496 Rückwirkung.
Regreßfumme auf den Regreßpflichtigen zieht (verschiedene andere Bedeutungen von
R. s. Thöl a. a. O., S. 366, Note 3). Die Regreßsumme aus dem bezahlten
Vor= oder Hauptwechsel wird zur Wechselsumme des R., deren Berechnung und
Bestandtheile s. in dem Art. Kursberechnung aufführlich. Der Regredient
(Retrassant) erhält sie als Valuta von dem Remittenten des R. und erspart dadurch
die weitläufigeren und kostspieligeren Umständlichkeiten der anderweiten Einziehung
der Regreßfumme. Um aber diese Ersparung zu bewirken, muß der R. unmittelbar
auf den Regreßpflichtigen (Retrassaten) und zwar auf dessen Wohnort (a drittura)
gestellt und auf Sicht (a vista) zahlbar sein, wie dieses auch durch die Deutsche
Wechselordnung Art. 58 vorgeschrieben ist. Der R. läuft entweder als gewöhnliche
Tratte, so, daß er gar nicht als solcher erkannt wird, oder so, daß der Nehmer
desselben seine Eigenschaft als R. durch eine Bemerkung auf diesem selbst oder durch
anderweite Anzeige (Avisbrief) seitens des Regreßnehmers erfährt und ihm gleich-
zeitig mitgetheilt wird, wo die zur Regreßklage nöthigen Papiere (nämlich der
protestirte Vorwechsel, die Protesturkunde und die Retourrechnung mit Belegen) zu
erhalten sind, oder endlich so, daß ihn diese Papiere fortwährend begleiten (R. mit
Beilagen). In den beiden letzteren Fällen kann der Nehmer des R., wenn der
Retrassat den R. nicht acceptirt und nicht honorirt, den Vorwechsel einklagen, sofern
er durch ein Giro auf diesem als Inhaber desselben legitimirt ist, nicht aber schon
auf Grund des nicht acceptirten R. mit Beilagen (f. Borchardt a. a. O. Zuf.
454; für die entgegengesetzte Ansicht s. Anm. in Seuffert, Arch., Bd. XV.
S. 115—117 und die dort citirten Abhandlungen). Der Retrassat wird den R.
regelmäßig acceptiren und honoriren, weil er sonst nicht blos die Regreßklage, sondern
auch eine Klage auf das Interesse zu gewärtigen hätte. Außer der Regreßfumme
darf die Wechselsumme des R. noch umfassen: die Mäklergebühren für die Negozirung
des R., sowie die etwaigen Stempelgebühren, nicht aber noch eine besondere Provision
(außer der in der Regreßsumme nach der Deutschen Wechselordnung Art. 51 ent-
haltenen). Borchardt a. a. O., Zufs. 621.
Ueber die Zugrundelegung eines fingirten R. bei Berechnung der Regreß-
summe s. den Art. Kursberechnung; über R. im Sinne von Interims-
wechsel s. Thöl a. a. O., § 53, S. 212.
Gsgb.: Deutsche W-. Art. 53. — Code de comm. art. 177, 179, 183 und Décret du
24 mars 1848.
Lit.: Einert, W. R., S. 297—320. — Treitschke, Alphab. Encyklop. der W.R.,
RBd. II. S. 413—437. — Kuntze W. R., § 42. — Dahn in Bluntschli's Deutschem
Privatrecht, § 180 S. 546. — Thöl, H. R., Bd. II.; W.R. 4. Aufl. § 100 S. 365—371.—
. v. Wächter, Enchyklon, d. W. R., 1880, S. 877—881. — Borchardt, Allgem.
Deutsche W-E., 7. Aufl. 1879, Zus. 454 S. 211, 278. — Ercole Vidari, La lettera di
cambio, Firenze 1869, p. 579 ss. — Ueber die alten cambüt con la ricorsa, welche zur Um-
gehung des Verbots der cambia sicca dienten, s. Kuntze, W. R., I. Exkurs, S. J vE
areis.
Rückwirkung der Gesetze. — Das Verhältniß eines neuen Gesetzes zu den
bisher in Geltung befindlichen Rechtssätzen regelt im Allgemeinen der Grundsatz:
lex posterior derogat priori. Das heißt, mit der Wirksamkeit eines neuen Gesetzes
treten diejenigen von den bisherigen Rechtssätzen außer Kraft, welche sich auf die
gleichen Lebensverhältnisse oder Vorkommnisse beziehen und eine mit der neuen Regel
unvereinbare Norm aufstellen. Aus diesem Grundsatz folgt indeß keineswegs, daß
der ältere durch das neue Gesetz verdrängte Rechtssatz in den Gerichten nicht mehr
in Anwendung gebracht werden dürfe. Es ist Vorfrage: Auf welche Begebenheiten
(Handlungen und Unterlassungen) sowie Zustände erstreckt das neue Gesetz seine Herr-
schaft? In dieser Hinsicht ist zu bemerken: Wenn ein Gesetz erscheint (und in Kraft
tritt), so sind bereits Rechtsverhältnisse der Art vorhanden und Handlungen der
Art vorgefallen, für welche eine neue Regel eingeführt werden soll. Diese Rechts-
verhältnisse (und Handlungen) haben durch das bisher geltende Recht rechtliche Ord-