Object: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Schlußnote — Schlußvertheilung. 581 
Bluntschli, Staats Wört. B. IX. 241—246. — Roscher, Geschichte der Nationalökonomik, 
1874 S. 382—589. — Bock, Schlözer, Hann. 1844. — Zermelo, Schlözer ein Publi I— 
im alten Reich, Berl. 1875. — Wesendonck, Die wegründung der neueren Deutf 
Geschichtschreibung durch Gatterer und Schlözer, Leipz. 1876. Teichmann. 
Schlußnote, s. Note. 
Schlußtermin im Konkurfe ist nach der Deutschen KO. ein zur Abnahme 
der Schlußrechnung des Verwalters, zur Beschlußfassung über nicht verwerthbare 
Massegegenstände und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß, 
also ein zur Regulirung der Schlußvertheilung vom Konkursgericht angesetzter und 
öffentlich bekannt gemachter Termin. Seine Anberaumung kann gelegentlich der 
Genehmigung der Schlußvertheilung erfolgen und muß so geschehen, daß bis zu 
seinem Eintritt mindestens drei Wochen Frist laufen und wiederum ein Monat nicht 
überschritten wird. Was ferner erstlich die Schlußrechnung anlangt, welche mit 
ihren Belegen und den etwaigen Anmerkungen des Gläubigerausschusses drei Tage 
vorher in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht auszulegen ist, so können außer einem 
etwaigen neuen Verwalter der Gemeinschuldner und jeder Gläubiger Einwendungen 
gegen sie erheben, aber bei Vermeidung der Entlastung des Verwalters nur im S. 
Können die Einwendungen im S. nicht durch Vereinbarung, Aufklärung 2c. erledigt 
werden, so sind sie im gewöhnlichen Prozeßwege entweder im allgemeinen Gerichts- 
stande des Verwalters oder in dem der geführten Verwaltung auszutragen. Die 
Beschlußfassung zweitens über unverwerthbare Gegenstände steht lediglich den Gläu- 
bigern zu; ergiebt sich dabei ein Verwerthungsmodus nicht, so sind sie der Ver- 
fügung des Schuldners wieder anheimzugeben. Einwendungen endlich gegen das 
Schlußverzeichniß sind im S. anzubringen, ohne daß sie hier entschieden werden 
müßten. Im S., mit welchem auch etwaige, dem Verwalter bis dahin nicht an- 
gezeigte Masseansprüche präkludirt sind, kann, wenn die Verhandlungen nicht Hin- 
dernisse ergeben, möglicherweise die sofortige Auszahlung der Restmasse eintreten, das 
Gericht auch die Aufhebung des Konkurses beschließen. — Die Oesterr. KO. kennt 
den S. nicht. Die Einwendungen gegen den Entwurf der Schlußvertheilung sind wie 
bei den Abschlagsvertheilungen innerhalb Frist anzubringen und nicht in einem Ter- 
mine; und wenn die Beschlußfassung über unverwerthbare Gegenstände und die Ab- 
nahme der Schlußrechnung sich auch zu einem S. kombiniren ließen, so steht die 
letztere doch nur dem Gläubigerausschuß und dem neuen Verwalter zu, denen die 
zum Termine freilich durch Anschlag am Gerichtshause geladenen Gläubiger nur 
Material zu Einwendungen liefern können, so daß die Verhältnisse auch hierin nicht 
übereinstimmen. 
Quellen: Deutsche # 5 5 78, 150, 151, 159; Motive S. 380. — Oesterreich. 
KO. 9§ 146, 149 ff., 177 ff., 187 ff. 
Lit.: Fuchs, Deutscher gank Prz., § 29. — Kommentare zur Deutschen KO. 1.I. von 
v. Wilmowski, v. Sarwey, v. Bölderndorff u. A. K. Wieding. 
Schlußvertheilung im Konkurse (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 90) ist 
nach der Deutschen KO. die nach voraufgegangener Abschlagsvertheilung erfol- 
gende Vertheilung der Restmasse des Schuldnervermögens. Ist dieselbe durch nach- 
träglich festgestellte Konkursforderungen oder nachträglich dem Verwalter angezeigte 
Masseansprüche erschöpft, so ist eine S., abgesehen davon, daß für die Zahlung 
nachträglich festgestellter Konkursforderungen die Form einer S. benutzt werden kann, 
an sich zwar gegenstandslos, soll jedoch mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Nach- 
tragsvertheilungen, für welche das Schlußverzeichniß gleichfalls die Grundlage ist, 
nicht wegfallen. — Die S., die vom Konkursverwalter veranlaßt wird, bedarf nicht 
blos der Zustimmung des Gläubigerausschusses, sondern wegen der mit ihr ver- 
bundenen Aufhebung des Konkurses und Präklusion der nicht angemeldeten bzw. ohne 
die erforderlichen Nachweise gebliebenen Forderungen und Ansprüche auch der Ge- 
nehmigung des Gerichts. Im Uebrigen soll sie eintreten, wenn die Verwerthung
	        
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