Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Rückfall. 489 
gegeben von Budde u. Schmidt, Bd. VI. 1868 S. 175 — 177. Ueber den 
Wegfall dieses Rechts vgl. Striethorst, Arch. Bd. XCIV. S. 160 ff. Eck. 
Rückfall. R. im weiteren Sinne ist Verübung eines Verbrechens von Seiten 
eines bereits einmal wegen eines Verbrechens rechtskräftig Verurtheilten. In diesem 
Sinn spricht man oft in der Verbrecherstatistik von der Prozentzahl der Rückfälligen; 
speziell in der Gefängnißstatistik unter der Voraussetzung einer bereits verbüßten 
Freiheitsstrafe, so daß also ein rückfälliger Sträfling derjenige ist, welcher bereits 
einmal in Strafhaft war, rückfälliger Zuchthaussträfling, der schon einmal Zucht- 
hausstrafe verbüßte 2c. — Dem R. im weiteren Sinne will in neuester Zeit in 
Deutschland (anders in Frankreich, Belgien, Italien) kaum Jemand (Friedlän= 
der?) strafschärfende Wirkung beilegen. Häufiger verlangt man, daß der R. im eigent- 
lichen Sinne zum Strasfschärfungsgrund gemacht werde (so namentlich v. Wächter, 
Berner, Hälschner und Olshaufen; s. dagegen John, Hellweg, v. Ste- 
mann, H. Meyer, Schütze, Merkel, v. Schwarze, und schon früher Bau- 
meister, Köstlin, Mittermaier, Brauer, Geib u. A.). Dabei ist man 
nicht einig darüber, ob R. in diesem eigentlichen Sinne vorliegen soll, wenn die bei- 
den fraglichen Verbrechen gleichartig sind oder blos dann, wenn beide unter den- 
selben Verbrechensbegriff fallen. Weiterhin herrscht dann Streit darüber, welche 
Verbrechen gleichartig seien. Man kann hierbei die Rücksicht auf die Gleichartigkeit 
der Motive („Triebfedern“) nicht außer Acht lassen, verliert damit aber den festen 
Boden unter den Füßen. Wie immer man aber den Begriff faßt, so läßt sich doch 
nicht leugnen, daß Strafschärfung wegen R. im Allgemeinen weder gemeinrechtlich 
zu begründen, noch der Gerechtigkeit entsprechend ist. Die Wiederholung ist vom 
NR. nicht durch eine solche Kluft geschieden, daß, während bei jener sog. juristische 
Kumulation am Platz ist (s. Th. I. S. 739), beim R. dagegen noch über die ein- 
fache Addition hinauszugehen wäre. Selbst die Verbüßung einer schweren Freiheits- 
strafe wirkt nur zu oft sogar wie ein Milderungsgrund beim R. Moralisches Sinken, 
Willensschwäche, Schwierigkeit ehrlichen Fortkommens sind ihre Folgen und führen 
zum R. — Das Oesterr. Straf GB. sieht im Allgemeinen im R. im eigentlichen 
Sinne („wenn der Verbrecher schon wegen eines gleichen Verbrechens gestraft wor- 
den“) blos einen Straferhöhungsgrund, macht ihn dagegen beim Diebstahl und bei 
sehr vielen Uebertretungen zum Strasfschärfungsgrund. — Das Deutsche Straf G. 
kennt den R. nur als besonderen Strafschärfungsgrund bei Diebstahl, Raub (und 
diesem gleich zu strafenden Verbrechen) und Hehlerei. Es nimmt dabei R. nur an, 
wenn die frühere Strafe verbüßt oder (was inkonsequent ist!) erlassen wurde. Im 
Besonderen ist zu unterscheiden: I. Diebstahl im wiederholten R. Wer im 
Inland als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber (s. die §§ 252, 255) oder als 
Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat 
und wegen derselben bestraft worden ist, wird, wenn er einen einfachen Diebstahl 
begeht, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren (bei mildernden Umständen mit Gefäng- 
niß nicht unter 3 Monaten), wenn er einen schweren Diebstahl begeht, mit Zucht- 
haus nicht unter 2 Jahren (bei mildernden Umständen nicht unter 1 Jahr) be- 
straft. Wichtigste Streitfragen: 1) Was ist hier unter Inland zu verstehen? 
Richtig die herrschende Ansicht: Jedes Gebiet, welches jetzt zum Deutschen Reich 
gehört, wenn es auch zur Zeit der Vorbestrafung für den Staat, in welchem 
jetzt der R. bestraft werden soll, Ausland war (anderer Meinung: Harburger). 
2) Muß die Vorbestrafung eine gerichtliche sein? Nein; es genügt auch eine polizei- 
liche (so namentlich der Württ. Kassationshof, Oppenhoff, Merkel, Schütze, 
Olshausen, Hälschner). 3) Die Frage, wer im Sinne des Gesetzes „als Dieb, 
Räuber rc. bestraft“ gilt, ist dahin zu beantworten, daß hierfür die Begriffsbestimmung, 
welche das Deutsche Straf GB. giebt, allein maßgebend sein kann (so gegen die herrschende 
Praxis und Doktrin mit Recht v. Stemann und Merkel). 4) Auch Vorbestra-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.