Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

510 Sachen. 
handelt; keine Uebereinstimmung besteht jedoch bezüglich der auf Immobilien sich 
beziehenden Forderungen, sowie des Pfandrechtes an Immobilien. 
B. Theilbarkeit einer S. ist im Rechtssinne die Möglichkeit ihrer Zerlegung in 
mehrere S. derselben Art. Theilbar sind daher nur diejenigen S., für deren 
Gattungscharakter ihre bestimmte Form, welche durch Zerlegung zerstört wird, gleich- 
gültig ist, d. h. Grundstücke und solche bewegliche S., deren wirthschaftliche Be- 
deutung lediglich auf ihrer Eigenschaft als Quantum eines bestimmten Stoffes be- 
ruht. Juristische Bedeutung hat die Theilbarkeit: 
1) bei Grundstürken dadurch, daß hier die Theilung durch eine den körperlichen 
Zusammenhang nicht aufhebende räumliche Abgrenzung sich vollzieht. Es läßt sich 
daher dasselbe Stück des Erdbodens gleichzeitig in bestimmten Beziehungen als eine S. 
und in anderen als eine Mehrheit von S. behandeln; wird z. B. ein räumlich ab- 
gegrenzter Theil eines Grundstückes verpfändet oder in Besitzgenommen, so hört das Grund- 
stück, welches dadurch in Ansehung des Pfandrechtes oder des Besitzes zu einer Mehrheit 
von Grundstücken geworden ist, nicht auf, als Gegenstand des Eigenthums ein Grund- 
stück zu sein; ist also sonst an einer S. nur ein Eigenthum möglich, so ist die Einheit 
des Grundstückes eine willkürlich angenommene und daher auch relative, indem jede 
Behandlung eines Grundstückes als einer Mehrheit von Grundstücken es in der frag- 
lichen Beziehung als Mehrheit erscheinen läßt. Dies besagt der Satz, daß allein an 
Grundstücken partes pro diviso möglich seien (I. 8 D. de rei vind. 6, 1). Mit Unrecht 
halten manche auch die Theilung beweglicher S. ohne Aufhebung ihres körperlichen 
Zusammenhanges für möglich. Die Quellen kennen eine solche Getheiltheit einer be- 
weglichen S. nur als Nachwirkung ihrer früheren Eigenschaft als eines Stückes 
zweier aneinander grenzender Grundstücke (l. 83 D. pro soc. 17, 2), und selbst hier 
nimmt vielmehr Rechtsgemeinschaft an I. 19 pr. D. comm. div. 10, 3. 
2) Im Uebrigen ist die Theilbarkeit von rechtlicher Bedeutung für das eine 
Rechtsgemeinschaft auflösende Theilungsverfahren, welches durch Zerlegung zu voll- 
ziehen dem Richter bei theilbaren S. zusteht und in erster Linie obliegt (6 5 I. de 
off. iud. 4, 17). Die Zerlegung muß aber hier möglich sein unbeschadet des Werthes 
der S. Während an sich jede überhaupt theilbare S. in intinitum theilbar ist, be- 
steht die Theilbarkeit als eine den Richter zur Realtheilung ermächtigende bei keiner 
S. in intinitum, da bei Grundstücken sowol als Stücken irgend eines Stoffes die 
Parzellirung nicht über eine gewisse Grenze hinaus möglich ist, ohne den Werth der 
S. zu vermindern und schließlich zu zerstören. 
Vermöge des die S. mit dem Eigenthum identifizirenden Sprachgebrauches (s. o.) 
spricht man von Theilung einer S. auch dann, wenn nicht aus einer S. mehrere 
werden, sondern bezüglich derselben S. an die Stelle eines Eigenthümers mehrere 
treten. Die Ouoten, welche hier den einzelnen Berechtigten zugeschrieben werden, 
haben in Wirklichkeit nicht die Bedeutung von Theilen, sei es der S. oder des 
sie ergreifenden Rechtes, sondern nur die eines Maßstabes für die Vertheilung des 
Ertrages, den die S. abwirft, und des Aufwandes, den sie erfordert, sowie eventuell 
der S. oder ihres Werthes. Ein Theil der S. selbst wird also hier dem Be- 
rechtigten zugeschrieben im Sinne der durch das Theilungsverfahren zu realisirenden 
Anwartschaft auf einen solchen Theil oder seinen Werth (I. 5 D. de stip. serv. 45, 3). 
C. Auf wirthschaftlichen Eigenschaften der S. beruhen die Begriffe der Ver- 
brauchbarkeit und der Vertretbarkeit. 
1) Verbrauchbare S. nennt man wenig genau die res quae usu consumuntur; 
entscheidend für diese Eigenschaft ist nämlich nicht etwa die Möglichkeit der Substanz- 
minderung durch Gebrauch, welche bei keiner S. fehlt, sondern vielmehr die Un- 
möglichkeit eines die wirthschaftliche Bedeutung der S. realisirenden Gebrauches, 
welcher nicht ein Verbrauch wäre. Verbrauchbare S. sind also nur diejenigen, bei 
welchen jeder Akt des bestimmungsgemäßen Gebrauches ein Akt der Verzehrung oder
	        
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