48 Pfandprivilegien — Pfändung.
mit Haft bestraft werden, und § 290, welcher den öffentlichen Pfandleihern eine
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 900 Mark androht, wenn
sie ihnen in Pfand gegebene Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen.
Quellen: Reichsgesetz vom 23. Juli 1879 Art. 1IV. (N.G. Bl. S. 267) und das im Text
erwähnte aoc Preußische Gesetz vom 17. März 1881.
Außer den Kommentaren der Gew.O. u. den Lehrbüchern des partikularen Privat-
und Polizeirechts besonders L. v. Stein, Hondbuch der Verwaltungslehre, 2. Aufl. 1876,
S. 495, woselbst sich noch weiterer Literaturnachweis findet. Kayser.
Pfandprivilegien, privilegirte Pfandrechte, so nennt man diejenigen Pfand-
rechte, welchen, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, daß regelmäßig das
ältere Pfandrecht im Falle der Konkurrenz dem jüngeren vorgeht, nach beson-
deren gesetzlichen Bestimmungen der Vorrang vor den übrigen eingeräumt ist. Die-
selben rangiren im gemeinrechtlichen Konkurse in der zweiten Klasse der Konkurs-
gläubiger. In der neueren Theorie ist streitig, ob die P. ein Vorrecht auch vor
denjenigen Pfandrechten erzeugen, mit denen belastet eine Sache in das Eigenthum
desjenigen gekommen ist, gegen den die privilegirte Pfandforderung entsteht. Diese
seit Thibaut vielfach bejahte Streitfrage wird doch in der Praxis mit Recht ver-
neint. Den Pfandrechten aus der Zeit des früheren Eigenthümers legt die Praxis
im Konkurse ein Separationsrecht bei; die Pfandgläubiger dieser Art nehmen die
verpfändete Sache als Pfandseparatisten, Separatisten ex jure crediti aus der ge-
meinen Konkursmasse zur abgesonderten Befriedigung heraus. Zu solchen Pfand-
separatisten wird, wenn auch nicht ohne Widerspruch, der Veräußerer der Sache
selbst gerechnet, welcher sich bei der Veräußerung für das rückständige Kaufgeld ein
Pfand an der Sache vorbehalten hat. Eine Mittelmeinung hält für das Pfandprivileg
aus der versio in rem daran fest, daß dasselbe soweit privilegirt ist, auch den Pfand-
rechten aus der Zeit des früheren Eigenthümers vorzugehen.
Als P. sind gesetzlich anerkannt: 1) das Pfandrecht des Fiskus wegen rückstän-
diger Steuern und wegen Kontraktsforderungen. Objekt des privilegirten Pfandrechts
in letzter Beziehung sind jedoch nur die durch den Kontrakt erworbenen Güter.
2) Das Tfandrecht des auf Rückgabe der dos gerichteten Anspruchs, sofern er von
der Ehefrau oder deren Descendenz geltend gemacht wird. 3) Das Pfandrecht ex
versione in rem, für Forderungen, welche daraus erwachsen sind, daß für die Er-
haltung, Wiederherstellung oder Anschaffung der Sache Kredit gegeben ist, soweit
das Kreditirte wirklich zu solchem Zwecke verwendet worden.
Die Preuß. und Sächs. Gesetzgebung erkennen solche P., die mit dem Prinzip
der Erkennbarkeit der Pfandrechte (Publizität) unvereinbar sind, regelmäßig nicht
an; jedoch werden nach Preuß. Recht aus dem Erlös eines subhastirten Grundstücks
vor den eingetragenen Reallasten und Forderungen zweijährige Rückstände aus der
Deichlast, den staatlichen Grundsteuern und anderen gemeinen Lasten, sowie Lohn-
rückstände des ländlichen Gesindes, der Wirthschafts= und Forstbeamten aus dem
letzten Jahre vorwegbezahlt. Rücksichtlich der Seeschiffe haben handelsrechtlich die
sogenannten Schiffsgläubiger privilegirte Pfandforderungen. Bezüglich des Mobiliar=
vermögens hat die Deutsche K O. die Bestimmungen über P. antiquirt; nur soweit
die KO. § 41 gewisse Gläubiger den Faustpfandgläubigern gleichstellt, kann es noch
auf die landesgesetzliche Regelung der gegenseitigen Stellung dieser Gläubiger an-
kommen.
Lit. u. Quellen: Neustetel u. Zimmern, Rämicch- rechtliche Untersuchungen (Abh.
Ar. 11). — v. Wächter im Archiv für civil. Praxis, X XIV. — Dernburg, Pfandrecht,
I. 8§ 152 ff. — I. 1 C. 4, 1. — I. 28 D. 49, 14. — I.1. 1 D. 20, 4. — Allg. Deutsches
“ Art. 757 ff. Eccius.
Pfändung ist der nach Deutschem Recht zum Schutze des Grundeigenthums
erlaubte Akt der Selbsthülfe (Selbstexekution), durch welchen Thiere auf fremdem
Grund und Boden ergriffen und weggetrieben werden (Thier-P., Schüttung) oder