Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

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4) 1827. 
5) 1834 u. 
6) 1839. 
7) 1839. 
8) 1841. 
9) 1852. 
10) 1853. 
Schiedsspruch. 
schiedsrichterliche Entscheidung des Kaisers von Rußland, zu deren Aus- 
führung der Vertrag vom 5% 1822 zwischen England, den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika und Rußland abgeschlossen wurde, 
in welchem auch die Sentenz enthalten ist (Martens, N. R. VI. 67 ss.). 
Die Kommissäre waren verschiedener Meinung bei der Interpretation 
der Sentenz und wurde deshalb ein neuer Vertrag zwischen den Ver- 
einigten Staaten und England am 13. Nov. 1826 abgeschlossen, der 
die Differenz erledigte. 
Differenz zwischen den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
und England. Der König von Holland wurde in Gemäßheit eines 
Vertrages vom 29. Sept. 1827 im Jahre 1828 zum Schiedsrichter 
gewählt, zur Entscheidung einer Grenzstreitigkeit. Seine Entscheidung 
wurde aber von beiden Theilen zurückgewiesen, weil er die ihm vorgelegte 
Frage nicht entschieden, sondern eine willkürliche Grenze bestimmt hatte. 
1835. Portendic claims von England gegen Frankreich. S. des 
Königs von Preußen vom 30. Nov. 1843. Siehe denselben und den 
des Präsidenten der Franz. Republik (sub Nr. 2) in den British and 
Foreign States-Papers, 1852—53, p. 1377—1380. 
Reklamationen von Bürgern der Vereinigten Staaten gegen 
Mexiko. Nach dem Vertrag vom 11. April 1839 sollten dieselben 
entschieden werden durch eine gemischte Kommission von vier Gliedern. 
Bei getheilter Meinung sollte der König von Preußen, eventuell die 
Britische Majestät oder der König von Holland aufgefordert werden, 
einen dritten Schiedsrichter zu ernennen. Der König von Preußen 
sällte die Entscheidung, vertreten durch seinen Gesandten in Wahhington. 
Erst durch den Vertrag von Guadelupe-Hidalgo vom 2. Februar 1848 
(art. 13—15) wurde die Entscheidung ausgeführt (s. den Vertrag bei 
Martens, N. R. G. XIV. 7 ss.). Die Kommissionen waren u. A. 
darüber uneinig, ob sie ein Gerichtshof oder ein diplomatisches Korps 
seien (s. Rev. d. dr. internat. VI. 123 not. 1). 
Schadensersatzforderungen Mexiko's und von Mexikanern an Frank- 
reich. S. der Königin von England vom 1. Aug. 1844 in Gemäß- 
heit des zwischen Frankreich und Mexiko abgeschlossenen Friedens- 
vertrages vom 9. März 1839 art. 2 (Martens, N. R. XVI. 607., 
Calvo I. 792). 
Reklamationen der Vereinigten Staaten von Nordamerika 
zu Gunsten ihrer Bürger gegen Chile, rücksichtlich der Brigg „Ma- 
cedonian“. Durch Vertrag vom 10. Nov. 1858 wird dem König der 
Belgier die Entscheidung übertragen und ist der S. vom 15. Mai 
1863 (Lawrence in der Rev. d. dr. internat. VI. 121., Calvo, 
I. 795). 
Schadensersatzansprüche wegen der Prisen: Veloz-Mariana, Victoria et 
Vigie aus den Jahren 1823—24. S. des Königs der Niederlande 
vom 13. April 1852 zwischen Frankreich und Spanien. Der 
Spruch wurde erst ausgeführt durch Vertrag zwischen beiden Parteien 
vom 15. Febr. 1862 (Calvo, I. 793). 
Reklamationen der Bürger resp. Unterthanen der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika und Englands gegen den einen oder anderen 
Staat, entschieden durch je einen Kommissär von jedem Staat und den 
durch beide gewählten Josuah Bates aus London (s. Bellaire und 
Lawrence).
	        
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