Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Schiffspart. 577 
zu führende Ladebuch oder Ladungsmanifest, welches eine tabellarische Uebersicht über 
die einzelnen, auf das Schiff abgeladenen Güter enthält. Unter Umständen können 
auch Zollquittungen, Ursprungszeugnisse über die verschifften Waaren und andere 
Atteste erforderlich werden. e) Urkunden hinsichtlich der Reise. Obligatorisch ist 
hier nach dem HGB. das Schiffsjournal, über dessen Inhalt und Beweiskraft Art. 
486—489 zu vergleichen ist. 
Die genannten S. sind, wie schon hervorgehoben worden, nur die hauptsäch- 
lichsten, eine erschöpfende Aufzählung der Urkunden, die möglicherweise unter diesen 
Begriff fallen, wird sich kaum geben lassen. 
Esgb. u. Lit.: Außer dem H##B. Art. 432 ff. bes.: Nordd. Bundesges. v. 25. Okt. 1867, 
betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge. — 
Res. betr. die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 28. Juni 1873. — 
Schiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 nebst Ergänzung vom 24. Okt. 1875. — See- 
mannsordnung vom 27. Dezbr. 1872. — v. Kaltenborn, Seerecht, I. S. 90 ff. und die 
das. Angef. — Lewis, Seerecht, I. S. 10, 14. Behrend. 
Schiffspart (Th. I. S. 544) nennt man den quoten Theil eines Kauffahrtei- 
schiffes, das einer Rhederei gehört. Wenn nänlich ein solches Verhältniß vor- 
liegt, so wird das Schiff in eine Anzahl ideeller Theile zerlegt, welche die Mitglieder 
der Rhederei, die Mitrheder, haben. Die Zahl der Parten ist nach dem Belieben 
der Mitrheder eine größere oder kleinere, ohne daß die Größe des Schiffs hierauf 
einen Einfluß hat. Die S. sind nicht nothwendiger Weise gleich groß. Sie sind 
theilbar. Auch können einem Mitrheder mehrere Parten gehören. Die S. haben, 
ganz wie die Aktien einen zwiefachen Charakter. Sie begründen einerseits die Mit- 
gliedschaft in der Rhederei, andererseits sind sie veräußerliche und vererbliche Ver- 
mögensobjekte. Nach der Größe der S. richtet sich, wenn nicht durch den Rhederei- 
vertrag etwas Anderes beliebt ist, einzig und allein das Stimmrecht der Mitrheder 
in den Rhedereiangelegenheiten, so daß auch die Willenserklärung eines einzigen 
Mitrheders, dem mehr als die Hälfte des Schiffs gehört, die Bedeutung eines 
Majoritätsbeschlusses hat. Die Größe der S. ist maßgebend für die Vertheilung 
von Gewinn und Verlust, wie für die Verpflichtung der Mitrheder, zu den Ausgaben 
der Rhederei beizutragen, und für den Umfang der Haftung derselben dritten Per- 
sonen gegenüber da, wo deren perfönliche Haftung begründet ist. Die S. kann — 
wenn nicht der Rhedereivertrag etwas anderes verordnet — jederzeit von ihrem 
Eigenthümer beliebig ganz oder zum Theil veräußert werden. Den übrigen Mit- 
rhedern steht gesetzlich kein Vorkaufsrecht daran zu. Auch ihre Einwilligung ist 
nicht erforderlich, mit Ausnahme des Falles, wo das Schiff in Folge der Ver- 
äußerung das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde. Die stattgehabte 
Veräußerung muß indeß vom Veräußerer und Erwerber den übrigen Mitrhedern 
oder dem Korrespondentrheder angezeigt werden. So lange dies nicht geschehen, 
wird der Veräußerer in seinem Verhältniß zu den Mitrhedern als Mitrheder an- 
gesehen und bleibt als solcher jenen wegen aller vorher begründeten Verbindlichkeiten 
verhaftet. Auf der anderen Seite ist der Erwerber in seinem Verhältniß zu den 
Mitrhedern schon vom Zeitpunkt der Erwerbung an als Mitrheder verpflichtet, wie 
er nicht nur die Bestimmungen des Rhedereivertrages, sondern auch die Rhederei- 
beschlüsse und die eingegangenen Geschäfte gegen sich gelten lassen; sich auch gefallen 
lassen muß, daß die übrigen Mitrheder bei dem sich für ihn später herausstellenden 
Gewinnantheil wegen ihrer Ansprüche gegen den Veräußerer Abzüge machen. Ebenso 
haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der Anzeige entstandenen 
persönlichen Verbindlichkeiten zu dem der S. entsprechenden Theile sowol der Ver- 
äußerer als der Erwerber. Die bereits begründeten persönlichen Verpflichtungen des 
Mitrheders gegen Dritte werden durch die Veräußerung ebensowenig, wie bei Ver- 
äußerung des ganzen Schiffs berührt. Das Verhältniß des Veräußerers zum Er- 
werber mit Rücksicht auf Gewinn oder Verlust der Reise, während welcher das Schiff 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.