Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Sachen. 507 
werden müssen, sind die des Eigenthums nur der Modifikation durch Rechtsbestim- 
mung ausgesetzt. Indem so die Grenzen des Eigenthums gegeben sind durch die 
der Sache, deren rechtliche Bedeutung in ihrer Angehörigkeit an den Eigenthümer 
aufgeht, identifizirt der Sprachgebrauch das Eigenthum mit der Sache und setzt 
dieses als res corporalis entgegen allen anderen Vermögensbestandtheilen, d. h. sowol 
denjenigen Vermögensrechten, welche überhaupt nicht bestimmte S. zum unmittelbaren 
Gegenstande haben, als auch denjenigen Rechten an S., deren Umfang nicht dem- 
jenigen ihres Objektes gleichkommt, sondern ein engerer durch den besonderen Inhalt 
des bestimmten Rechtes abgegrenzter ist. Ist also die S. oder res im eigentlichen 
Sinne ein Vermögensobjekt, so wird im übertragenen Sinne jeder Vermögensbestand- 
theil als res bezeichnet und wird in diesem Sinne unterschieden die res corporalis 
oder der mit seinem bestimmten, körperlichen Objekte sich deckende Vermögensbestand- 
theil von allen übrigen Vermögensbestandtheilen als res incorporales oder solchen, 
deren Umfang nicht mit dem einer bestimmten körperlichen S. sich deckt (I. 1 
* 1 D. de div. rer. 1, 8). 
Die Einheit einer bestimmten S. oder ihre Abgrenzung gegenüber anderen 
S. ist in der Regel nicht durch Rechtsnorm bestimmt. Aus dem Begriffe der S. 
als eines körperlichen Gegenstandes ergiebt sich das Erforderniß körperlichen Zusammen- 
hanges ihrer Bestandtheile, so daß seine Zerstörung die Einheit der S. aufhebt. 
Dagegen ist nicht ebenso umgekehrt die Existenz einer Mehrheit von S. schlechthin 
ausgeschlossen durch die Existenz körperlichen Zusammenhangs. Vielmehr beruht die 
Einheit gewisser S., der Grundstücke, auf willkürlicher, den körperlichen Zusammen- 
hang mit den angrenzenden Grundstücken überhaupt nicht berührender Abgrenzung. 
Während so die Grundstücke nur räumlich abgegrenzte Stücke eines körperlichen 
Ganzen sind, erscheint jede andere Sache als ein eigenes körperliches Ganzes. Fragen 
wir jedoch, wann ein solches Ganzes vorliege, durch welche Art und welches Maß 
des körperlichen Zusammenhanges mit anderen S. eine S. aufhöre als eigene von 
jenen verschiedene S. zu existiren, so entscheidet hierüber nicht schlechthin der physi- 
kalische Zusammenhang, sondern die nicht ausschließlich durch diesen beherrschte An- 
schauung des Verkehres. Es ist danach zwar schlechthin eine S. jedes natürliche 
Ganze; ist dagegen zwischen verschiedenen S. durch Verbindung ein körperlicher 
Zusammenhang hergestellt, so ist das so entstandene Ganze dann und nur dann 
eine S., wenn die körperliche Verbindung zugleich eine wirthschaftliche ist, sodaß 
dem neu entstandenen Ganzen eine einheitliche wirthschaftliche Funktion zukommt. 
Es ist dies möglich in der doppelten Weise, daß die Bedeutung der einen S. in 
der der anderen aufgeht, als deren Zuwachs oder accessio (s. d. Art. Accession) sie 
vermöge der Verbindung mit ihr erscheint, oder daß die wirthschaftliche Bedeutung des 
Ganzen eine eigene, durch die Vereinigung seiner verschiedenen Stücke zu einem 
Ganzen hervorgebrachte ist. Sind z. B. mehrere S. aneinander geleimt oder sonst- 
wie aneinander befestigt, so sind sie dadurch für die Dauer der Verbindung zu 
Stücken eines Ganzen geworden, wenn dieses entweder als bloße Erweiterung der 
einen jener S. erscheint, welche die andere in sich aufgenommen hat, oder aber als 
ein eigenes Produkt aus den verschiedenen Faktoren, durch deren Vereinigung es 
entstanden ist; dient dagegen trotz der Verbindung jedes Stück seinem eigenen von 
dem des anderen verschiedenen Zwecke, so bleibt auch jedes eine eigene S. 
Nach der Verschiedenheit des zwischen ihren Bestandtheilen bestehenden Zusammen- 
hanges sind die S. entweder einheitliche (corpora unita, teka) oder zusammen- 
gesetzte (corpora connexa, ou'mtéa) (al. 30 D. de usurp. et usucap. 41, 3). 
Bezüglich dieser Unterscheidung haben die Römischen Juristen sich angeschlossen an 
eine von der stoischen Philosophie aufsgestellte Dreitheilung der Körper, welche jedoch 
nur zum Theile eine juristische Verwerthung erfahren hat. Die Unterscheidung des- 
jenigen Körpers, quod continetur uno Spiritu, desjenigen, qguod ex 
contingentibus i. e. pluribus inter se co faerentibus constat, und
	        
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