594 Schömanden) — Schooßfallrecht.
Schöffen= und Geschworenendienst (Leipzig 1880). — H. Ortloff, Lehrbuch der Kriminal-
polizei (1881), § 15. Glaser.
Schömanlu), Franz Joseph Constantin, 8 23. V. 1782 zu Wetzlar,
wurde 1808 ordentl. Prof. in Jena, 1813 an der Spitze einer Deputation nach
Weimar zu Napoleon entsandt, den er zu milderen Ansichten zu bestimmen verstand,
2. XII. 1813.
Schriften: Handbuch des Civilrechts, Gießen 1805, 1806.— Lehr vom Schadens-
ersatze, Gießen 1806. — Prüfung der Theorie der Culpa des Herrn v. Löhr, Gießen 1807.—
Das Romische Civilrecht mit dem Preuß. und Franz. verglichen, Gießen 1808. — Fragmente,
ena
Lit.: Günther, Lebensstizzen, 1858, S. 81, 82. Teichmann.
Schön, Johann, 5 26. XI. 1802 zu Langendorf (Mähren), studirte in
Wien, 1831 außerordentl. Prof., 1836 ordentl. Prof. d. Staatswissensch, in Breslau,
13. III. 1839.
Er schrieb: Die Staatswissenschaft geschichtlich-philosophisch begründet, Bresl. 1881, (2)
1840. — Allgemeine Geschichte und Statistik der Europ. Civilisation, Leipz. 1888 (franz. von
Du Mont, Paris 1834, englisch in Philadelphia). — De rerum cameralium et polit. studio,
Vratisl. 1833. — De literat. mediü aevi politica, Vratisl. 1834.
Lit.: Nowack, Schles. Schriftstellerlexikon, Hest 2 (1838), S. 128—130 und Nekrolog
Desselben, Breslau 1839. — Mohl, I. 62, 152, 227. Teichmann.
Schooffallrecht ist das Recht der Eltern, ihre ohne Descendenten (Busen)
verstorbenen Kinder mit Ausschluß aller übrigen Verwandten, namentlich der Ge-
schwister, zu beerben. Dasselbe war in den Deutschen Rechtsquellen des Mittelalters
überwiegend anerkannt, es bildete einen wesentlichen Bestandtheil der Parentelen-
ordnung, wurde aber vielfach durch das Gesammteigenthum und das daraus ab-
geleitete Accrescenzrecht der Geschwister bei Verfangenschaftsrecht und fortgesetzter
Gütergemeinschaft und durch das Fallrecht (paterna paternis, materna maternis)
durchbrochen. Unter dem Einfluß des Römischen Rechts hat das ausschließliche S.
vielfach dem konkurrirenden Erbrechte der Geschwister und ihrer Kinder Raum geben
müssen. Reines S. gilt noch heute nach dem Preuß. Allg. LR., Sächs.“ BG.,
dem Fränkischen LR., den Stadtrechten von Bremen, Schleswig, Nördlingen und
Lindau, ferner in Lübeck und den Ländern des Gemeinen Sachsenrechts (Anhalt,
Thüringische Staaten, größter Theil von Holstein). Der Vorzug des Vaters vor
der Mutter hat aufgehört. Beide Eltern erben zu gleichen Theilen; ist nur noch
einer von ihnen am Leben, so erhält dieser das Ganze. — In Oesterreich und dem
Kanton Zürich gilt vollkommenes S. nur, so lange beide Eltern am Leben; an die
Stelle eines vorverstorbenen Elterntheils treten seine Descendenten. Nach dem Jü-
tischen Low (Schleswig) beschränkt sich das S. auf den Vater, die Mutter theilt
mit den Geschwistern. Aehnlich in den Kantonen Bern und Luzern, welche die
Mutter überhaupt erst nach dem Tode des Vaters zulassen, und zwar in Konkur-
renz mit den Geschwistern (Luzern) oder erst nach den Geschwistern (Bern). — Bei
fortgesetzter Gütergemeinschaft gilt regelmäßig Accrescenzrecht unter den in der Ge-
meinschaft verbliebenen Kindern („Was in der Were erstirbt, bleibt in der Were"),
der überlebende Ehegatte kann also bei der Abschichtung kein S. in Betreff der vor-
verstorbenen Kinder beanspruchen. Dagegen tritt, wenn das letzte in der Gemein-
schaft mit ihm verbliebene Kind ohne Descendenten stirbt, Accrescenzrecht zu seinen
Gunsten ein und die abgetheilten Geschwister des verstorbenen Kindes gelangen nicht
zur Succession, auch wo das S. gesetzlich nicht besteht. Als Gegengewicht gegen
diese Einwirkung des Gesammteigenthums oder der Were auf das Erbrecht der ab-
gefundenen Kinder bildete sich vielfach schon im Mittelalter ein ausschließliches gegen-
seitiges Erbrecht der letzteren aus, welches sowol die Konkurrenz der in der Were
verbliebenen Geschwister als auch das S. ausschloß. Von diesem Standpunkte aus
erklärt sich das (in Lübeck selbst aufgehobene) Lübische und nicht minder das Ham-
burger Erbrecht: jenes giebt vollbürtigen Geschwistern überhaupt, dieses, wenigstens