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vorgehen, und hinsichtlich deren ihm die Gesellschaft als verpflichtetes Rechtssubjekt gegen-
übersteht (vergl. Löwenfeld, Recht der Aktiengesellschaften, Berlin 1879, Abschn. 10,
S. 367 ff.). In dem gleichen Sinne hat auch das ROHG. in einer Reihe von Erkennt-
nissen (Entsch. Bd. XIV. S. 355 ff.; Bd. XXII. S. 19 ff. und Bd. XXIII. S. 273 ff.)
eine Unterscheidung dieser Spezies von Rechten aufgestellt. Als eine letzte Klasse kann
man neben den erwähnten noch diejenigen Rechte bezeichnen, welche dem einzelnen
Aktionär nach ausdrücklicher Gesetzes vorschrift zustehen, die also selbst ohne statutarische
Bestätigung gelten, und ihres Charakters wegen auch durch Statutenbestimmungen
nicht aufgehoben werden können. Es sind dies die Befugnisse des Aktionärs, in gewissen
Prozessen der Generalversammlung gegen die Vorstands= und Aufsichtsrathsmitglieder
accessorisch zu interveniren (HGB. Art. 226, 194 u. 195). Während nun aber das
RO. in der bezeichneten Weise die S. anerkennt, und in verschiedene Unterarten
eintheilt, hat es zugleich in einem der jüngsten Erkenntnisse eine, wenn auch nicht
vollkommene, doch immerhin sehr bemerkenswerthe Grenzlinie für den Umfang der
fraglichen Rechte fkizzirt, indem es (Entsch. Bd. XX. S. 44 ff.) ausgeführt hat,
daß die Aktiengesellschaft ihr Statut, auch insoweit dies nicht besonders im Gesell-
schaftsvertrage vorgesehen ist, abändern dürfe, daß mindestens nicht jede derartige
Statutenänderung, schon weil sie nicht besonders im Statut vorgesehen ist, als rechts-
widrig zu erachten sei. Würde man das Statut einer Aktiengesellschaft nach den
allgemeinen Grundsätzen über Verträge zu beurtheilen haben, so müßte man folgern,
daß jede nicht schon bei Abschließung des Vertrages zugelassene Aenderung desselben
als eine Verletzung der S. der dissentirenden Aktionäre, insofern derlei Aenderungen
gegen die aus dem Gesellschaftsvertrage erworbenen jura quaesita verstoßen, anzusehen
sei. Dem Reichsgericht war, soweit seine Rechtsprechung bisher durch den Druck be-
kannt geworden ist, Gelegenheit zu einer weiteren Ausbildung dieses Rechtsinstitutes
noch nicht gegeben. Ein Erkenntniß vom 19. Februar 1881 (in Sachen von Kauf-
mann wider Rumänische Eisenbahnen-Aktiengesellschaft) bestätigt aber in gewisser
Beziehung die von dem ROPS. überlieferten Rechtssätze, insofern darin auf's Neue
die Verletzung des Grundsatzes von der Rechtsgleichheit der Aktionäre zugleich als
eine Verletzung der S. derselben aufgefaßt und behandelt wird.
H. Löwenfeld.
Sonnenfels, Josef Reichsfreiherr v., 5 1732 zu Nikolsburg, wurde 1763
Lehrer der Staatswissenschaften in Wien, 1779 Hofrath und Beisitzer der Studien-
hofkommission, 1797 Reichsfreiherr, # 25. IV. 1817.
Schriften: Ueber Abschaffung der Tortur, Zür. 1775, (2) Nürnb. 1782. — Grund-
sätze der Polizei, Handlung u. Finanz (1765), 8. Aufl. 1819—22. — Ueber die Stimmen-
mehrheit bei Kriminalurtheilen, 1808. — Sämmtl. Werke, Wien 1783—87.
Lit.: Geib, Lehrb. des Deutschen Strafrechts, Leipz. 1861, I. S. 314. — Roscher,
Sesch. d. National-Oekonomik 1874, S. 5 — Berner, Strafgesetzgebung, 1867.
. 50. — Wurzbach, XXXV. 5.355 Teichmann.
Sonntagsarbeit (vgl. den Art. Sonntagsfeier). Während im All-
gemeinen nur diejenigen Arbeiten an Sonn= und Festtagen in Deutschland verboten
sind, welche, weil sie öffentlich bemerkbar oder besonders geräuschvoll sind, die äußere
Feier jener Tage stören würden, so hat die RGew. O. ein weitergehendes Verbot
der S. in doppelter Hinsicht aufgestellt.
1) Was zunächst die jugendlichen Arbeiter betrifft, so war in Preußen deren Be-
schäftigung in Fabriken (und zwar damals für die Zeit vom 9.—16. Lebensjahre) bereits
durch § 5 des Regulativs vom 9. März 1839 gänzlich untersagt, und § 6 außerdem
vorgeschrieben, daß diejenigen christlichen Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen
Kommunion angenommen seien, in denjenigen Stunden in Fabriken nicht beschäftigt
werden durften, welche ihre ordentlichen Seelsorger für ihren Katechumenen= und
Konfirmandenunterricht bestimmt hätten. Die Preuß. Gew. O. vom 17. Januar