54 Pfizer — Pflichttheilsberechnung.
gabe (Pferchgeld) nach einer bestimmten Reihenfolge allen oder einzelnen zu ihr
gehörigen Grundbesitzern.
Hagemann, Handbuch des bKandwirthschaftsrechts Wi 1807), 5 316. —
is u. Hagemanne Prakt. Erörterungen, V cher, X gesammte
Württemb. Privatrecht (2. Aufl. Tübing. 1846 pn ir 5 ff. — Were 3 Arch.
Nr. 181; XVII. Nr. 82. Lewis.
Pfizer, Paul Achatius, 5 12. IX. 1801 zu Stuttgart, stud. in Tu-
bingen, 1827 Oberzjustizassessor, schied 1881 aus, sieben Jahre lang Mitglied der
Württ. Kammer; bemüht, die Mängel der Bundesverfassung und die Mißgriffe der
bundestäglichen Reaktion zur Erörterung zu bringen, kurze Zeit Kultusminister, Ab-
geordneter in die Deutsche Nationalversammlung, trat 1851 wieder als Oberjustiz-
rath ein, 1858 in Ruhestand, ## 30. VII. 1867.
Schriften: Briefwechsel zweier Deutschen, Stuttg. 1831, 2. Aufl. 1832. — Gedanken
über das Ziel und die Aufgaben des Deutschen Liberalismus, Tüb. 1832. — Ueber die staats-
rechtlichen Verhältnisse Württembergs zum Deutschen Bunde, Straßb. 1832 (Antrag vom
27. Juli 1833, Stuttg. 1883) — Antrag betr. Bundestagsbeschlüsse v. 28. Juni 1832, Stuttg.
1835. — Ueber die Entwickelung des öffentlichen Rechts in Deutschland durch die Versaffung
des Bundes, Stuttg. 1835. — Das Recht der Steuerverwilligung, Stuttg. 1836. — Gedanken
über Recht, Staat und Kirche, Stuttg. 1842. — Das Vaterland rc., 1845. — Deutschlands
Aussichten im Jahre 1851, Stuttg. 1 51. — Zur Deutschen Verfassungsfra e, Stuttg. 1862.
Lit.: Mohl, II. 262. 274, 372. — Haym, Die Deutsche Nationalversammlung, II.
243. — Klüpfel, Geschichte der Deutschen Einheitsbestrebungen bis zu ihrer Erfüllung, Berl.
1872, I. 10 ff., 279. Teichmann.
Pflichttheilsberechnung (Th. I. S. 462). Den. Pflichttheil konnte das
Römische Recht nur als eine Ouote der Intestatportion auffassen und bestimmen;
denn das Pflichttheilsrecht war die materielle Reaktion des gesetzlichen Erbrechts
gegen eine schrankenlose Testirfreiheit, deren Gebrauch als ebenso lieblos wie un-
vernünftig, somit als Pflichtwidrigkeit, Mißbrauch erschien. Die Praxis des Centum-
viralgerichts fand für die Größe der Pflichtquote bestimmteren Anhalt in der Fal-
cidischen Quart, also in einem Viertheil der Intestatportion. Erst allmälig entfernte
sich die Berechnung des Pflichttheils von diesem Ausgangspunkte, der insofern nicht
zutraf, als bei der Falcidia der Erbe nur Vermächtnißnehmern, bei dem Pflichttheil
der Gesetzeserbe auch dem eingesetzten Erben gegenüberstand. Justinian war im
Recht, wenn er jene Pflichttheilsquart zu niedrig fand, namentlich wo Jemand viele
Pflichttheilsberechtigte hinterließ, deren Erbportion schon an sich geringfügig war.
Dazu kam, daß in den Pflichttheil mehr eingerechnet wurde als in die Faleidia,
jener also oft geringer ausfiel als diese. Bei Erhöhung des Pflichttheilmaßes in Nov.
18 vom Jahre 536 beging jedoch der Kaiser das erklärliche aber unleugbare Ver-
sehen, seinem Pflichttheil zwei verschiedene progressive Größen zu Grunde zu legen,
nämlich ½ der Intestatportion, wenn diese weniger als ein Viertheil des Nachlasses
beträgt, sonst ½8. Auf der Grenze beider Größen war der logische Fehler unver-
meidlich; man denke sich folgende Skala: ½, ½, ½, 1½12, ½/10, 1/12 2c. Gleicher
Vorwurf trifft neuere Gesetzgebungen (s. unten). Mit Unrecht wird behauptet,
Justinian's Bestimmung habe lediglich Descendenten, nicht alle Pflichttheilserben, im
Auge. Ferner: der Kaiser, oder gar schon das frühere Recht, berechne den Pflicht-
theil kollektiv, d. h. für alle Pflichttheilserben zusammen als Ouote des gesammten
Nachlasses, und nicht vielmehr distributiv, d. h. für jeden Einzelnen als Ouote seiner
Intestatportion. Die Richtigkeit der letzteren Berechnungsart ist längst erwiesen,
namentlich dadurch, daß nach ersterer nicht selten der Pflichttheil größer sein würde
als die Intestatportion selbst; auch der Schein des Gegentheils schwindet, wenn
man bedenkt, daß in dem Ouellenbeispiele (mehrere Kinder) beide Berechnungen
gleiches Ergebniß liefern, was den bequemen aber falschen Ausdruck begreiflich macht.
Bei Enkeln ist die Pflichttheilsgröße noch heute bestritten: folgerichtig erscheint die
Ansicht, wonach zunächst die Stammtheile der Intestaterbfolge allein entscheiden,
dann aber die Ouote der verschiedenem Stamme angehörenden Enkel rc. für jeden
Stamm besonders zu berechnen ist, also verschieden ausfallen kann. Nach gleichem