anwendung kommende, Besteuerungsart ist ähnlich wie in
Belgien das sogenannte Abonnement-System. Hiernach wird die Steuerleistung nach
dem amtlichen Befunde einer auf 15° C. erwärmten Saftprobe in der Weise vor-
geschrieben, daß für jeden Grad der Dichtigkeit und jeden Hektoliter eine Rohzucker-
Ausbeute von 1635 Gramm angenommen wird. Dieses von der Steuerbehörde
angenommene Ouantum unterliegt sodann dem nämlichen Steuersatze, welchem aus-
ländischer Rüben= und Rohzucker bei der Einfuhr unterworfen ist. Durch das Ge-
setz vom 2. Juli 1865 wurden 100 Pfund trockener, weißer Brotzucker mit 27 Gul-
den Steuer belegt. Anderer Zucker wird aber nach Gattung und Güte folgender-
maßen besteuert: Raffinirter und diesem gleichgestellter a) Melis-, Lumpen-, Puder-,
Körner-Zucker über Java Nr. 20 im Rendement-Verhältniß 1,00 mit 27 Gulden.
b) Kandis im Verhältniß 1,07 mit 28,80 Gulden. Nach dem Gesetz vom 14. März
1867 aber beträgt die Steuer von Rohzucker pro 100 Pfund I. Klasse 25,38 Gul-
den, II. Klasse 23,76 Gulden, III. Klasse 21,60 Gulden, IV. Klasse 18,09 Gul-
den. Mehr als I. Klasse zahlt 25,92 Gulden Steuer. Bastardzucker zahlt nach
derselben Klasse wie Rohzucker; Melado= und Traubenzucker aber im Verhältniß von
0,67 für 100 Pfund 18,09 Gulden.
In Italien ist die Besteuerung des Rübenzuckers durch ein Dekret vom
2. Juni 1877 eingeführt, wonach für 100 Kilogramm rohen oder raffinirten Zucker
21 Lire 15 Centes Steuer erhoben werden, wenn derselbe in den einheimischen
Zuckerfabriken oder inländischen Raffinereien zum Verbrauche in Italien erzeugt
worden ist. Die Fabriken stehen wegen Feststellung der Produktion unter fort-
währender steueramtlicher Ueberwachung.
In Dänemark wird für jedes Pfund Zucker, der im Inland fabrizirt wurde,
nach zwei Abstufungen die Steuer erhoben, und zwar wenn derselbe dunkler ist als