488 Rückbürge.
Nr. 19 der Holländischen Standard unter Abzug von 8 % für 50 Kilogramm
9 Mark 80 Pf. und für Zucker, welcher dem Holl. Stand. Nr. 19 entspricht oder
heller ist, sowie für Kandis und Brotzucker 11 Mark 20 Pf.
In Schweden ist durch ein Gesetz von 1869 die Besteuerung des Rüben-
zuckers, bei der Voraussetzung, daß 1 Centner roher Rüben 6,25 Pfund Rohzucker
ergeben, derartig normirt, daß die Steuer dem Theilbetrag des jeweiligen Eingangs-
zolles gleichkommt und zwar 1879/82 3/ und da an ½½ des Zolles.
Außer der Rübenzuckersteuer wird in allen diesen Ländern ein Eingangs-
zoll für Zucker erhoben. In allen übrigen Staaten Europa's und in den
Nordamerikanischen Vereinigten Staaten besteht keine Rübenzuckersteuer, sondern
nur Eingangszölle.
Diejenigen Staaten, welche eine Rübenzuckersteuer oder eine innere Abgabe vom
Zucker, wie Frankreich, erheben, zahlen bei der Ausfuhr oder Niederlegung in zoll-
amtlichen Niederlagen eine nach der Höhe der Steuer bemessene Steuerver-
gütung, welche in der Regel nach der Art und Oualität des Zuckers bemessen ist.
Welche Bedeutung der Rübenzucker als Gegenstand der Besteuerung hat, ist
allgemein anerkannt, nicht weniger aber auch die Schwierigkeit, eine ganz zuverlässige
Methode der Besteuerung ausfindig zu machen. Das Bestreben durch internationale
Verträge eine gleichmäßige Besteuerungsart und eine Ausgleichung der durch die
Ausfuhrvergütungen für die Staatskassen entstehenden Nachtheile herbeizuführen, hat
noch zu keinem Resultate geführt. Die zwischen Frankreich, England, Belgien und
Holland auf Veranlassung des zwischen den erstgenannten Staaten abgeschlossenen
Handelsvertrages im Jahre 1865 vereinbarte und mit 1. August 1865 auf 10
Jahre ins Leben getretene internationale Zuckerkonvention war der erste Versuch,
der jedoch deshalb mißlang, weil die Methode zur Feststellung des Rende-
ments der Zuckersorten, welche von Französischen und Englischen Agenten in
Köln in einer Musterfabrik eingeführt worden war, nicht entsprach, weil außer-
dem durch die Einführung einer Klassifikation mit zu weit auseinandergehenden
Unterschieden nicht die richtige Oualität des Zuckers ermittelt werden konnte
und endlich, weil die Annahme der Farbennüance der Holländischen Typen
zu großen Täuschungen Anlaß gab, indem die Fabrikanten sehr bald die bes-
seren Sorten dunkel zu färben unternahmen, um hierfür nur die niedere Steuerquote
zahlen zu dürfen. Am 11. August 1875 wurde zwischen den genannten Staaten
eine neue Konvention auf 10 Jahre abgeschlossen, welche jedoch zur Zeit (Mitte
1881) noch nicht ratifizirt und ins Leben getreten ist.
Besonders durch zwei Erfindungen in der Rübenzuckerfabrikation, von denen
die eine das Osmose-Verfahren, die andere das von Scheibler erfundene
Elutions-Verfahren genannt wird, ist eine Reform der Zuckerbesteuerung deshalb ver-
anlaßt, weil die Fabrikation, je nachdem sie ohne oder mit einer dieser Methoden
arbeitet, sehr ungleich und ungerecht besteuert erscheint.
Lit.: Hirth's Annalen 1873 und 1880. — v. Auffeß, Die Zölle und Steuern des
Deutschen Reichs, 1880. — v. Kaufmann, Die Zucker-Industrie in ihrer wirthscheftlichen und
steuerfiskalischen Bedeutung für die Staaten Europa's, Berlin 1878. v. Aufseß.
Rückbürge ist derjenige, welcher dem Bürgen für sein Rückforderungsrecht gegen
den Haupts schuldner Sicherheit leistet (I. 4 pr. D. de fidej. 46, 1; § 201 I. 14
A.LR.). Für einen R. ist daher Gläubiger und mit allen Rechten eines solchen versehen
der (erste oder Haupt-) Bürge, Hauptschuldner aber eben derselbe, welcher es in der
Prinzipalobligation ist, nur richt bezüglich seiner Prinzipal-, sondern bezüglich seiner
Regreßschuld. Der R. hat wie die Pflichten, so auch die Rechte eines Bürgen über-
haupt (s. d. Art. Bürgschaft und §§ 380 — 384 I. 14 A.L), insbesondere
auch die Rechtswohlthat der Vorausklage und der Klagenabtretung. Eine inter-
essante Anwendung der letzteren in den Entsch des OApp.Ger. zu Rostock, heraus-