Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Pfeffinger — Pferchrecht. 53 
weil in Folge der historischen Entwickelung die Leitung der kirchlichen Angelegen- 
heiten in die Hände der Landesherren und der von ihnen deputirten Behörden gelangt 
ist, endlich auch der Kreis der vom P. selbständig zu erledigenden Angelegenheiten, 
sofern nicht ein vollständiger Independentismus der einzelnen Seelsorger und ihrer 
Gemeinden befürwortet werden soll, der Natur der Sache nach nur ein eng be- 
grenzter sein kann. Vielmehr ist das Pfarramt als solches insofern ein durchaus 
selbständiges, als es das einzige prinzipiell nothwendige in der evangelischen Kirche 
ist und nicht wie das katholische als bloßes Hülfsamt eines anderen (des bischöf- 
lichen Amtes) erscheint. Der oben erwähnte Grundsatz: Quidquid est in parochia, 
est de parochia gilt auch in der evangelischen Kirche, jedoch ist das Prinzip hier 
noch mehr durchbrochen, wie in der katholischen Kirche. S. übrigens ferner Th. I. 
S. 673, 680 und den Art. Kirchengemeinde. 
Quellen u. Lit.: Tit. X. de parochlis III. 29. — Conc. Trident. Sess. 5 de reform. 
. 2. — Sess. 23 de reform. c. 1; Sess. 24 de reform. c. 4, 7, 18. — Kathol. Kirchen- 
recht: Aug. Barbosa, De ofbcio et potestate parochi, Lugd. 1647 u. 5. — Helfert, 
Von den Rechten und Michten der Marrer, Prag 1832. — Baldauf, Das Pfarr= und De- 
kanatsamt, Grätz 1836, 6 Bde. — Schefold, Die Parochialrechte, Stuttg., 2 Bde. — Seitz, 
Jes Recht des — Se fetholischen Ko#dn 2 Bde. in 3 Thln., Kegenst- 1840—42. — 
P. Hinschius, Kirchenrecht, II. 291. — Protestant. Kirchenrecht: H. Boehmer. 
Jus parochiale, Hal. 1701. p' Hinschius. 
Pfeffinger, Johann Friedrich, 8 5. V. 1667 zu Straßburg, wurde 
Inspektor der Akademie zu Lüneburg, Großbritann. Rath, # 27. VIII. 1730. 
Schrift: Vitriarius illustratus h. e. Institutiones jur. publ. Rom. Germ. antehac à 
Vitriario editae, Frib. 1691; Gotha 1698, 1712—1730, 1739 Cegisier von Riccius, 1741). 
Lit.: Jugler, IV. 177. — Pütter, Litt., I. 280—282. — Mohl, II. 243. 
Teichmann. 
Pfeiffer, Burch. Wilh., 5 7. V. 1777 zu Kassel, wurde 1814 Reg. Rath, 
1817 AGARath daselbst, ging nach Lübeck, nach Wilhelm's I. Tode zurück nach Kassel, 
politisch wirksam, ## 4. X. 1852. 
Schriften: Vermischte Aufsätze über Gegenstände des Römischen und Deutschen Rechts, 
Marb. 1802. — Ueber die Grenzen der Patrimonialjurisdiktion, Gött. — Mit seinem 
jüngeren Bruder: Napoleon's Gesetzbuch nach seiner Abweichung von delsphiants Gemeinem 
Recht, Gött. 1808. — Ideen zu einer neuen Gesetzgebung für Deutsche Staaten, Gött. 1816. — 
Inwiefern sind die Regierungshandlungen eines Zwöcchenherrschers für den rechtmäßigen 
Regenten nach dessen Rückkehr verbindlich! Hann. 1819. — Neue Sammlung bemerkens- 
werther Entscheidungen des Appell.Ger. Kassel, Hann. 1818—20. — Praktische Ausführungen 
aus allen Theilen der Rechtswissenschaft, Hann. 1825—44. — Das Recht der Kriegseroberung 
in Bezug auf Staatskapitalien, Hann. 1826. — Ueber die Ordnung der Regierungsnachfolge, 
Hamn. 1826. — Geschichte der landständischen Verfassung in Kurheffen, Kassel 1834. — Das 
eutsche Meierrecht (1848), 2. Aufl. Kassel 1855. — Der alte, und der neue Bundestag, Kassel 
1851. — Die Feltstänkigtett des des Richteramt, Kassel 1851, 2. Aufl. Gött. 1865. — Zeitschr. 
für Deutsches Recht, VII 
Lit:: Hünersdorf in der Su für Deutsches Recht, XIV. 432—447. — Kalten- 
born, Geschichte der Deutschen Bundesverhältnisse, Berl. 1857, Bd. II. 4 2. 5 
eichmann. 
Pferchrecht (Hürdenschlag; Th. I. S. 501) ist das Recht eines Grundstücks- 
besitzers, zu verlangen, daß eine Schafheerde auf seinen Aeckern des Düngers wegen 
in Hürden gestellt werde und daselbst lagere; oder das Recht des Eigenthümers 
einer Schafheerde oder des Schäfereiberechtigten, seine Schafe auf fremden Grundstücken 
lagern zu lassen. Das erstere erscheint entweder als ein persönlicher Anspruch oder 
als ein Realrecht; das zweite ebenfalls als ein perfönlicher Anspruch oder als eine 
Prädialservitut. Dagegen kann weder das eine noch das andere Recht als eine un- 
mittelbare Folge der Weidegerechtigkeit angesehen werden; es kann den Hürdenschlag 
ohne besonderen Erwerbsgrund weder der Weideberechtigte auf den dem Weiderecht 
unterliegenden Grundstücken, noch der Eigenthümer der letzteren von dem Weide- 
berechtigten beanspruchen. Zuweilen steht das P. in der ersteren Bedeutung der 
Gemeinde zu, und diese überläßt es alsdann ihrerseits in der Regel gegen eine Ab-
	        
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