Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Sachen. 511 
Aufzehrung, der Substanzminderung ist; anstatt als Konsumtibilien bezeichnet man 
sie richtiger als Gegenstände der Konsumtion, indem ihr Gebrauch nicht etwa nur 
ihre Konsumtion zur Folge hat, sondern vielmehr in nichts anderem als dieser be- 
steht. Von rechtlicher Bedeutung ist der Begriff der res quae usu consumuntur 
namentlich dadurch, daß an ihnen kein bloßes die Verfügung über die Substanz der 
S. ausschließendes Nutzungsrecht möglich ist. Dasselbe gilt vom Gelde als einer 
S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrer Veräußerung, also in der recht- 
lichen Verfügung über ihre Substanz besteht. In übertragenem Sinne wird es 
daher gleichfalls zu den Gegenständen der Konsumtion gezählt, wofür einen falschen 
Grund angiebt § 2 I. de usufr. 2, 4. (Ueberhaupt fassen Justinian's Institutionen 
den Begriff der res quae usu consumuntur zu weit und zählen demgemäß auch 
Kleider dazu im Widerspruche mit 1. 15 § 4 D. de usufr. 7, 1; 1. 9 § 3 D. 
ususfr. quemadm. 7, 9.) 
2) Ein bestimmtes gegenseitiges Verhältniß gleichartiger S. bezeichnet der Begriff 
der Vertretbarkeit. Gegenseitig vertretbar sind alle diejenigen S. einer bestimmten 
Art, zwischen welchen nach der Anschauung des Verkehrs keine gqualitative Ver- 
schiedenheit besteht. Die Römer nennen sie res quae numero pondere mensura 
Constant, als solche, welche von anderen S. derselben Art sich nur quantitativ unter- 
scheiden (I. 1 § 2 D. de obl. et act. 44, 7); indem ihre Bedeutung für den Ver- 
kehr nicht auf individuellen Besonderheiten der einzelnen S., sondern lediglich auf 
ihrer Eigenschaft als bestimmtes Ouantum einer bestimmten Materie beruht, sagen 
sie von ihnen, daß sie (magis) in genere functionem recipiunt per 
solutionem quam specie (I. 2 § 1 D. de reb. cred. 12, 1), woraus die 
Bezeichnung der vertretbaren S. als fungibler entnommen ist. Die vertretbare 
S. ra#' „o „ ist das Geld. Indem seine Bedeutung für den Verkehr die eines 
bestimmten Werthquantums ist, sind nicht nur alle Münzsorten, welche an einem 
Orte die Bedeutung wirklichen Geldes haben, gegenseitig vertretbar, sondern es ver- 
tritt auch das Geld alle anderen S. in Ansehung ihres (Tausch-) Werthes. Indem 
bezüglich jeder S. für den Verkehr neben ihrer spezifischen wirthschaftlichen Bedeutung 
die allgemeine ihres Werthes in Betracht kommt, ist in gewissem Sinne jede durch 
Geld vertretbar. 
Zum Begriffe der res quae usu consumuntur verhält sich der Begriff 
der vertretbaren S. so, daß dieser in jenem enthalten ist; denn im Begriffe einer 
S., deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in deren Aufzehrung besteht, liegt es, daß 
ihre individuelle Gestalt dem Verkehre gleichgültig ist, so daß sie vollständig ersetzt 
wird durch andere aus denselben Stoffen zusammengesetzte S. Dagegen ist im Be- 
griffe der Vertretbarkeit das Merkmal der Verbrauchbarkeit nicht enthalten und sind 
auch thatsächlich keineswegs alle vertretbaren S. zugleich verbrauchbare. 
  
Quellen: I. 2, 1 de rerum divisione; 2, 2 de rebus incorporalibus. — D. 1, 8 
de divisione rerum et qualitate. — D. 43, 6—15. — Gai. II. 1—14.— Preuß. LR. I. 2 xv — 
Oesterr. BGB. 88 285 ff. — ocke civil art. 516 ss. — BE#. für den Kanton Zürich art. 
4 ff. — Sächs. BGB. g8 58—78 
Lit.: Girtanner, Jahrb. f. Dogm. III. S. 207 ff. — Göppert, Ueber einheitliche, 
zuhanmente ebie und Gefammtsachen nach Röm. Recht, 1871.— Wappäus, Zur Lehre von 
en dem Rechtsverkehr entzogenen Sachen nach Römischem und heutigem Recht, 1867. — 
Eisele, Ueber das Rechksviehältni der res publicae in publico usu nach Röm. Recht, 1873 
(das. auch das Verzeichniß der aus Anlaß des Baseler Gestungsstreites über den Gegenstand 
dieses Programms gewechselten Schriften). — v. Wächter, Württemb. Privatrecht, II. §8 36 
bis 44; Derselbe, Pand., I. 88 5—64. — Böcking, Pand. des Röm. Privatrechts, 
2 Aufl. §§ 67—77. — Brinz, Plen 2. Aufl., §§ 125 ff. — Sintenis, Civilrecht, I. 
0 fl — Windscheid, Pand., J. & 1 137—147. — Unger, Oesterr. Privatrecht, 
5§8 45 —–57. — Wbur Preuß. Privatrecht, I. §§8 60—67. — Stobbe, Deutsches 
hutrent, I. 88 6 % Deutsches Privatrecht, I. §§ 74—83; Derselbe, Bayer. 
Civilrecht, 2. Aufl., I §§ 49—52 Hölder.
	        
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