Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Spezialprozesse. 719 
ausdrücklich ausgeschlossen, ohne Unterschied, ob demnächst noch ein bestimmter Be- 
trag als Schuldsumme ermittelt und gebucht ist oder nicht. Auch die Umwandlung 
in eine Grundschuld erscheint hiernach nicht zulässig. 
Als die Forderung der Spezialität alterirend und gefährlich für den Grund- 
kredit wird die Korreal hypothek betrachtet: die Haftung verschiedener Grundstücke 
für dieselbe ungetheilte Forderung. Kommt diese bei einem derselben ganz zur 
Hebung, während hier nacheingetragene Gläubiger ausfallen, was soll geschehen? 
Sollen diese den Schaden haben, während auf den mitverhafteten Grundstücken die 
dort noch eingetragenen Gläubiger den Vortheil ziehen, daß die bezahlte Korreal- 
hypothek vor ihnen gelöscht wird? Nach neuestem Preuß. Recht (s. 1869);: ja; nach 
älterem und Bayer. Recht nicht; hier rücken die beim ersten Grundstück Ausgefallenen 
in die Stelle der Korrealhypothek auf den anderen Grundstücken, woraus allerdings 
Verwirrung erwächst. Trotz der Erschwerung des Kredits und der Parzellirungen 
sind einige Gesetzgebungen dazu geschritten, nicht nur für den Fall, daß eine zur 
Exekution stehende Forderung mittels des Prozeßrichters zur Eintragung auf mehrere 
Grundstücke gelangen soll, deren Vertheilung auf dieselben vorzuschreiben (Preußen), 
sondern die Korrealhypothek überhaupt für unstatthaft zur erklären (Hamburg, Mecklen- 
burg). Von der Korrealhypothek unterscheidet v. Meibom, Mecklenb. Hypotheken- 
recht § 15, die „Verbandhypothek“, d. h. die Eintragung auf einen Komplex, zu 
dem die zu belastenden Grundstücke vereinigt sind. Ist diese Vereinigung buchmäßig 
bewirkt, also durch Zusammenschreibung mehrerer Folien auf Ein Folium, so ist 
indeß eine einfache Hypothek hergestellt; andernfalls verbleibt es bei einer Korreal= 
hypothek im engeren Sinn. Uebrigens sind für diese außerhalb Preußens ver- 
schiedentlich andere Namen hergebracht (Solidar-, Simultan-, Gesammt-, auch 
Verband-Hypotheken). Sie ist von besonderer Bedeutung für die Besitzer von 
Wandeläckern. 
Gsgb.: Preuß. Hypothekenordnung II. 8 109, 159 ff. KO. § 56 (1855, 1869). 
Jetzt Gesetz über den Eigenthumserwerb an Grundstücken vom 5. Mai 1872, §§ 23—26, 30, 
42, 67. Wandeläcker: Instruktion vom 19./29. April 1834 (auch 1797, 1820, 1839, 
1842). Jetzt Formular II. (Artikel) der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, 8§§ 14, 62. — 
Bayer. Hypothekengesetz § 120. Gesetz vom 1. Juli 1856 (G. Bl. S. 379). — Mecklen- 
burg, Hypothekenordnung für die Rittergüter und das Domanium (vom 18. Okt. 1848, 
& 11:; Gesetz vom 2. Januar 1854). — Hamburg, (. Preuß. Just. Min. Bl. von 1848, 
S. 42. Grundbuchordnung vom 4. Dez. 1868. — Oesterreich (Simultanh. — Eintrag. 
v. A. w.). — Königr. Sachsen, BG. § 388 (Gesammtsache), §§ 422—423; Gesetz vom 
6. Nov. 1843 §§ 48 ff. — Dürrschmidt, Zur Lehre von den Verbandshypotheken des 
Deutschen Rechts mit besonderer Berücksichtigung der Bayerischen Gesetzgebung (1856). — 
Stobbe, Handbuch des Deutschen Privatrechts, Bd. II. 1 (1875) § 112. Schaper. 
Spezialprozesse, beson dere Prozesse (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 90), nannte 
die Preuß. Konkursgesetzgebung von 1855 alle Rechtsstreitigkeiten, welche vom Konkurs- 
gerichte im Gegensatz zum Konkurskommissar entschieden werden sollten, unter ihnen 
auch diejenigen, welche durch Bestreitung einer angemeldeten Konkursforderung im 
Prüfungstermin entstanden. Die Oesterr. und die Deutsche KO. haben diese Be- 
zeichnungen aufgenommen, begreifen jedoch unter ihnen nur die letzterwähnten Streitig- 
keiten. Das Gemeine Recht gestaltet diese Streitigkeiten als S. nicht, vielmehr 
erscheinen sie als Fortsetzung der gegen den Kontradiktor als Vertreter des Schuldner- 
vermögens und des Gemeinschuldners über die angemeldeten Forderungen beim 
Konkursgerichte eingeleiteten Liquidationsprozesse oder als Fortsetzung der vor dem 
Konkurse gegen den Gemeinschuldner bei anderen Gerichten anhängig gewordenen, 
nach dem Konkurse vielleicht an seiner Statt vom Kontradiktor übernommenen 
Prozeduren. Die einzelnen Gläubiger, deren Befriedigung durch Zulassung der be- 
treffenden Forderung im Konkurse gefährdet sein würde, und welche deshalb im sog. 
Erzeptionstermin gegen dieselbe Widerspruch erheben, sind berechtigt als acMcessorische 
Intervenienten des Kontradiktors in diese wie jene Prozesse einzutreten und, wo der 
Kontradiktor vom Verfahren zurücktritt bzw. dasselbe nicht aufnimmt, für sich allein
	        
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