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(Bayern Art. 30, Baden § 52). Außer der Bestrafung ist natürlich die Fest-
nahme solcher Personen, welche trotz Verbots der öffentlichen Organe zu lärmen
fortfahren, durch letztere (auch die niederen: Orib.-Erk. vom 21. Febr. 1879) zu-
lässig. Wer die zur Erhaltung der Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
oder Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt (wirkliche Erregung ruhe-
störenden Lärmes wird hier also nicht vorausgesetzt), verfällt der Strafe des § 366,
10 des RStrafGGB. (bis 60 Mark Geldstrafe oder bis 14 Tage Haft). Endlich
muß die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhn-
lichem Geräusch verbunden ist, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften der §§ 16
bis 25 der Reichsgewerbeordnung der Genehmigung bedarf (dahin gehören insbe-
sondere Hammerwerke und Fabriken, in denen Dampfkessel oder andere Blechgefäße
durch Vernieten hergestellt werden), der Ortspolizeibehörde angezeigt werden; letztere
hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere
öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren be-
stimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erheb-
liche Störung erleiden würde, die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
darüber einzuholen ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte
zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei (RGew.O. § 27). —
In Oesterreich verfällt der polizeilichen Abstrafung, wer sich an öffentlichen Ver-
sammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Theatern, Ballsälen, Wirths= und Kaffee-
häusern u. s. w., dann auf Eisenbahnen, Dampfschiffen, Postwagen u. dergl. der
Art polizeiwidrig verhält, daß hierdurch die Ordnung und der Anstand verletzt,
das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst ein Aergerniß gegeben wird
(k. k. Verordnung vom 20. April 1854, Nr. 96 des R. G. Bl., § 11). Doch wird
auch hier ein „öffentliches“ Aergerniß vorausgesetzt (Lienbacher, Polizeistrafrecht,
S. 68 der 4. Aufl.). Für alle freien oder konzessionirten Gewerbe, welche durch
ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu. belästigen geeignet sind, ist die Ge-
nehmigung der Betriebsanlage nothwendig (RGew.O. § 31). — Nach Art. 479,
Nr. 8 des Französischen Code pénal verfallen in eine Geldbuße von 11 bis
15 Francs les auteurs ou complices de bruits ou tapages injurieux ou nocturnes,
troublant la tranquillité des habitants. Die Praxis des Kassationshofes nimmt
an, daß ein beleidigender oder nächtlicher Lärm die Vermuthung der erfolgten
öffentlichen Ruhestörung für sich hat, der Bezüchtigte aber den Gegenbeweis antreten
kann. Zu den Fällen des bruit injurieux gehören namentlich die Katzenmusiken
(charivaris); nächtliche R. verüben auch diejenigen Gewerbtreibenden, welche bei
Ausübung ihres Gewerbes während der Nachtzeit unnöthigen Lärm verursachen
CG. B. Bäckerburschen, welche beim Brotkneten ruhestörendes Geschrei ertönen lassen,
ein Postillon, welcher beim Durchfahren eines Ortes ohne Anlaß bläst). Auch in
England gilt das Blasen eines Hornes oder der Gebrauch eines anderen lärmenden
Instrumentes seitens solcher Personen, welche irgend einen Artikel verkaufen oder
vertheilen, als common nuisance. Leuthold.
Runde, Just. Friedr., 5 27. V. 1741 zu Wernigerode, wurde 1775 Prof.
in Kassel, 1784 Hofrath und Professor in Göttingen, 1805 erster Professor und
Ordinarius, F 1807.
Schriften: Abhandl. v. Ursprung der Reichsstandschaft der Bischöfe u. Aebte, 1775. —
Kurze Verth. der Rechtmäßigkeit der Todesstrafen, Kassel 1777. — Grundsätze des Allgem.
Staatsrechts, Kassel 1777. — Von den Mitteln, den gefallenen Werth der Grundstücke
steigend zu machen, 1777. — Grundsätze des allgem. teutschen Rechts, Gött. 1791, 8. Aufl.
von seinem Sohne, 1829. — Beitr. z. Erläut. rechtlicher Gegenstände, 1799, 1802.
Lit.: Pütter, Litt., II. 63. — Schulte, Geschichte, III. b S. 156.
Teichmann.
Runde, Christian Ludwig, S 26. IV. 1773 zu Kassel, wurde 1796
Beisitzer des Spruchkollegii in Göttingen, Oldenb. Landesarchivar, 1801 Assessor bei