Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Schnell — Schöffen. 587 
Sein Institutionenkommentar herausg. von Wesenbeck, 1573, von Brederode und 
Gothofredus, 
Lit.: v. Stcannng, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft (1880), I. 309, 810 u. ö. 
Te ichmann. 
Schnell, Samuel, 5 1775 zu Burgdorf, studirte in Tübingen, wurde in 
der Helvetischen Periode Senator und Präsident des Kriminalhofes in Bern, nach 
der Mediation Advokat, 1806 Prof. des Bernischen Rechtes und vaterl. Geschichte 
an der Akademie, in welcher Stellung er, als Gründer einer wissenschaftlichen Rechts- 
schule im Kanton Bern und Redaktor der wichtigsten Gesetze (Civilprozeßordnung 
1821, Civilgesetzbuch 1825) bis zum Jahre 1842 verblieb, ## im Januar 1849. 
Schriften: Handbuch des Bernischen Civilrechts, Bern 1809 u. 1811; des Bernischen 
Civilprozesses, Bern 1810. — CGB. der Stadt und Republik Bern mit Anm. Bern 1826 bis 
1834. — Gesetzbuch über das gerichtl. Verfahren in Civilrechtssachen für Bern mit Anm., 
* 1822 und 1835. 
Lit.: Hartmann; Gallerie berühmter Schweizer der Neuzeit, Baden 1871, Bd. II. 
N. 68. — Munzinger, Rektoratsrede vom 15. Nov. 1865, Bern 1866, S. 33 Geitschr. d. 
Bern. Juristenvereins II. 394, 395, 401—406). — v. Orelli, Rechtsschulen und Rechts- 
literatur, Zürich 1879, S. 76, 93, 102. Teichmann. 
Schöffen. Die Schöffen des Altdeutschen Rechts waren Zeugen und Weiser 
des im Volke lebenden Rechtsbewußtseins, aus der Gesammtzahl der Gerichtsgenossen 
hervorgezogen, um auf die Frage des Richters (d. h. des Trägers der Gerichtsgewalt) 
das Urtheil zu finden. Das hereindringende Juristenrecht und das Selbständig- 
werden der im Altdeutschen Recht in eine reine Rechtsfrage umgesetzten Thatfrage 
mußte die Schöffen aus ihrer Stellung verdrängen; sie wurden seit der Carolina 
Solennitätszeugen, Figuranten zur scheinbaren Kompletirung der Gerichtsbank. Bei- 
sitzer bei Verkündung des von einem entfernten Juristenkollegium auf Grund der 
Akten gesprochenen Urtheils. Natürlich sank der Name immer mehr theils in Miß- 
achtung, theils in Vergessenheit. Die Versuche, der Jury einen spezifisch Deutschen 
Charakter dadurch beizumessen, daß man für sie den Namen Schöffengericht vindizirte 
(s. z. B. Leue, Das Deutsche Schöffengericht, Leipzig 1847), blieben ohne praktische 
Bedeutung. — Indessen hatten sich hier und da (zumal in Württemberg) Spuren 
der S. bei den Strafbehörden unterster Ordnung, wo es sich um die Handhabung 
der Ortspolizei handelt, erhalten. Hieran knüpften nach Einführung des mündlichen 
Strafverfahrens einzelne Deutsche Gesetze zu dem Zwecke an, um auch bei Straf- 
fällen unterster Ordnung nicht auf die Entscheidung eines Einzelrichters kompromittiren 
zu müssen. Dies geschah (durch Beiziehung von zwei Bürgern als S.) in Hannover, 
Kurhessen, Oldenburg, Bremen, Baden und in der StrafP O. für die 1866 er- 
worbenen Provinzen Preußens. 
Inzwischen waren in dem Kampfe gegen die Weiterverbreitung der Jury Einzelne 
(mit dem größten Aufwand von Scharfsinn und Beharrlichkeit v. Schwarze) auf den 
Gedanken gekommen, die erwähnte Einrichtung zu benützen, um so die auch von 
ihnen anerkannten Vortheile des Schwurgerichts mit Vermeidung der Nachtheile zu 
erlangen. Da die komplizirte Fragenstellung nur dadurch nöthig gemacht werde, 
daß die Geschworenenbank selbständig der Richterbank zur Seite steht, meinte man 
aller Noth ein Ende zu machen, indem man das Juristen= und Laienelement zu 
einem Kollegium vereinte. Die Vertheidiger der Jury erhoben gegen diesen Vor- 
schlag scharfen Widerspruch, indem sie nachzuweisen suchten, daß durch solche Berufung 
ungleich ausgerüsteter Personen zu gemeinschaftlicher Thätigkeit gerade die Schatten- 
seiten des Jurysystems gestärkt, die Vortheile fast ganz ausgehoben würden, während 
die Schwierigkeiten der Fragestellung gar wol durch Reform des Schwurgerichts- 
verfahrens ohne Alterirung der Grundform gehoben werden können. 
In der That gelang es nicht, durch die Empfehlung des S. gerichts das Fort- 
schreiten der Jury aufzuhalten. Doch kam eine andere Bewegung auf dem Gebiete des
	        
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