Pfeffinger — Pferchrecht. 53
weil in Folge der historischen Entwickelung die Leitung der kirchlichen Angelegen-
heiten in die Hände der Landesherren und der von ihnen deputirten Behörden gelangt
ist, endlich auch der Kreis der vom P. selbständig zu erledigenden Angelegenheiten,
sofern nicht ein vollständiger Independentismus der einzelnen Seelsorger und ihrer
Gemeinden befürwortet werden soll, der Natur der Sache nach nur ein eng be-
grenzter sein kann. Vielmehr ist das Pfarramt als solches insofern ein durchaus
selbständiges, als es das einzige prinzipiell nothwendige in der evangelischen Kirche
ist und nicht wie das katholische als bloßes Hülfsamt eines anderen (des bischöf-
lichen Amtes) erscheint. Der oben erwähnte Grundsatz: Quidquid est in parochia,
est de parochia gilt auch in der evangelischen Kirche, jedoch ist das Prinzip hier
noch mehr durchbrochen, wie in der katholischen Kirche. S. übrigens ferner Th. I.
S. 673, 680 und den Art. Kirchengemeinde.
Quellen u. Lit.: Tit. X. de parochlis III. 29. — Conc. Trident. Sess. 5 de reform.
. 2. — Sess. 23 de reform. c. 1; Sess. 24 de reform. c. 4, 7, 18. — Kathol. Kirchen-
recht: Aug. Barbosa, De ofbcio et potestate parochi, Lugd. 1647 u. 5. — Helfert,
Von den Rechten und Michten der Marrer, Prag 1832. — Baldauf, Das Pfarr= und De-
kanatsamt, Grätz 1836, 6 Bde. — Schefold, Die Parochialrechte, Stuttg., 2 Bde. — Seitz,
Jes Recht des — Se fetholischen Ko#dn 2 Bde. in 3 Thln., Kegenst- 1840—42. —
P. Hinschius, Kirchenrecht, II. 291. — Protestant. Kirchenrecht: H. Boehmer.
Jus parochiale, Hal. 1701. p' Hinschius.
Pfeffinger, Johann Friedrich, 8 5. V. 1667 zu Straßburg, wurde
Inspektor der Akademie zu Lüneburg, Großbritann. Rath, # 27. VIII. 1730.
Schrift: Vitriarius illustratus h. e. Institutiones jur. publ. Rom. Germ. antehac à
Vitriario editae, Frib. 1691; Gotha 1698, 1712—1730, 1739 Cegisier von Riccius, 1741).
Lit.: Jugler, IV. 177. — Pütter, Litt., I. 280—282. — Mohl, II. 243.
Teichmann.
Pfeiffer, Burch. Wilh., 5 7. V. 1777 zu Kassel, wurde 1814 Reg. Rath,
1817 AGARath daselbst, ging nach Lübeck, nach Wilhelm's I. Tode zurück nach Kassel,
politisch wirksam, ## 4. X. 1852.
Schriften: Vermischte Aufsätze über Gegenstände des Römischen und Deutschen Rechts,
Marb. 1802. — Ueber die Grenzen der Patrimonialjurisdiktion, Gött. — Mit seinem
jüngeren Bruder: Napoleon's Gesetzbuch nach seiner Abweichung von delsphiants Gemeinem
Recht, Gött. 1808. — Ideen zu einer neuen Gesetzgebung für Deutsche Staaten, Gött. 1816. —
Inwiefern sind die Regierungshandlungen eines Zwöcchenherrschers für den rechtmäßigen
Regenten nach dessen Rückkehr verbindlich! Hann. 1819. — Neue Sammlung bemerkens-
werther Entscheidungen des Appell.Ger. Kassel, Hann. 1818—20. — Praktische Ausführungen
aus allen Theilen der Rechtswissenschaft, Hann. 1825—44. — Das Recht der Kriegseroberung
in Bezug auf Staatskapitalien, Hann. 1826. — Ueber die Ordnung der Regierungsnachfolge,
Hamn. 1826. — Geschichte der landständischen Verfassung in Kurheffen, Kassel 1834. — Das
eutsche Meierrecht (1848), 2. Aufl. Kassel 1855. — Der alte, und der neue Bundestag, Kassel
1851. — Die Feltstänkigtett des des Richteramt, Kassel 1851, 2. Aufl. Gött. 1865. — Zeitschr.
für Deutsches Recht, VII
Lit:: Hünersdorf in der Su für Deutsches Recht, XIV. 432—447. — Kalten-
born, Geschichte der Deutschen Bundesverhältnisse, Berl. 1857, Bd. II. 4 2. 5
eichmann.
Pferchrecht (Hürdenschlag; Th. I. S. 501) ist das Recht eines Grundstücks-
besitzers, zu verlangen, daß eine Schafheerde auf seinen Aeckern des Düngers wegen
in Hürden gestellt werde und daselbst lagere; oder das Recht des Eigenthümers
einer Schafheerde oder des Schäfereiberechtigten, seine Schafe auf fremden Grundstücken
lagern zu lassen. Das erstere erscheint entweder als ein persönlicher Anspruch oder
als ein Realrecht; das zweite ebenfalls als ein perfönlicher Anspruch oder als eine
Prädialservitut. Dagegen kann weder das eine noch das andere Recht als eine un-
mittelbare Folge der Weidegerechtigkeit angesehen werden; es kann den Hürdenschlag
ohne besonderen Erwerbsgrund weder der Weideberechtigte auf den dem Weiderecht
unterliegenden Grundstücken, noch der Eigenthümer der letzteren von dem Weide-
berechtigten beanspruchen. Zuweilen steht das P. in der ersteren Bedeutung der
Gemeinde zu, und diese überläßt es alsdann ihrerseits in der Regel gegen eine Ab-