492 Rücktritt vom Vertrage.
rend Andere (Sintenis) als solchen den gegenwärtigen Taxwerth annehmen. Die
Sache wird in dem Zustande zur Zeit des Wiederkaufs mit allem Zubehör und den
hängenden Früchten herausgegeben, doch herrscht über die Anrechnung von Verbesse-
rungen und über die Haftung für Verschlechterungen Streit (Glück, a. a. O.
S. 221 ff.). Die Bestimmung, daß das R. nicht zur Verdeckung wucherlicher Ge-
schäfte gebraucht werden soll, ist durch das RGes. vom 14. Nov. 1867 außer An-
wendung gekommen; vgl. jedoch das RGes., betr. den Wucher, v. 24. Mai 1880
(s. den Art. Wuchergesetze), sowie die Bestimmungen der Novelle zur RGew.O.
im Art. Pfandleihen.
Unter den Partikulargesetzbüchern entscheidet der Cod. Max. Bav. die gemein-
rechtlichen Streitfragen in der Art, daß als Preis der ursprüngliche gilt, dem Käufer
die Verwendungen ersetzt werden müssen und das R. unverjährbar ist. Das Oesterr.
BGB. beschränkt das R. auf unbewegliche Güter und auf die Lebenszeit des Be-
rechtigten; es ist unvererblich und unübertragbar. Von der einen Seite wird der
ursprüngliche Preis ohne Zinsen, von der andern das Grundstück in nicht verschlim-
mertem Zustande ohne die gezogenen Nutzungen herausgegeben, und Verbesserungen
werden nach den Regeln des redlichen Besitzes ersetzt. Das Preuß. Allg. LR. lehnt
sich bei dem R. mehr an die Deutsch-rechtlichen Bestimmungen an. Als Preis gilt
der ursprünglich erhaltene; gewöhnliche Abnutzungen der Sache werden nicht ver-
treten, wegen Verschlechterungen haftet der Wiederverkäufer für mäßiges Versehen,
wegen Verbesserungen im Allgemeinen als redlicher Besitzer. Die Kosten des Rück-
kaufs treffen den Berechtigten. Das R. ist höchst persönlich, doch können auf
Wiederkauf veräußerte Pertinenzen auch von einem dritten Erwerber eingelöst und
überhaupt ein Vorbehalt zu Gunsten der Erben gemacht werden, sonst erlischt es
mit dem Tode. Wiederkäuflich veräußerte Zinsen und Renten können von dem
Verkäufer abgelöst werden. Nach dem Code civil ist die faculté de rachat ein
dem Verkäufer auf Widerruf des Vertrages gewährtes Recht gegen Rückersatz der
empfangenen Leistungen, welches nur innerhalb fünf Jahre von Abschluß des Ver-
trages an ausgeübt werden kann; es gelten alle Grundsätze der Resolutivbedingungen,
und es liegt somit eine Verwechselung des R. mit den Bestimmungen der 1. 7 C.
4, 54 vor. Das Sächs. BGB. beschränkt das R. bei Immobilien auf 10, bei
Mobilien auf 1 Jahr.
Mit dem R. ist das Riher und Ihrlaussrecht nicht zu verwechseln.
Quellen: I. 12 D. — I. 2 — Codex Max. Bar. IV. 4 § 15.—
Oesterr. BGB. ewuns d — Allg. 2. I 11 58 296—330. — Code civil art. 1659—
1673. — Sächs GB 1130 ff
Lit.: Von den ben 4 Sintenis, II. S. 537—639. — Glück, Bd. XVI.
S. 206 ß — Plathner, Der Wiederkauf, geine deutsch-rechtsgeschichtliche abhandiung in der
Zeitschr. für Rechtsgeschichte, Bd. IV. S. 123 ff. Kayser
Rücktritt vom Vertrage im weitesten Sinne des Worts nennt man jede
von einem Kontrahenten ausgehende Wiederaufhebung eines Vertrages oder seiner
Wirkungen. Dieselbe kommt aus sehr verschiedenen Gründen und in sehr verschie-
denen Gestalten vor. Sie kann als Geltendmachung der Nichtigkeit oder als An-
fechtung erscheinen. Sie kann auch bei gültigen Verträgen eintreten kraft Ueber-
einkommens der Parteien (mutuus dissensus) oder kraft besondern, einer Partei ein-
geräumten Rechts (Reuerechts), und dieses Recht kann wieder gesetzlich oder vertrags-
mäßig begründet, von thatsächlichen Voraussetzungen oder vom bloßen Belieben der
Partei abhängig gemacht, endlich mit der Kraft einer Resolutivbedingung oder mit
einer blos obligatorischen Wirkung ausgestattet sein. Die Abgrenzung der einzelnen
Gruppen insbesondere zwischen den Fällen der Anfechtung und des Reuerechts ist
vielfach streitig (vgl. Wendt, Reuerecht und Gebundenheit, Heft 2 Erl. 1879,
S. 1 ff.). Jedenfalls aber spricht man vorzugsweise und im engeren Sinne von
R. in den letzterwähnten Fällen, wo einer Partei ein besonderes Recht darauf zu-