Pfandleihen. 47
kaufshändler, d. h. derjenige, welcher gewerbsmäßig bewegliche Sachen mit Gewährung
des Rückkaufsrechts ankauft. Die Centralbehörden sind befugt über den Geschäfts-
betrieb der Pfandleiher Vorschriften zu erlassen, soweit darüber die Landesgesetze keine
Bestimmungen treffen; sie können auch anordnen, wie die Pfandleiher ihre Bücher zu
führen und welcher Kontrole sie sich über den Umfang und die Art ihres Geschäfts-
betriebes zu unterwerfen haben. Hiernach sind in den einzelnen Staaten zahlreiche
Verfügungen ergangen, so in Preußen der Cirk.Erl. des Min. des Innern vom
21. Sept. 1879 (Min. Bl. für die innere Verwaltung S. 253). Gegenwärtig
ist in der Landtagssession 1880/81 in Preußen ein Gesetz, betr. das P.gewerbe, ver-
einbart worden, dessen Publikation am 17. März 1881 erfolgte. Dasselbe setzt als
Zinsfuß zwei Pfennig für jeden Monat und jede Mark von Dahrlehnsbeträgen bis
zu 30 Mark, einen Pfennig für jeden Monat und jede diesen Betrag übersteigende
Mark fest, doch kann wegen seiner Auslagen der Pfandleiher sich ausbedingen, daß
ihm an Zinsen in allen Fällen mindestens der Betrag von zwei Monaten gezahlt
werden müsse. Für die Berechnung der Zinsen sind genaue Vorschriften gegeben,
so u. A., daß jeder angefangene Monat für voll berechnet wird. Daneben darf bei
Darlehen bis zu 50 Mark eine Einschreibegebühr bis 20 Pfennig genommen werden.
Weitere Forderungen des Pfandleihers für Aufbewahrung, Erhaltung des Pfandes,
sowie die Vorwegnahme der Zinsen sind verboten und begründen eine erst in fünf
Jahren verjährende Rückforderungsklage. Die Fälligkeit des von dem Pfandleiher ge-
gebenen Darlehns tritt nicht vor sechs Monaten nach der Hingabe ein; entgegenstehende
Abreden sind nichtig, doch kann der Schuldner früher einlösen (bis zum Abschluß des
Verkaufes sogar), braucht aber alsdann nur die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Ein-
lösung zu bezahlen. Der Erwerb des Pfandrechts tritt für den Pfandleiher erst durch
die Eintragung des ihm übergebenen Gegenstandes in ein bestimmtes Pfandbuch ein,
dessen Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Verpfänder erhält einen Pfandschein,
welcher zwar als Legitimationspapier gilt, aber im Hinblick darauf, daß einerseits
die Verpfändung vielfach durch Mittelspersonen erfolgt und andererseits sich nun
einmal ein nicht zu beseitigender Verkehr mit Pfandscheinen ohne förmliche Ueber-
tragung der Rechte ans dem Pfandvertrage eingebürgert hat, ist dem Besitzer des
Pfandscheins ein gewisser Schutz und Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte
auch gegen den Verpfänder gegeben, indem bestimmt worden ist, daß der Verpfänder
das Pfand ohne Rückgabe des Pfandscheins erst nach Ablauf von drei Wochen nach
der Fälligkeit des Darlehns einlösen kann. Der Verkauf des Pfandes erfolgt in
Abweichung von den bisherigen Vorschriften ohne einen vollstreckbaren Rechtstitel
und ohne gerichtliche Ermächtigung lediglich in öffentlicher Versteigerung durch einen
Gerichtsvollzieher oder zugelassenen Auktionator (Gew. O. § 36), nicht früher als
vier Wochen nach Fälligkeit. Die Vorschriften der CPO. 88§ 717 Abs. 2, 721, 722
sind in das Gesetz analog übernommen. Der Ueberschuß des Erlöses nach Abzug
der Schuld und des verhältnißmäßigen Antheils an den Kosten des Verkaufs ist bei
der Ortsarmenkasse zu hinterlegen und verfällt derselben, sofern der Berechtigte ihn
nicht binnen Jahresfrist in Anspruch nimmt. Nichtbeobachtung der für den Ver-
kauf gegebenen Vorschriften macht den Pfandleiher ersatzpflichtig, die Klage gegen ihn
verjährt ebenfalls in fünf Jahren. Die staatlichen Leihanstalten (es besteht nur eine
solche in Berlin) werden von dem Gesetz nicht berührt, die Errichtung von P. durch
Gemeinden und Kommunalverbände bedürfen der obrigkeitlichen Genehmigung, und
sie unterliegen, soweit sie in Zukunft errichtet werden, den Bestimmungen dieses
Gesetzes, während dasselbe auf die bereits bestehenden P. dieser Art vorläufig keine
Anwendung findet, aber von dem Minister des Innern in Anwendung gebracht werden
kann. — Reichsgesetzlich kommen als Strafbestimmungen noch in Betracht: RStraf G.
§ 360 Nr. 12 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Febr. 1876 bzw. Gew. O.
§ 148, wonach P. und Rückkaufshändler, welche bei Ausübung ihres Gewerbes den
darüber erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder