Rudorff — Ruhestörung. 501
und des staatlichen Fortschrittes mit ebenso viel Muth und Ausdauer, als Genialität,
vermöge deren er der damaligen Zeit weit vorausgeschritten erscheint. 1831 zum
Regierungspräsidenten befördert, wurde er von König Ludwig IJ. nach Griechenland
gesandt, wo er an die Spitze des dortigen Ministeriums trat. Nachdem er in
Griechenland seine Gesundheit geopfert hatte, wurde er hier auf Drängen Englands
im Dez. 1837 plötzlich wieder entlassen und F# 11. V. 1838 auf der Rückreife
zu Triest.
Schriften: Ueber das Studium der Rechtsgeschichte, 1811. — Untersuch. über systemat.
Eintheilung der Verträge, 1811. — Encykl. und Method. der Rechtswissenschaft, 1812. —
Kontroversen im Code Nap., 1813. — Geschichte der Landstände in Bayern, 2 BRBde., 1816
(zweiter Abdruck 1829). — Uebersicht der vorzüglichsten Bestimmungen verschiedener Staats-
verfassungen über Volksvertretung, 1818. — Das Recht des Deutschen Bundes, 1822. — Rede
in der Bayer. Abgeordnetenkammer vom 8. Juli 1825 über die Gesetzentwürfe, Heimat,
Ansässigmachung und Verehelichung betr. — Ueber den Zustand des Königreichs Bayern,
1825. — Ueber die Censur von Zeitungen im Allgem. und bes. nach d. Bayer. Staatsrecht,
1826. — Referat über den Bayer. Entwurf eines Gesetzbuchs über das Strafverfahren, 1831.
Lit.: Pözl in Bluntschli's Staats Wört. B. Bd. VIII. S. 749—753. Bezold
ezold.
Rudorff, Adolph Friedrich, 5 21. III. 180 3, k 14. II. 1873 zu Berlin,
Schüler von Ribbentrop, Hugo und von Savigny, habilitirte sich 1825 in Berlin,
wo er als Dozent, als außerordentlicher und als ordentlicher Professor bis an sein
Ende wirkte. Seit 1860 war er auch Mitglied der königl. Preußischen Akademie der
Wissenschaften.
Hauptschriften: De lege Cincia, 1825. — Das Recht der Vormundschaft, 1832
bis 1834. — Grundriß zu Vorlesungen über das Gemeine Civilrecht, 1833, 1843. — Grundriß
u Vorlesungen über den Gemeinen und Preußischen Civ. Prz., 1837. — Gromatische In-
Kituttonen, 1852. — Die Gromatiker, mit Lachmann, Bluhme und Mommsen, 1848
bis 1852. — Römische Rechtsgeschichte, 1857—1859. — Außerdem verfaßte R. zahlreiche
Gelegenheits-, akademische und Zeitschriften-Abhandlungen. Er war seit 1828 Mitarbeiter,
seit 1842 Mitherausgeber der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft und stiftete 1861
die Zeitschrift für Rechtsgeschichte, an welcher er sich noch kurz vor seinem Tode thätig be-
theiligte. Er besorgte von 1846 an mehrere Ausgaben der Puchtasschen Institutionen,
Pandektenvorlesungen, und 1865 die 7. Ausgabe von Savigny's Besitz.
Lit.: Revue bistorique de droit ancien et moderne, français et tranger, 1977.
ivier.
Ruhestörung. Eine Anzahl Rechtsnormen ist darauf gerichtet, für die dem
Menschen nöthige Ruhe durch Fernhaltung störenden Lärmes zu sorgen. Vor Allem
ist es verboten., ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm (bruit ou tapage, noise)
zu erregen. Uebertretungen straft das Deutsche Straf GB. mit Geldbuße bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen (§ 360, 11). Unter dieses Strafgesetz
fallen nur Störungen der öffentlichen Ruhe (also nicht Ungebührlichkeiten, welche
auf den engeren Kreis der Familie oder einzelner Personen beschränkt bleiben; Erk.
des Preuß. OTrib. vom 8. Mai 1874, Rechtsspr. Bd. 15 S. 297), solche aber
ohne Unterschied, ob sie an einem öffentlichen oder nicht öffentlichen Orte stattfinden,
aus einer gegen einen Einzelnen oder eine Mehrheit von Personen gerichteten Hand-
lung entspringen (v. Schwarze, Komment., S. 804 der 4. Aufl.), in einer
positiven Handlung oder einem Geschehenlassen (z. B. Dulden eines fortgesetzten
ruhestörenden Hundebellens seitens des Besitzers; v. Schwarze, a. a. O. S. 804,
N. 6, und N. 9; Leuthold, Sächs. Verwaltungsrecht, S. 225, Anm. 11)
bestehen, Tags oder Nachts verübt werden (Rechtsspr. Bd. 5 S. 140). Einzelne
Fälle: Aufstellen einer lärmenden Gerwerbsmaschine, um die Ruhe Anderer zu
stören (Rechtspr. Bd. 12 S. 343), heftiges Räsonniren (Sächf. Gerichtszeitung,
Bd. 20 S. 72), heftiges Peitschenknallen (Leuthold, a. a. O.), grelles Pfeifen
in einer Versammlung zur Unterbrechung des Redners (v. Schwarze, N. 9),
Veranlassung eines ruhestörenden Auflaufs (Stenglein, Zeitschr. Bd. 3 S. 307).
Weitere Fälle bedrohen die Polizeistrafgesetzbücher einzelner Staaten mit Strafe