Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Plakatwesen — Platzgeschäft. 61 
Lit.: Van Espen, Tractat. de promulgatione legum ecclesiasticarum ac speciatim 
bullarum ac rescriptorum Curiae romanae (opp. Lovanii 1753, IV. 123 ss.). — A. Müller, 
De placito regio, diss. hist.-Ccan., Lovanlü 1877. — Friedberg Grenzen zwischen Staat 
und Kirche, Tüb. 1872 (s. Register unter Placet). — Vgl. im Uebrigen die Lehrbücher des 
Kirchenrechts. P. Hinschius. 
Plakatwesen s. Preßgewerbe. 
Platner, Eduard, 8 30. VIII. 1786 zu Leipzig, wurde 1811 außerordentl. 
Prof., 1814 ordentl. Prof. in Marburg, 1836 Geh. Hofrath, ## 5. VI. 1860. 
Schriften: Notiones jur. et just. ex Homeri et Hesiodi carmin. explic., Marb. 1819. — 
Beitr. zur Kenntniß des Attischen Rechts, Marb. 1820. — Der Prozeß und die Klagen bei 
den Attikern. Darmst. 1824, 25. — De üls partibus librorum Ciceronis rhetor. quae ad jus 
spectant, Marb. 1831. — Ueber Toleranz, Marb. 1886. — Die Idee und ihre Karrikatur- 
zestalten in der gegenwärtigen Zeit, Marb. 1837. — Ueber die falsche Idealität, Marb. 
838. — Ueber die Individualität, Marb. 1840. — Ueber die Charakterlosigkeit unserer Zeit, 
Marb. 1841. — Quaestiones de jure crim. Romanorum, Marb. (1836) 1842. — Ueber Er- 
kenntniß der Volksindividualität, Marb. 1843. — Ueber den Weltschmerz, Marb. 1844. — 
Ueber die politischen Bestrebungen in ihrer Berechtigung und Verirrung, Marb. 1848. — 
Ueber die Weltanschauungen in den jüngsten Zeitbewegungen, Marb. 1850. — De sententia 
brastoris, Marb. 1851. — Ueber die Gerechtigkeitsidee bei Aeschylos und Sophokles, Leipyz. 
5 
Lit.: Brockhaus. — Nypels, Bibliothéque, p. 8, 9, 13, 14. Teichmann. 
Platzgeschäft (Th. I. S. 538). Dasselbe unterscheidet sich vom Distanz- 
geschäft dadurch, daß bei diesem die Waare dem Empfänger von einem anderen 
Orte übersendet sein muß, wogegen dies beim P. nicht geschieht. Dieser Unterschied 
ist insofern von Erheblichkeit, als Art. 347 des HG#B. nur bei Distanzgeschäften 
den Empfänger verpflichtet, die erhaltene Waare ungesäumt zu untersuchen und die 
gefundenen Mängel dem Verkäufer sofort anzuzeigen, widrigenfalls die Waare als 
genehmigt gilt. Der Art. 347 bezieht sich also nicht auf solche Fälle, wo die 
Waare sich an dem Orte befand, an welchem der Verkäufer zur Zeit des Vertrags- 
abäschlusses seine Handelsniederlassung oder seinen Wohnsitz hatte, und der Käufer an 
diesem Orte die Waaren in Empfang zu nehmen hatte. Denn dann darf der Ver- 
käufer sofort bei der Ablieferung und Uebergabe der Waare eine Erklärung des 
Käufers über deren gehörige Beschaffenheit verlangen, er ist mithin nicht genöthigt, 
sich der Gefahr einer nachträglichen Beanstandung der Waare seitens des Käufers 
nach ihrer Ankunft in dem anderen Orte, wohin sie verwendet wird, auszusetzen und 
seinerseits den Beweis dafür zu übernehmen, daß die Waare zur Zeit der Absendung 
empfangsmäßig gewesen sei. (Entscheid. des ROPG. Bd. II. S. 82, Bd. VI. S. 238, 
Bd. XIII. S. 389, Bd. XXIII. S. 59. Anderer Ansicht Harries in Gruchot, 
Beiträge, Bd. XVI. S. 886.) Ebensowenig findet Art. 349 des H#GB., wonach die 
Klagen gegen den Verkäufer in sechs Monaten nach der Ablieferung verjähren, auf P. 
Anwendung (Entsch. des RO-G. Bd. XI. S. 46). Umgekehrt führt das OTrib. 
(Bd. LXII. S. 200 der Entscheid.) aus, daß auch die Lieferung einer Maschine, 
welche von den Leuten des Maschinenfabrikanten beim Empfänger aufgestellt worden, 
als ein P. anzusehen ist. Indeß sieht man doch nicht ein, warum bei P. nicht 
wie bei Distanzgeschäften der Empfänger verpflichtet sein soll, seine Ausstellungen 
dem Geber gleich nach dem Empfange anzuzeigen, er damit vielmehr nach seinem 
Belieben warten kann, vielmehr spricht das praktische Bedürfniß für die analoge 
Anwendung des Art. 347 auf die P. Dies führt auch ein Erkenntniß des Stadt- 
gerichts zu Berlin vom 19. März 1869 (Busch, Archiv, Bd. XVII. S. 290) aus, 
indem es bezeugt, daß in Berlin der Art. 347 für den Verkehr unter Kaufleuten 
auch bei P. maßgebend ist, und hervorhebt, daß nach § 53 des E. für Schleswig- 
Holstein vom 5. Juli 1867 die Art. 347—349 auch für P. gelten (Harries 
in Gruchot, Beiträge, Bd. XVI. S. 887; ebenso Entsch. des ROPG. Bd. K. 
S. 52; Bd. XIII. S. 265). 
Lit.: v. Hahn und Puchelt, Kommentar zu Art. 347 des HGB. S§#§s 1 u. 21 ff. — 
Thöl, H.R., 88§ 269 u. 276. — Busch, Archiv, XVI. S. 6, 227; XVII. S. 290; XVIII. 
 
	        
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