566 Schieferdecker — Schiffahrtspolizei.
gin the protocols of the conferences, the award of the tribunal, Washingt. 1872. —
S. Rhamon, Völkerrecht und Bölkerfriede, Leipzig 1881. — Ueber den S. siehe ferner die
Völkerrechts-Kompendien von Groot, Pufendorf, attel, Martens, Klüber, Heffter,
ildmann, Kent, Philtimore, Twiß, Fiore, Calvo, die gedistkatiensentwörs
von Bluntschli und Dudley Field. A. Bulmerincgq.
Schieferdecker, Kaspar (Schikordegherus), mit dem Beinamen v. Wilkaw,
1583 zu Breslau, suchte Anton Faber in Annecy auf, besuchte Italien, wurde
Advokat in Schweidnitz, flüchtete 1629 nach Breslau, 17. III. 1631.
Schriften: Ad Ant. Fabrum lib. I. II., Oppenh. 1610. — Disputatt. ad A. Fabrum
lib. III., Francof. 1613.
Lit.: v. Stintzing, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft (1880). I. 733.
Teichmann.
Schiffahrtspolizei ist die Thätigkeit der öffentlichen Gewalt zur Verhütung
von Gefahren für Leben und Gut beim Schiffahrtsbetrieb, insbesondere bei der
Seeschiffahrt (über die S. auf Flüssen s. d. Art. Flößerei, Flußschiff=
fahrt, Flüsse). Die auf dieselbe bezüglichen Rechtsnormen basiren auf einer
allgemeinen Registerkontrole (I.) und zerfallen in präventive (II. Prüfung der
Tüchtigkeit von Fahrzeug und Führung; Regelung des Mannschaftswesens; Hafen-
ordnung; Verbot aggressiver Handlungen) und in repressive Normen (III. insbeson-
dere Rettungsgeboten). Die Grundlage bildet allenthalben das Reichsrecht zuzüg-
lich der Staatsverträge des Reichs. Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs
unterliegt die Organisation eines gemeinsamen Schutzes der Deutschen Schiffahrt und
ihrer Flagge zur See, sowie die Regelung der Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen,
Baken und sonstigen Tagesmarken Verf. Urk. Art. 4 mit RGes. vom 3. März 1873.).
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe zu
bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die
Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes
abhängig ist. In den Seehäfen (und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen)
werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und
behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Die einheitliche Flagge ist schwarz-weiß-roth (Art. 54, 55).
I. Die Kauffahrteischiffe der Bundesstaaten haben die Reichsflagge zu
führen; die Berechtigung dazu ist jedoch nur gegeben, wenn das Schiff im aus-
schließlichen Eigenthum von Deutschen (bzw. einer Deutschen, mit juristischer Persön-
lichkeit bekleideten, Gesellschaft) und in das Schiffsregister des Heimathshafens
(von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden soll) eingetragen,
hierüber auch von der Registerbehörde ein Certifikat ertheilt ist. Der Registereintrag
und das Certifikat bezeichnen Namen, Gattung, Größe, Tragfähigkeit, Zeit und Ort
der Erbauung, Heimathshafen, Rheder oder Mitrheder (nebst Erwerbstitel für Schiff
oder Schiffspart und Nationalität, Tag der Eintragung des Schiffes (Bundesgesetz
vom 25. Okt. 1867, betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe (B.G. Bl. S. 351;
vorher H#G. Art. 432 ff.; Präsidialverordn., betr. die Bundesflagge, vom 25. Okt.
1867 (B. G. Bl. S. 3917). Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto Raum-
gehalt dürfen die Reichsflagge auch ohne Eintragung in's Schiffsregister und Er-
theilung eines Certifikats führen. Der Name des Schiffes muß auf jeder Lugseite
und außerdem nebst dem Heimathshafen am Heck in gut sichtbaren, fest angebrachten
Schriftzeichen an den festen Theilen angegeben sein (RGef., betr. die Registrirung
und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873, R.G.Bl. S. 184;
Ausführungsvorschriften vom 13. Nov. 1873, R.G.Bl. S. 367). Die Ermittelung