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desjenigen, quod ex distantibus constat, ist, wie das dritte Glied der Ein-
theilung zeigt, keine Eintheilung der S. Gemeinhin bezeichnet man das corpus quod
ex distantibus constat als Sachgesammtheit oder Gesammtsache, d. h. als eine
Mehrheit von S., welche in gewissen Beziehungen als Einheit behandelt werde.
Als dasjenige Moment, durch welches eine Mehrheit von S. zur Gesammtheit wird,
pflegt man dabei die räumliche Vereinigung im Dienste eines gemeinschaftlichen
Zweckes zu betrachten. Als corpora der dritten Art bezeichnen aber die Quellen
nur solche Gesammtheiten, deren Glieder zusammengehören entweder als Menschen
durch die Einheit einer sie miteinander verbindenden Organisation oder als Thiere
durch die Einheit des die einzelnen Stücke einer Herde oder eines Schwarmes zu-
sammenhaltenden Naturtriebes. Das einzige von den Quellen genannte corpus
der dritten Art, welches nicht aus Personen, sondern aus S. besteht, ist daher der
grek, und diejenige Vereinigung welche die instinktiv zusammenhaltenden Glieder
eines solchen bilden, besteht keineswegs in gleicher Weise zwischen den lediglich durch
fremden Willen zusammengehaltenen Stücken einer beliebigen Kollektion von S.
Aber auch der grex ist zwar ein corpus im Sinne jener Eintheilung, nicht aber
eine S.; vielmehr heben die Ouellen ausdrücklich hervor, daß die zwischen seinen
Gliedern bestehende Vereinigung in keiner Weise ihre Eigenschaft als eigene S. be-
rühre, insbesondere giebt es kein vom Eigenthum der einzelnen Stücke verschiedenes
Eigenthum des grex als solchen (1. cit. § 2) und wenn allerdings die Quellen den
grex als Objekt der Vindikation bezeichnen, so ist diese gregis vindicatio lediglich
eine Kumulation mehrerer Vindikationen. Vindizirt sind hier alle thatsächlich zu
jenem grex vereinigten Stücke mit der Wirkung, daß dem Kläger ausschließlich zu-
gesprochen werden die erweislich ihm gehörigen, daß er dagegen ganz durchfällt,
wenn er sich nicht als Eigenthümer der Mehrheit ausweist (1. 2 D. de rei vind. 6, 1).
Auch diese Besonderheiten des grex dürfen nicht auf andere S.gesammtheiten aus-
gedehnt werden, wie denn auch die OQuellen als universitas zwar die zusammen-
gesetzte S., z. B. das Gebäude (universitas aedium) und den grex, nie aber eine
sonstige S.gesammtheit bezeichnen. Der Begriff der S.gesammtheit ist ohne
juristische Bedeutung, insbesondere ohne Bedeutung für die Beantwortung der
Interpretationsfrage nach dem Umfange der Verfügung über die durch eine
Kollektivbezeichnung zusammengefaßten S.
Rechtliche Verschiedenheiten bestehen zwischen verschiedenen Arten von S. theils
bezüglich ihrer Eigenschaft als Rechtsobjekte, theils in anderen Beziehungen.
I. Nicht alle S. sind mögliche Objekte des Privateigenthums und privater
Verfügung, gewisse S. sind als res extra commercium dem privatrechtlichen
Verkehre entzogen.
A. Indem die Rechte an S. um der durch sie den Berechtigten garantirten
faktischen Benutzung derselben willen bestehen, sind der rechtlichen Beherrschung entzogen
diejenigen S., welche durch ihre Natur der faktischen Beherrschung sich entziehen.
Keine Rechtsobjekte sind daher:
1) Wilde Thiere im Zustande ihrer natürlichen Freiheit, nicht nur so lange er
überhaupt nicht verloren, sondern auch wenn er wieder gewonnen ist (I. 3 § 2 —
1. 5 § 6 D. de acd. rer. dom. 41, 1).
2) Ebenso sind keine Rechtsobjekte die atmosphärische Luft und die frei fließende
Wasserwelle. Dadurch wird aber nicht berührt die Herrschaft des Grundeigen-
thümers innerhalb des über seinem Grundstücke sich erhebenden Luftraumes, sowie
die Möglichkeit der Beherrschung des Flusses als solchen und das Eigenthum an
dem nicht mehr frei ab= und zufließenden Wasser. Uebrigens gründet sich die
Herrenlosigkeit der Luft und des Wassers keineswegs ausschließlich auf ihre natürliche,
die faktische Beherrschung erschwerende Beschaffenheit, sonst müßte sie von allen in
keinem Behältniß gefaßten Gasen und Flüssigkeiten gelten. Vielmehr sind Luft und
Wasser naturali iure omnium communes und gründet sich ihre Herrenlosigkeit auch